Angenommen A ersteigert bei B (privat an privat) ein neues Handy. In der Beschreibung zum Handy steht nichts von einem Netlock. D.h. das Handy kann nur mit einer SimKarte eines Netzbetreibers genutzt werden. B hat das Handy aus einer Vertragsverlängerung des Netzbetreibers E bekommen. A hat das Handy ersteigert und kann es nicht mit einer Karte des Netzbetreibers D benutzen.
Was kann A tun, dass er von B ein voll funktionsfähiges Handy ohne Netlock bekommt?
A schreibt B per Einschreiben einen Brief mit der Schilderung des Sachverhalts und der Bitte um Rückabwicklung des Vertrages?
Ist überhaupt ein gültiger Vertrag zustande gekommen, da A davon ausging, von B ein in allen Netzen funktionierendes Handy zu bekommen? Eine Beschränkung auf ein Netz ist in der Ebaybeschreibung nicht zu finden.
Der Verkäufer kann nun das Handy entsperren lassen, der Käufer dürfte sogar einen Anspruch darauf haben. Das ist natürlich mit Kosten verbunden, die aber der Verkäufer zu tragen hat.
Weigert er sich, kann der Käufer nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz geltend machen.
Der Verkäufer kann nun das Handy entsperren lassen, der Käufer
dürfte sogar einen Anspruch darauf haben. Das ist natürlich
mit Kosten verbunden, die aber der Verkäufer zu tragen hat.
Auf welche §§ kann man sich in dem Fall evtl. beziehen?
Weigert er sich, kann der Käufer nach seiner Wahl vom Vertrag
zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz
geltend machen.
Warum? In der Verkaufsbeschreibung stand wohl nicht, dass das Handy für alle Netze freigeschalten ist. Ob das Verschweigen der Tatsache ein Mangel ist, ist wohl für jeden Käufer unterschiedlich zu bewerten, da sicherlich eine gewisse Anzahl eh dieses eine Netz gewählt hätten.
Warum? In der Verkaufsbeschreibung stand wohl nicht, dass das
Handy für alle Netze freigeschalten ist.
Was soll das dann bedeuten?
Ob das Verschweigen
der Tatsache ein Mangel ist, ist wohl für jeden Käufer
unterschiedlich zu bewerten, da sicherlich eine gewisse Anzahl
eh dieses eine Netz gewählt hätten.
Sachmangel = Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit
Soll-Beschaffenheit = das, was vereinbart ist
Hier würde ich als Soll-Beschaffenheit die Produktbeschreibung als Basis sehen, bzw. das, was der Käufer per eMail-Kontakt sonst noch so geklärt hat. Ansonsten gilt gekauft wie „gesehen“.
Hier würde ich als Soll-Beschaffenheit die Produktbeschreibung
als Basis sehen, bzw. das, was der Käufer per eMail-Kontakt
sonst noch so geklärt hat. Ansonsten gilt gekauft wie
„gesehen“.
Das ist eben deine Meinung. Ich halte es da eher mit §§ 157, 133, 242 BGB und dem, was Juristen unter einer konkludenten Abrede verstehen.
Ich hatte einen ähnlichen Fall …
Guten Tag und wünsche, frohe Festtage gehabt zu haben.
… nämlich, dass ich Windows über eBay gekauft hatte. Da stand nicht dabei, dass es sich um eine Recovery-Version handelt, also eine Version, die nur zusammen mit einem bestimmten PC nutzbar ist. Leider hatte ich das erst nach ein paar Wochen gemerkt. Aber da war der Verkäufer längst aus eBay verschwunden und auch sonst nicht mehr auffindbar.
Das nur nebenbei und als kleiner Hinweis, dass man bei eBay aufpassen muss, zweckmäßig nur über PayPal (oder wie das heisst) abwickelt.
Warum? In der Verkaufsbeschreibung stand wohl nicht, dass das
Handy für alle Netze freigeschalten ist. Ob das Verschweigen
der Tatsache ein Mangel ist, ist wohl für jeden Käufer
unterschiedlich zu bewerten, da sicherlich eine gewisse Anzahl
eh dieses eine Netz gewählt hätten.
Hallo,
ich bemühe hier mal den BGB § 434
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine
Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Ein Handy, welches ohne Einschränkungen angeboten wird, dürfte gewöhnlich für alle Netze geeignet sein. Ist dies nicht der Fall, muss diese Einschränkung entsprechend kommuniziert werden. Das sieht jeder Richter wohl genau so.
Insofern kann ich Levays Statements vollumfänglich zustimmen, wenn ich die Argumentation etwas anders führen würde.
Insofern kann ich Levays Statements vollumfänglich zustimmen,
wenn ich die Argumentation etwas anders führen würde.
Dazu eine kleine Geschichte, die dich als ausgewiesenen Experten für Sachmangelgewährrecht vielleicht interessiert.
Ich kaufte ein Handy, zu dessen Lieferumfang standardmäßig Outlook 2002 gehört. Eine besondere Sprache für die Software wurde nicht vereinbart, geliefert wurde sie dann auf Spanisch. Da mein Spanisch nun ein bisschen eingerostet ist und der Verkäufer gar nicht daran dachte, seinen Fehler zu korrigieren, erhob ich Klage.
Die wurde abgewiesen. Begründung des Gerichts: kein Sachmangel. Denn die Software könne ja benutzt werden (eigne sich also für die gewöhnliche Verwendung), nur müsse man Spanisch können.
Die wurde abgewiesen. Begründung des Gerichts: kein
Sachmangel. Denn die Software könne ja benutzt werden (eigne
sich also für die gewöhnliche Verwendung), nur müsse man
Spanisch können.
Keine Ahnung, ob die Geschichte erfunden ist, aber dies war auch mein Gedankenzug. Das Handy kann schließlich auch benutzt werden - zwar nicht mit allen Netzen, aber es funktionert tadellos. Wo ist also der Unterschied zu deiner Geschichte zu sehen?
Dazu eine kleine Geschichte, die dich als ausgewiesenen
Experten für Sachmangelgewährrecht vielleicht interessiert.
vielen Dank für die Blumen
Ich kaufte ein Handy, zu dessen Lieferumfang standardmäßig
Outlook 2002 gehört. Eine besondere Sprache für die Software
wurde nicht vereinbart, geliefert wurde sie dann auf Spanisch…
Die wurde abgewiesen. Begründung des Gerichts: kein
Sachmangel. Denn die Software könne ja benutzt werden (eigne
sich also für die gewöhnliche Verwendung), nur müsse man
Spanisch können.
Ja, so kann es kommen. In einem Prozess vor einem Amtsgericht, dem ich vor Jahren als Zeuge beiwohnen durfte, in dem es um einen Autounfall ging, war der vorsitzenden Richterin nicht bekannt, dass es ein Kupplungspedal in KFZ gibt, da sie bislang nur Automatik PKW fuhr… Entsprechend war das Urteil nicht von besonderem Sachverstand geprägt.
Vermutlich hielt sich der Richter deines Falls überwiegend in seinem spanischen Feriendomzil auf, womit ihm das Verständis abging, dass jemand der spanischen Sprache nicht zwangsweise mächtig sein muss.
Manchmal wünscht man sich auch bei geringen Streitwerten die Möglichkeit der Anfechtung harrsträubender Urteile.