Handy in der Hand.Nicht telefoniert.Verstoß?

Hallo zusammen,

angenommen jemand wird mit Handy in der Hand - nicht am Ohr haltend, nicht darauf schauend, nicht tippend - geblitzt.

Er hat tatsächlich das Handy nicht benutzt. Weder zum telefonieren, noch zum SMSen.

Er besitzt zudem eine Freisprechanlage.

Wäre es dennoch ein Verstoß, das Handy in der Hand gehalten zu haben?

Bin sehr gespannt auf Eure Antworten. Vielen Dank!

Hi,

angenommen jemand wird mit Handy in der Hand - nicht am Ohr
haltend, nicht darauf schauend, nicht tippend - geblitzt.

ich dachte bisher immer es geht nicht darum was mit dem Handy gemacht wird sondern darum es in der Hand zu halten.

Jedoch hab kurz gegoogelt und das hier gefunden:

http://www.ferner-alsdorf.de/2008/07/ordnungswidrigk…

Grüße

Hallo zusammen,

angenommen jemand wird mit Handy in der Hand - nicht am Ohr
haltend, nicht darauf schauend, nicht tippend - geblitzt.

Ich erinnere mich an ein in Urteil, über das in einer Tageszeitung (nicht BILD!) berichtet wurde, was sagte:

Wer zum Ablesen der Uhrzeit ein Mobiltelefon in die Hand nimmt, der benutzt es im Sinne des §23 StVO.

Man sollte sich in so einem Falle eine Erklärung bereithalten, warum man das Mobiltelefon in der Hand hielt, die jegliche Auslegungen des Wortes „Benutzung“ ausschließt.

Handy als Wärmeakku

http://www.ferner-alsdorf.de/2008/07/ordnungswidrigk…

„nicht das Halten ans Ohr, um das Handy als Wärmeakku zu benutzen“

als was?
Wärmeakku?

Man kann sich ja auch ne Kippe anzünden oder das Navi bedienen. Hier dürfte die Aufmerksamkeit wohl erheblich mehr beeinträchtigt sein. Wer keine Armbanduhr besitzt sondern zur Zeitablesung das Mobiltelefon benutzt, wo ist da der Unterschied? Zum Tatzeitpunkt muss die Kommunikation mit dem Mobiltelefon sicherlich (Telefonat, SMS, eMail etc.) nachgewiesen werden.

Naja die Sache ist verzwickter. Grundsätzlich gilt: §23/1a -das Halten eines Mobiltelefones alleine ist schon verboten-
Nun hat aber ein LKW-fahrer geklagt; Er habe das Handy als Wärmepacket für sein von Schmerzen geplagtes Ohr benutzt. Das Amtsgericht hat zwar das Handy als Wärmepacket bestätigt, aber die benützung dessen trotzdem untersagt. Das Oberlandesgericht hat dann (2 Ss OWi 606/07 OLG Hamm) aber die Benutzung eines Wärmeakku als nicht stafbar eingestuft. Dabei ging es nicht mehr darum,dass dies Wärmeakku ein Handy war, da dies ja schon vom AG als Wärmeakku bestätigt war.