Am 29.01. haben wir ein Handy in einem Zug in Hannover gefunden. Durch einen Anruf auf dem eigenen Telefon die Nummer herausgefunden und am gleichen Tag die D2-Hotline verständigt, daß wir dieses Handy gefunden haben und unsere Adresse/Tel-Nr. hinterlassen. Es handelt sich um ein Gerät mit D2-Callya-Karte. Die Hotline hat uns am 4.2. nochmals bestätigt, daß die Besitzerin des Handys angeschrieben wurde (es handele sich um ein junges Mädchen, sagte die Dame der Hotline). Bis heute hat sich niemand bei uns gemeldet.
Wie lange muß ich dieses Gerät aufbewahren? Ist es irgendwann „meins“? Im Moment gehe ich davon aus, daß da ein Teenager bei Mama & Papa „Bitte-Bitte“ gemacht hat und längst ein neues Gerät hat…
§973: Ist Vodafone eine zuständige …
Hi,
… Behörde i.S.d. (§ 973 BGB)???
Ein Skriptum zum Thema findet man unter http://www.uni-leipzig.de/urheberrecht/ressrc/materi… gesetzsv/ss00/skript07-fund.doc
Ausserdem halte ich einen Hinweis auf § 977 BGB (Bereicherungsanspruch http://dejure.org/gesetze/BGB/977.html) für sinnvoll. Zum 973 BGB steht im Skript u.a.:"§ 973 BGB ist nur eine formale Zuordnung des Eigentums: Der Finder ist nach § 977 BGB drei Jahre lang einem Bereicherungsanspruch ausgesetzt."
Wichtig für die vorliegende Frage ist auch § 978 (I) BGB (Fund in öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt http://dejure.org/gesetze/BGB/978.html ), auf den ich hier besonders hinweisen möchte.
„(1) Wer eine Sache in den Geschäftsräumen oder den Beförderungsmitteln einer öffentlichen Behörde oder einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Verkehrsanstalt findet und an sich nimmt, hat die Sache unverzüglich an die Behörde oder die Verkehrsanstalt oder an einen ihrer Angestellten abzuliefern. Die Vorschriften der §§ 965 bis 967 und 969 bis 977 finden keine Anwendung.“
Gar nicht, du hättest es unverzüglich einem Bahnbediensteten oder dem DB-Fundbüro übergeben müssen (Wenn es ein Zug der DB war, steht in den jeweiligen Beförderungsbedingungen).
Ist es irgendwann
„meins“?
Wahrscheinlich: Nein.
(Ich kenne die z.B. genauen Regelungen der DB bzw. ÜSTRA nicht)
Wahrscheinlich wird die Fundsache irgendwann versteigert, was mit dem Erlös geschieht ist in § 981 BGB (Empfang des Versteigerungserlöses) geregelt:
"(1) Sind seit dem Ablauf der in der öffentlichen Bekanntmachung bestimmten Frist drei Jahre verstrichen, so fällt der Versteigerungserlös, wenn nicht ein Empfangsberechtigter sein Recht angemeldet hat, bei Reichsbehörden und Reichsanstalten an den Reichsfiskus, bei Landesbehörden und Landesanstalten an den Fiskus des Bundesstaats, bei Gemeindebehörden und Gemeindeanstalten an die Gemeinde, bei Verkehrsanstalten, die von einer Privatperson betrieben werden, an diese. "
Reichs behörden und Reichs anstalten an den Reichsfiskus, bei
ähm,…wieso Reichsbehörsen???wir leben doch nichtmehr vor
1945…oder verwechselt meiner einer was?
ciaoSven.
die BAHN als solche lebt schon nicht mehr, richtig.
aber das GESETZ besteht noch, und das ist aus zeiten der
reichsbahn.
die heutige bahn ist der ‚rechtsnachfolger‘ der
damaligen reichsbahn.
sowas wird dir noch oefter begegnen.
Hallo, zusammen.
Ich habe gestern nochmals mit dem Callya-Team telefoniert. Auskunft der Hotline: „Tja, da können Sie sich freuen, solche Leute melden sich in der Regel nicht. Das Handy gehört jetzt Ihnen.“
Da ich davon ausgehe, daß sich die Finderin bei Interesse bei mir melden würde, ist es wohl müßig, das Handy jetzt wieder zurück zur Bahn zu tragen. Aber für das nächste Mal weiß ich Bescheid. (c:
nur noch ein weiteres Beispiel.
Es gilt ja u.a. auch noch die „Reichsversicherungsordnung“ in der Fassung vom 15.12.1924, zuletzt geändert durch Achtes Euro-Einführungsgesetz vom 23.10.2001.
Gruß
Karl-Heinz
bei
Reichs behörden und Reichs anstalten an den Reichsfiskus, bei
ähm,…wieso Reichsbehörsen???wir leben doch nichtmehr vor
1945…oder verwechselt meiner einer was?
ciaoSven.
Reichs behörden und Reichs anstalten an den Reichsfiskus, bei
ähm,…wieso Reichsbehörsen???wir leben doch nichtmehr vor
1945…oder verwechselt meiner einer was?
Tja, aber immerhin hat man auf Euro umgestellt, wenn es um den Finderlohn bei Funden in öffentlichen Gebäuden und Verkehrsanstalten geht (§ 978 BGB (II) ) …
Wenn sich jemand an Behördendeutsch ergötzen will:
Wie kompliziert das dann im einzelnen geregelt ist kann man in der „Anweisung für die Behandlung von Fundsachen und anderen unanbringlichen Sachen“ der Justizverwaltung NRW sehen http://www.jvv.nrw.de/5335_1_20010202.html
Man beachte das schöne Nebeneinander von DM und Euro in § 8 dieser Anweisung.
Ähnlich kompliziert ist es auch bei anderen Behörden geregelt.