angenommen jemand wird mit Handy in der Hand - nicht am Ohr
haltend, nicht darauf schauend, nicht tippend - geblitzt.
Ich erinnere mich an ein in Urteil, über das in einer Tageszeitung (nicht BILD!) berichtet wurde, was sagte:
Wer zum Ablesen der Uhrzeit ein Mobiltelefon in die Hand nimmt, der benutzt es im Sinne des §23 StVO.
Man sollte sich in so einem Falle eine Erklärung bereithalten, warum man das Mobiltelefon in der Hand hielt, die jegliche Auslegungen des Wortes „Benutzung“ ausschließt.
Man kann sich ja auch ne Kippe anzünden oder das Navi bedienen. Hier dürfte die Aufmerksamkeit wohl erheblich mehr beeinträchtigt sein. Wer keine Armbanduhr besitzt sondern zur Zeitablesung das Mobiltelefon benutzt, wo ist da der Unterschied? Zum Tatzeitpunkt muss die Kommunikation mit dem Mobiltelefon sicherlich (Telefonat, SMS, eMail etc.) nachgewiesen werden.
Naja die Sache ist verzwickter. Grundsätzlich gilt: §23/1a -das Halten eines Mobiltelefones alleine ist schon verboten-
Nun hat aber ein LKW-fahrer geklagt; Er habe das Handy als Wärmepacket für sein von Schmerzen geplagtes Ohr benutzt. Das Amtsgericht hat zwar das Handy als Wärmepacket bestätigt, aber die benützung dessen trotzdem untersagt. Das Oberlandesgericht hat dann (2 Ss OWi 606/07 OLG Hamm) aber die Benutzung eines Wärmeakku als nicht stafbar eingestuft. Dabei ging es nicht mehr darum,dass dies Wärmeakku ein Handy war, da dies ja schon vom AG als Wärmeakku bestätigt war.