Ein Minderjähriger soll per Pre-paid-handy telefonisch per Anruf bei einer „Erwachsenenhotline“ ein Abo gebucht haben.
Ein Rückruf des Betreibers veranlasste ihn seinen Namen und die Adresse heraus zu geben.
Was eindeutig nicht ausreicht, um einen Vertrag für „Erwachsenendienste“ bereit zu stellen.
Sofern es sich um Inhalte handelt, die dem JuSchG unterliegen, verhalten sich die Eltern absolut korrekt, wenn sie den Anbieter wegen Nichteinhaltung gesetzlicher Richtlinien anzeigen.
Des weiteren könnten sie u.U. noch Zivilklage einreichen wegen grob fahrlässiger Bereitstellung von nicht jugendgeeigneten Inhalten an ihren Spross.
Zusätzlich könnten sie Anbieter ähnlicher Dienste (siehe ein paar Posts weiter unten) animieren, eine Unterlassungsklage gegen den speziellen Anbieter zu erwirken, da er sich wettbewerbswidrig verhält.
Die Eltern erklärten nach Rechnungsstellung dem Betreiber, dass durch die Minderjährigkeit und fehlenden Einverständis der Eltern kein Vertrag zustande gekommen ist.
Interessant ist weniger das fehlende Einverständnis der Eltern, sondern tatsächlich ob diese Dienste rein rechtlich einem Minderjährigen nicht zur Verfügung gestellt werden dürfen.
Dabei ist die Regel ganz einfach: Der Anbieter hat zu beweisen, dass ein rechtskräftiger Vertrag entstanden ist, nicht die Eltern, dass eben keiner entstanden ist.
Hierbei sollen die Eltern erst einmal den Anbieter um die konkrete Dokumentation bitten, aus dem hervorgeht, wie das Vertragsverhältnis zustande gekommen ist.
Wenn die Inhalte, welche der Anbieter bereit stellt, nicht jugendgeeignet sind, entsteht automatisch kein rechtswirksamer Vertrag, da der Anbieter überhaupt nicht berechtigt ist, eine Leistung zu erbringen: Forderungen für Leistungen, die man von rechts wegen gar nicht erbringen darf, kann man nicht mit Rechtsmitteln einfordern!
Nun werden die Eltern gebeten die Minderjährigkeit durch einen Auszug aus dem Einwohnerregister der Firma zur Verfügung zu stellen und eine Verwaltungsgebühr zu entrichten.
Da versucht der Anbieter, die Beweislast umzukehren.
Methode A) Die Eltern sind sich sicher, dass der Anbieter nicht zur Leistung berechtigt ist und sitzen das Ganze aus: Wenn es zur Klage kommt, wird der Anbieter ohnehin unterliegen.
Methode B) Die Eltern bitten den Anbieter, die Forderung und AGB schriftlich vorzulegen und legen diese einem Anwalt vor, der sie kompetent berät.
Gruss,
Michael