Handykauf im Internet

Liebe User,

Man stelle sich vor, dass Person X bei einem bekannten deutschen Online-Auktionshaus mit vier Buchstaben ein gebrauchtes Handy erworben hat, welches vom gewerblichen Verkäufer als „generalüberholt“, „wie neu“ und „top Zustand“ angeboten wurde.
Der Verkäufer verspricht einen Gewährleistungszeitraum von 6 Monaten.

Man stelle sich weiterhin vor, dass das Handy defekt geliefert wurde. Der Käufer geht davon aus, dass dies ein Versehen ist, reklamiert und bekommt nach Rücksendung problemlos ein anderes Gerät zugesendet.

Nach wenigen Wochen weist auch das ausgetauschte Gerät Mängel auf, indem es sich immer wieder von allein ausschaltet. Es erfolgt eine erneute Reklamation und Austausch des Handys.

Allerdings ist auch das nunmehr dritte Gerät von Anfang an defekt (gleicher Fehler wie bei der ersten Lieferung).

Der Käufer sendet nun das Telefon + alle Zubehörteile zurück und erbittet anstelle einer weiteren Reparatur die Erstattung des Kaufpreises innerhalb einer Zweiwochenfrist, da das Telefon nicht den Versprechungen der Artikelbeschreibung und damit den Erwartungen des Käufers entspricht und die Unzuverlässigkeit des Geräts Aufwand verursacht, der nicht mehr akzeptabel ist.

Der Verkäufer reagiert auf diese Aufforderung nicht, sondern sendet stattdessen erneut ein vermeindlich ausgetauschtes Telefon (noch funktionierend) zu, ohne einen einzigen Kommentar bezüglich der Forderung nach der Rückerstattung abzugeben.

Im übrigen besteht der Verdacht, dass bei jedem „Austausch“ das gleiche Gerät wieder zugesendet wurde (charakteristischer Kratzer).

Der Käufer möchte nach wie vor eigentlich den Kaufpreis erstattet bekommen, weil er durch die schlechten Erfahrungen auch in Zukunft Scherereien erwartet und ein zuverlässiges Handy benötigt. Zudem wird sich der Käufer in wenigen Wochen für einen längeren Zeitraum im Ausland aufhalten und hätte von dort aus keine Möglichkeit mehr, sich mit dem Verkäufer auseinanderzusetzen.

Wie sollte sich der Käufer also nun verhalten?
Oder hätte er einach Pech?

Danke für Tipps.

Hallo!

Vorab, Händler muss 1 Jahr Gewährleistung übernehmen, nicht nur 6 Monate !

Man erklärt Rücktritt vom Kauf, weil ja hier absehbar ist, das der Mangel nicht dauerhaft behoben werden kann.
Bereits nach dem ersten Nachbesserungsversuch hätte man das machen sollen.

Das es sich stets um das selbe Gerät handelt hat rechtlich nichts zu bedeuten, Händler darf ja grundsätzlich das eingesandte Modell reparieren, er muss nicht komplett tauschen.
Es muss nur funktionieren.

mfG
duck313

1 jahr? ich war jetzt bei 2 jahre händlergewährleistung? oder meinst du das gar nicht?

1 jahr? ich war jetzt bei 2 jahre händlergewährleistung?

Bei gebrauchten Sachen kann eine abweichende Verjährungsfrist vereinbart werden, die aber ein Jahr auch nicht unterschreiten darf:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__475.html

Danke!

Hallo,
danke erstmal.

Man stelle sich vor, dass der Käufer mit der vorgeschlagenen Argumentation nochmal angeschrieben wurde, inkl. Fristsetzung für Rückerstattung des Kaufpreises, usw.

Dann sieht seine Reaktion möglicherweise wie folgt aus:

lt. BGB ist ein Rücktritt nach der 3. Erfolglosen Reparatur des GLEICHEN
defekts möglich. Das ist bei Ihnen nicht der Fall. Wir haben ihnen
kulanzhalber eine Rücknahme mit Abschlag angeboten, dieses Angebot haben Sie
ausgeschlagen.
Daher sehen wir uns rechtlich nicht weiter in der Pflicht.

Gehen wir davon aus, die Aussagen stimmen: telefonisch ist die Rücknahme mit Abschlag abgelehnt worden, in dem beiglegten Anschreiben der Retoure aber schriftlich und mit Unterschrift eingefordert worden (da, wie gesagt ein Auslandsaufenthalt ansteht). Das Telefon wurde 2x wegen des gleichen Defekts zurückgeschickt, einmal wegen eines anderen.

Gibt es noch handhabe, oder müsste die 4. Reparatur des Verkäufers akzeptiert werden?

Danke!

lt. BGB ist ein Rücktritt nach der 3. Erfolglosen Reparatur
des GLEICHEN
defekts möglich.

sag mal einer der experten was dazu, aber ich hätte jetzt nach §440 S.2 bgb geschaut. da steht was von zwei versuchen…

Wie sollte sich der Käufer also nun verhalten?
Oder hätte er einach Pech?

sofern eine ordnungsgemäße widerrufserklärung seitens des verkäufers abgegeben wurde, den rücktritt vom kaufvertrag erklären (bei fehlerhafter belehrung: widerruf des KV nach §§ 312b, 355, 346ff. bgb erklären.)

die voraussetzungen des rücktritts (323 I, 437 nr.2 bgb) liegen (woh)l vor:

  • mangelhafter gegenstand bei lieferung (beweise sind immer hilfreich), § 434 bgb
  • nacherfüllungsverlangen iSd § 439 I bgb ordnungsgemäß gestellt
  • erfolglos verstrichen, da kein funktionierendes gerät geliefert wurde (wieder: beweise sind hilfreich)

-> rücktritt nach § 348 bgb erklären (möglichst mittels einschreiben mit rückschein), so dass es zur rückabwicklung iSd §§ 346ff. bgb kommt. wenn sich verkäufer weigert, RA einschalten.

p.s. § 440 bgb ist nicht anwendbar, da ja eine (erfolglose) nacherfüllung stattfand. überdies bezieht sich § 440 S.2 bgb ausdrücklich auf die zweite fehlgeschlagenen nachbesserung (§ 439 I 1. Alt) und nicht die ersatzlieferung (§ 439 I 2. Alt.). im umkehrschluss ist daraus zu folgern, dass bereits bei erstmaliger gescheiterter ersatzlieferung der rücktritt (ohne erneute frist) möglich ist…(ist auch nachvollziehbar)

p.s. § 440 bgb ist nicht anwendbar,…

Ah, danke! das hat sich mir nach dem „text“ dort nicht in der form erschlossen!

Moin,

p.s. § 440 bgb ist nicht anwendbar, da ja eine (erfolglose)
nacherfüllung stattfand. überdies bezieht sich § 440 S.2 bgb
ausdrücklich auf die zweite fehlgeschlagenen nachbesserung (§
439 I 1. Alt) und nicht die ersatzlieferung (§ 439 I 2.
Alt.). im umkehrschluss ist daraus zu folgern, dass bereits
bei erstmaliger gescheiterter ersatzlieferung der rücktritt
(ohne erneute frist) möglich ist…(ist auch nachvollziehbar)

das verstehe ich nicht so ganz. In §439 I ist doch an keiner Stelle von Nachbesserung die Rede. Woraus ergibt sich jetzt, dass die Beseitigung des Mangels eine Nachbesserung die Lieferung einer mangelfreien Sache jedoch keine ist?

Gruß

TET

das verstehe ich nicht so ganz. In §439 I ist doch an keiner
Stelle von Nachbesserung die Rede.

„Beseitigung des Mangels“ = sog. nachbesserung, § 439 I 1.alt und § 440 S.2 bgb
„Lieferung einer mangelhaften Sache“ = sog. ersatzlieferung, § 439 I 2.alt. bgb

Was du meinst hatte ich schon verstanden. Meine Frage war eher woraus sich diese Interpretation ergibt?

Was du meinst hatte ich schon verstanden. Meine Frage war eher
woraus sich diese Interpretation ergibt?

welche interpretation ? das ist der gesetzeswortlaut.

Die Interpretation, das die „Beseitigung des Mangels“ die Nachbesserung und die „Lieferung einer mangelhaften Sache“ die Ersatzlieferung ist. Sprachlich kann ich das durchaus nachvollziehen. Ich wüsste gerne, ob das nur ein Konsens im Sprachgebrauch unter Juristen ist, oder ob das irgendwo explizit steht.

eine gesetzliche legaldefinition gibt es dafür nicht.
aber es hat sich halt so eingebürgert…

Okay, danke.