Hallo,
kann man ab 2006 auch Erschließungskostenbeiträge einkommenssteuerlich geltend machen (hier: Straßenausbau)? Eine Aufteilung Handwerkerlohn/Material gibt es naturgemäß nicht, es waren jedoch ausschließlich Handwerkerleistungen.
Dank für fachlichen Hinweis.
Erschließungsbeitrag bezieht sich auf Straßenausbau (also nicht auf dem eigenen Hausgrundstück). Berechnung wie üblich durch die Stadt.
Die Nichtabzugsfähigkeit solcher Beiträge (das sind reine Baukosten!) im Rahmen § 35a EStG, die allein von den privaten Anliegereigentümern zu zahlen sind, ist m.E. steuerlich ungerecht.
Bleibt es bei Eurer Beurteilung „keine Abzugsfähigkeit nach § 35a EStG“?
Die Nichtabzugsfähigkeit solcher Beiträge (das sind reine
Baukosten!) im Rahmen § 35a EStG, die allein von den privaten
Anliegereigentümern zu zahlen sind, ist m.E. steuerlich
ungerecht.
Bleibt es bei Eurer Beurteilung „keine Abzugsfähigkeit nach §
35a EStG“?
Na wir wollen doch jetzt nicht über Recht und Unrecht im Sektor Steuerrecht diskutieren. Da gehts ja schon da los, wo ein Bearbeiter prüft und der andere einfach den Fall durchwinkt und abtippt.
Vielleicht haben Sie Glück und der Bearbeiter lässt den Abzug zu.
Dieses Anwendungsschreiben besagt in Randziffer 12:
Auch Kontrollaufwendungen (z.B. Gebühr für den Schornsteinfeger oder für die Kontrolle von Blitzschutzanlagen) sind begünstigt. Das Gleiche gilt für handwerkliche Leistungen für Hausanschlüsse (z.B. Kabel für Strom oder Fernsehen), soweit die Aufwendungen die Zulei-tungen zum Haus oder zur Wohnung betreffen und nicht im Rahmen einer Neubaumaßnahme anfallen; Aufwendungen im Zusammenhang mit Zuleitungen, die sich auf öffentlichen Grundstücken befinden, sind nicht begünstigt.
Und was für Zuleitungen gilt, das gilt auch für Anliegerbeiträge für Straßenbau.
Na wir wollen doch jetzt nicht über Recht und Unrecht im
Sektor Steuerrecht diskutieren. Da gehts ja schon da los, wo
ein Bearbeiter prüft und der andere einfach den Fall
durchwinkt und abtippt.
Vielleicht haben Sie Glück und der Bearbeiter lässt den Abzug
zu.
Dieses Anwendungsschreiben besagt in Randziffer 12:
Auch Kontrollaufwendungen (z.B. Gebühr für den
Schornsteinfeger oder für die Kontrolle von
Blitzschutzanlagen) sind begünstigt. Das Gleiche gilt für
handwerkliche Leistungen für Hausanschlüsse (z.B. Kabel für
Strom oder Fernsehen), soweit die Aufwendungen die
Zulei-tungen zum Haus oder zur Wohnung betreffen und nicht im
Rahmen einer Neubaumaßnahme anfallen; Aufwendungen im
Zusammenhang mit Zuleitungen, die sich auf öffentlichen
Grundstücken befinden, sind nicht begünstigt.
Und was für Zuleitungen gilt, das gilt auch für
Anliegerbeiträge für Straßenbau.
Danke, Sie haben ja leider recht, Gerechtigkeit zählt nix im Steuerrrecht.
Aber Dank für Ihren Hinweis auf die behördl. Verfügung. Das ist ein prima Ansatzpunkt.