Ich weiß nicht, an wen ich mich wenden muß , habe nur kurz eine Frage:
Vor zwei Jahren haben wir ein Einfamilienhaus gekauft und haben für ruhiges wohnen bewußt darauf verzichtet, Geschäfte, Lokale usw. fußläufig zu erreichen. Meines Erachtens fällt unser Dorf in die Kategorie " reines Wohngebiet" . Hier gibt es weder Laden noch Gaststätte noch Arzt noch sonstwas . Es herrscht himmlische Ruhe. Bis der neue Lebensgefährte unserer Nachbarin mit seiner Montagebau- Firma bei ihr eingezogen ist. Seitdem ist es mit der Ruhe vorbei. Das Be- und Entladen der Firmenfahrzeuge geht immer mit großem Radau einher dazu zur Untermalung laute Musik aus dem Radio des jeweiligen Fahrzeugs .Abends und am Wochenende ist er bis spätabends im Garten tätig und bereitet anscheinend Aufträge vor. In unserem Garten kann man sich dann nicht aufhalten wegen Flexen Sägen - Hämmern - Bohren - Schleifen usw. Teilweise muß man die Fenster schließen da unerträglich.
Meine Frage , ist das Betreiben eines Handwerksbetriebes in einem reinen Wohngebiet überhaupt zulässig? Welches Amt ist für so etwas zuständig ?
hallo,
die beschriebene tätigkeit kann tatsächlich unzulässig sein.
im reinen wohngebiet wäre sie unzulässig. wahrscheinlich aber besteht kein reines WG sondern ein Mischgebiet, welches mangels entwicklung eben den charakter des reinen WG behalten hat. Meist besteht mangels ausweisung ein Mischgebiet. oder ein sog. „Allgemeines WG“.
Du musst auf der Gemeinde nach dem "Bebauungsplan " fragen. Mglw gibt es einen solchen gar nicht.
Dann wieder: Mischgebiet!!
Und darin ist das leider zulässig.
Grenze: Rücksichtnahmegebot:
Bspw das laufende Radio bei Be- und Entladen kann gegen das RÜcksichtnahmegebot und damit 823 BGB versto0en, kommt auf Zeit, ABstand und Lautstärke an.
Grenze2: „typischerweise dem Industriegebiet zugehörige Betätigung“:
diese Grenze ist beim Montagebaubetrieb wohl kaum erreicht.
Also: Einigen, Nachbarbeschwerde bei Gemeinde oder „Immissionsschutzklage“ beim Amtsgericht aufgrund nur BGB bleibt.
mfG
wohlgemuth
An:
Wer weiss was Empfänger
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MARTIN D WOHLGEMUTH
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