Liebe Experten,
beim Diebstahl eines Handys besteht die große Gefahr, dass der Dieb damit eifrig telefoniert. Die Mobilfunkbetreiber berechnen dies bis zur Handysperre, die i.d.R. natürlich viel zu spät erfolgt.
Mich würde interessieren, wie die Rechtslage ist; vermutlich gibt es einschlägige Gerichtsentscheidungen. Kennt sich jemand aus?
Und hat vielleicht jemand Erfahrungen auf diesem Gebiet mit E-Plus gemacht?
Levay
Hallo Levay,
Die Mobilfunkbetreiber
berechnen dies bis zur Handysperre, die i.d.R. natürlich viel
zu spät erfolgt.
Natürlich berechnen die das bis zur Sperrung. Solange müssen die ja davon ausgehen, dass es sich um den rechtmäßigen Besitzer handelt.
Und da sind die auch im Recht. Die Sperrung aufgrund von Diebstahl schnellst möglich vorzunehmen ist Aufgabe des Kunden.
Gruß Ivo
*der soeben erkannt hat warum viele neue Handys nur noch 2,5 Stunden Sprechzeit auf dem Akku haben
*
Und da sind die auch im Recht.
Hast du hierzu ein Urteil zu nennen oder dergleichen?
So eindeutig, wie du es darstellst, ist die Sache nicht; und allein die Tatsache, dass sie etwas berechnen, gewährt noch nicht den Anspruch. Dass sie es tun, wusste ich eh schon, die Frage ist, ob es hierzu rechtswissenschaftliche oder rechtsprechende Aussagen gibt.
Levay
Hast du hierzu ein Urteil zu nennen oder dergleichen?
Wofür benötigst Du in diesem Fall ein Urteil? Solange keine Sperrung veranlasst wird, liegt dei Ursache in der Sphäre des Kunden. Strittig kann das höchsten werden, wenn die Sperrung erst eine gewisse Zeit nach der Meldung wirksam würde.
LG
Stuffi
Moin moin,
ich glaube, hier ist ein Uterschied zwischen „Meldung des Diebstahls beim Netzbetreiber“ und real erfolgter „Sperrung des Handies“.
Aus persönlicher Erfahrung weiss ich, dass manche Gesellschaften nur die Kosten bis zur Meldung haben wollen, ab dann ist es (vielleicht aus Kulanz) deren Problem.
Gruß
ALex
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo Levay,
du kannst mir sicher sagen warum das nicht so eindeutig ist?
http://www.ra-kotz.de/handyverlust.htm
Ich zitiere mal den wichtigsten Satz dieser Rechtsanwaltsseite:
„Denn die Kosten einer missbräuchlichen Nutzung gehen immer zu Lasten des angemeldeten Anschlussinhabers und zwar solange bis dieser den Anschluss sperren lässt“
Gruß Ivo
Hallo Ivo,
für mich ist das nicht eindeutig, weil ich überhaupt nicht in der Materie drinstecke. Du offenbar auch nicht, denn du hast dich ja bei der Frage, ob ein Anspruch besteht (materiell-rechtliche Seite) darauf berufen, dass die andere Seite (Mobilfunkbetreiber) gar nicht wissen kann, wer telefoniert hat (eigentlich eher formell-rechtlich, also prozessrechtliche Frage). Wenn das, was auf den ersten Blick vielleicht logisch und richtig erschiene, immer das endgültig Richtige wäre, bräuchte niemand (auch ich nicht) Jura zu studieren, es ist eben oft doch anders… Und es hätte ja durchaus sein können, dass es hierzu irgendwelche juristischen Standpunkte gibt, die einander widersprechen. Ich habe nicht vor, mit dir zu streiten, aber ich finde, deine erste Antwort auf meine Frage war etwas überheblich und wenig hilfreich.
Levay
Wofür benötigst Du in diesem Fall ein Urteil? Solange keine
Sperrung veranlasst wird, liegt dei Ursache in der Sphäre des
Kunden. Strittig kann das höchsten werden, wenn die Sperrung
erst eine gewisse Zeit nach der Meldung wirksam würde.
Ich benötige nicht unbedingt ein Urteil, aber es ist kaum vorstellbar, dass in dieser Sache noch nie ein Anwalt auf irgendwelche Argumente gekommen ist, ob sie nun in einem Urteil Niederschlag gefunden haben oder auch nicht… Und ich würde mir das eben gern alles näher ansehen, zumal ich mit den Grundbegriffen des Rechts auch durchaus was anzufangen weiß.
Levay