Handy-Vertrag. Kein außerordentliches Kündigungsr

Hallo,

angenommen Person A hat einen Vertrag mit einem großen deutschen Mobil-Telefon Unternehmen. Dieser läuft 2007 aus. Nun wurde dieser Person mitgeteilt, dass der alte Tarif nicht mehr weiterhin exestiert und man müsse in einen anderen Tarif ‚geschickt‘ werden. Daraufhin kündigt Person A den Vertrag und beruft sich auf das außerordentliche Kündigungasrecht bei Vertragsänderungen.
Nun ruft ein Mitarbeiter des Unternehmens an und teilt Person A mit, dass dieses Recht nicht im alten Vertrag drin stünde. Er also nicht kündigen könne. Der Mitarbeiter könnte jedoch den Vertragswechsel wieder rückgängigmachen und noch 20€ Gesprächsguthaben drauflegen.

Dort ist doch was faul, oder? Heisst das Recht bloß anders oder was ist da los?

Hallo,
wenn du einen Vertrag hast, sind beide Seiten daran gebunden, auch der Mobilfunkanbieter.
Wenn der den Vertrag ändern will, muss er dir ein außerordentliches Kündigungsrecht einräumen - denn eigentlich kündigt er ja den Vertrag und bietet dir einen neuen an.
Wenn jetzt das Angebot kommt, den nicht mehr existierenden Tarif beizubehalten, dann ist da etwas mehr als faul.

Gruß
HaWeThie

Hi,
dache für die schnelle Antwort!
Wie kann sich Person A denn nun fachmännisch auf sein Recht berufen?
Nicht, dass wie bei ‚Kundenberatern‘ üblich, man einfach so vollgetextet wird und darauf nicht erwidern kann.

Gruß
Jörn

Hallo,

Nun ruft ein Mitarbeiter des Unternehmens an und teilt Person
A mit, dass dieses Recht nicht im alten Vertrag drin stünde.

Beide Seiten sind an den Vertrag gebunden, wenn die eine Seite diesen verändern will geht das nur mit Zustimmung der anderen Vertragspartei. Insofern muß in dem alten Vertrag gar nicht explizit erwähnt sein daß es ein Sonderkündigungsrecht gibt in solchen Fällen, sondern das versteht sich schon von selber.

Abgesehen davon würde ich mir den Vertrag aber nochmal ansehen. Mich würde nämlich wundern wenn sich der Mobilfunkanbieter selber keine Möglichkeit offen gehalten hätte Vertragsveränderungen vorzunehmen und in diesem Zusammenhang kein Sonderkündigungsrecht erwähnt hätte.

Er also nicht kündigen könne. Der Mitarbeiter könnte jedoch
den Vertragswechsel wieder rückgängigmachen und noch 20€
Gesprächsguthaben drauflegen.

Na dann ist es doch gut :smile: Es bleibt wie es ist, und 20 EUR Gutschrift hat man auch noch unverhofft bekommen… Ich würde allerdings sehr genau kontrollieren ob wirklich weiter zu den alten Bedingungen abgerechnet wird oder ob man hier nur einen Trick anwendet um den Kunden auf den nachfolgenden Rechnungen zu verwirren - also doch in den neuen Tarif umstellen, mittels der Gutschrift aber den Eindruck erwecken daß die Rechnungen preiswerter wurden, der Kunde freut sich - und hält in 1, 2 Monaten nicht mehr nach ob er wirklich seine alten Konditionen behalten hat.

Normalerweise machen Mobilfunkunternehmen es so daß sie den Kunden die Umstellung auf neue Vertragsmodalitäten anbieten, da das aber in aller Regel eine Verschlechterung für die Kunden ist hätten diese ein Sonderkündigungsrecht. Um dem zu entgehen lassen die Mobilfunkunternehmen Altverträge bei Wiederspruch der Kunden bis zur nächsten Vertragsverlängerung zu alten Konditionen weiterlaufen, verlängern der Vertrag dann aber nicht mehr. Man kann eine Verlängerung dann nur noch machen wenn man den neuen Konditionen zustimmt.

Gruß,

MecFleih

Hi,

Beide Seiten sind an den Vertrag gebunden, wenn die eine Seite
diesen verändern will geht das nur mit Zustimmung der anderen
Vertragspartei. Insofern muß in dem alten Vertrag gar nicht
explizit erwähnt sein daß es ein Sonderkündigungsrecht gibt in
solchen Fällen, sondern das versteht sich schon von selber.

Laut den AGB’s kann man nur kündigen, wenn der Dienstleister aus Wirtschaftlichen Gründen den alten Vertrag nicht weiterführen kann. Wenn einem dies mitgeteilt wird, kann man den Vertrag kündigen. Ansonsten nicht.

Was macht Person A denn nun? Sie will unbedingt aus dem Vertrag raus, weil es die kostengünstigste Variante ist.

Hi

Nein, der Anbieter MUSS kein Sonderkündigungsrecht einräumen, da es ja den Mittel des Widerspruchs gibt.
Nur wenn der Vertrag ohne Widerrufsrecht geändert wird, dann besteht aufgrund der Erhöhung / Änderung ein Sonderkündigungsrecht.

Da der Anbieter aber klarstellt, dass es Widerspruch machbar ist & alles beim alten bleibt - Pech für Dich, keine Sonderkündigung.

Würde der Person empfehlen sich mal zu erkundigen,ob es vielleicht einfacher wäre, den vertrag auf eine andere Person umschreiben zu lassen.

Ach und in Sachen „Gesprächsguthaben“ - die Person soll mit der Firma sprechen, ob dieses noch erhöht werden kann.

Falls sich die Person nicht sicher ist, doch bitte mal die AGB’s einschauen. Darin ist oftmals vermerkt, wie dieses „Kampagnen“ für Tarifänderungen gehen - Kd wird angeschrieben, hat Zeit sich zu melden wenn keine Lust - keine Meldung, also Wechsel.
Wenn der Wechsel nicht zurückgeht - Sonderkündigung. geht der Wechsel zurück keine.

Vielleicht hilft das

Dat Blue

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hi,

Laut den AGB’s kann man nur kündigen, wenn der Dienstleister
aus Wirtschaftlichen Gründen den alten Vertrag nicht
weiterführen kann. Wenn einem dies mitgeteilt wird, kann man
den Vertrag kündigen. Ansonsten nicht.

Das kann ja wohl nicht sein. Normalerweise sind Handyverträge auf 2 Jahre ausgelegt. Ich kann nicht so recht glauben daß dieser Vertrag nur kündbar sein soll wenn, salopp gesagt, der Vertragspartner Richtung Pleite schwimmt…

Was macht Person A denn nun? Sie will unbedingt aus dem
Vertrag raus, weil es die kostengünstigste Variante ist.

Das ist meistens des wahre Grund: man möchte aus dem Vertrag heraus.

Du bist aber genauso an den Vertrag gebunden wie der Dienstleister.

Also: Kündigung schreiben und per Einwurfeinschreiben abschicken. Termin, an dem die Kündigung fälig wird: nächstmöglicher Zeitpunkt. Das dürfte normalerweise immer der Ablauf der 2jährigen Vertragslaufzeit sein (es sei denn man wäre bereits in eine automatische Vertragsverlängerung gerutscht, dann ist es je nachdem ein halbes oder 1 Jahr).

Gruß,

MecFleih