Handykosten bei minderj. Kindern

Hi,

Ist sicher nicht der gleiche Sachverhalt, aber ein
sehr ähnlicher Rechtsgedanke.

Daher meine Fragge nach den genauen Umständen der Rechnung. Ohne die gibts ein wüstes Stochern im Nebel.

Mal davon abgesehen:

Wie soll entschieden werden, wenn sich nach der Zwangstrennung jemand dauernd bewußt neu einwählt?

mfg Ulrich

Wenn aber der Opa vorher nie im Internet war und sein
Kundenverhalten plötzlich derart ändert, wäre dann nicht
dennoch die Telefongesellschaft zu fragen, welche Filter sie
für Missbrauch nutzt?

Das fällt in die Kategorie: abwegig.

Na ja, eine ähnlich abwegige Überlegung haben auch
die Laien des OLG Frankfurt und schließlich auch der Deutsche
Bundestag aufgestellt. Bei den 0190-Nummern müssen die
Telekom & Co. nämlich nach 60 Minuten die Verbindung trennen.

Ach ja, da ist er wieder, der trobi; ich hatte ja angeboten, dich zu ignorieren, wenn du es auch tust. Schade drum.

Ist sicher nicht der gleiche Sachverhalt, aber ein
sehr ähnlicher Rechtsgedanke.

Überhaupt nicht. Im einen Fall geht es um die Nutzung von Handys, im anderen Fall von Mehrwertdiensten, die - was nämlich erotische Dienstleistungen angeht -, typische Suchtgrundlagen sind. Und dass die Zwangstrennung gesetzlich verordnet wurde, zeigt nur umso deutlicher, dass sie sich aus allgemeinen Vertragspflichten nicht herleiten lässt. Abgesehen davon hinkt dein Vergleich noch aus anderem Grund: Die Zwangstrennung besagt nämlich in keinster Weise, dass nicht sofort wieder angerufen werden dürfte. Ein Schutz vor hohen Rechnungen ist das nicht.

anrechnen lassen muss. So weit hergeholt find ich das nicht.

Das überrascht mich nicht so.

Reg dich nicht so auf. Es ist ja wohl der deutschen
Rechtsordnung
alles andere als völlig fremd, dass man „den Großen“ Pflichten
auferlegt, um die „Kleinen“ zu schützen.

Mich regt die Geisteshaltung: Der ganze Beitrag trieft nur so vor dem Gedanken: „Wir können ja nichts dafür!“ Das sind übrigens, wie ich einfach mal böswillig und ohne Beweise unterstelle, die gleichen Leute, die sich tierisch aufregen würden, wenn man ihre Vertragsfreiheit beschränken würde.

Levay

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Ist sicher nicht der gleiche Sachverhalt, aber ein
sehr ähnlicher Rechtsgedanke.

Überhaupt nicht. Im einen Fall geht es um die Nutzung von
Handys, im anderen Fall von Mehrwertdiensten, die - was
nämlich erotische Dienstleistungen angeht -, typische
Suchtgrundlagen sind.

Ich sprach davon, dass der RECHTS-Gedanke ähnlich ist.
Es könnte in der Sache auch um Stromversorger oder Bierbrauer
gehen. Soviel Abstraktion ist doch wohl nicht zuviel verlangt.

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Vielen Dank, ganz ohne aber
Hallo,

das wurde ja eine richtige Disskussion, trotz Anstich - äh -pfiff. Hat sehr geholfen, besonders der Hinweis auf das OLG.

Gebe der Mutter die Infos weiter, der Opa weiss noch gar nichts, also er wüsste nichts, wenn es eine wahre Geschichte gewesen wäre…

Ein schönes Wochenende allen
VG
T.

Ein lezter Versuch, ein allerallerletzter…
… und dann klinke ich mich aus der Diskussion aus. Ich hätte dir nicht noch mal geantwortet, wenn du nicht das hier geschrieben hättest:

Hat sehr geholfen, besonders der Hinweis auf das OLG.

Ich kann ja verstehen, dass du dich über den Hinweis auf die Entscheidung freust. Wenn jemand kommt und dir so was serviert und dann auch noch suggeriert, das sei ja irgendwie doch beinahe dasselbe, dann ist die Versuchung ja groß, sich damit zufrieden zu geben.

Aber mal ehrlich: Willst du nur kurz beruhigt werden, oder willst du lieber ernsthafte Hinweise auf die Rechtslage? Ich sage es dir noch mal ganz deutlich: Die OLG-Entscheidung ist nicht, aber auch gar nicht hilfreich. Sie hat nichts mit dem vorliegenden Fall zu tun.

Gehen wir doch mal vom allergünstigsten Fall aus, nämlich dass die OLG-Entscheidung erstens richtig ist und zweitens auf deinen Fall anwendbar (was überhaupt nicht der Realität entspricht). Dann bliebe immer noch die Frage, inwieweit es dir denn weiterhelfen würde. Das Gericht spricht von einer Zwangstrennung. Kein Gericht wird für das Internet nach einer Stunde eine Zwangstrennung verlangen, aber selbst wenn: Was macht der Jugendliche dann? Er wählt sich wieder ein. Über die hohen Kosten war er sich offensichtlich gar nicht im Klaren; selbst wenn man hier von einem Schaden im Rechtssinne sprechen würde, so würde es da bei lebensnaher Betrachtung an der adäquaten Kausalität zur Pflichtverletzung fehlen (wenn man denn mit trobi der Ansicht ist, hier könne eine Pflichtverletzung vorliegen, wofür § 241 II BGB die Grundlage bieten könnte).

Ich habe am Anfang meines Jurastudiums mal einen Fall bearbeiten müssen und einen Fall gefunden, der extrem ähnlich war. Da dachte ich, die Lösung nun gefunden zu haben, in Wirklichkeit war das Ergebnis aber ein ganz anderes. So etwas passiert sehr schnell. Vorliegend ist die Sache aber noch „viel schlimmer“, denn die Fälle sind nicht mal sonderlich ähnlich. Du magst jetzt für einen Moment total beruhigt sein, aber in der Diksussion mit dem Mobilfunkanbieter wird die OLG-Entscheidung keine Rolle spielen.

Ich biete dir die Rechtslage, wie ich sie sehe, noch mal im Überblick:

  1. Zunächst trenn dich von der Vorstellung, dass hier Deliktsrecht anwendbar ist. Vermögen wird im Deliktsrecht allenfalls von § 826 BGB geschützt; eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung wird nicht nachweisbar sein.

  2. Wir befinden uns also im rechtsgeschäftlichen Bereich. Dabei gilt: Jeder ist seinem Vertragspartner gegenüber verantwortlich. Somit ist der Opa dem Mobilfunkbetreiber verantwortlich. Wenn er bewusst und gewollt dem Minderjährigen das Handy überlässt, wird er sich auch definitiv nicht rausreden können. Stell dir mal vor, der Mobilfunkbetreiber müsste sich an den Minderjährigen halten: Dann wäre ihm ein de-facto-Vertragspartner aufgehalst, den er sich nicht selbst ausgesucht hat. Das widerspricht den elementarsten Grundsätzen unserer Rechtsordnung. So etwas gibt es einfach nicht (natürlich wird trobi gleich kommen und auf die berühmten Ausnahmefälle des Vertragszwangs hinweisen…)

  3. Die Mutter ist überhaupt niemandem verantwortlich.

  4. Der Minderjährige hat mit dem Opa einen Vertrag über die Nutzung geschlossen, jedenfalls konkludent (durch schlüssiges Handeln). Damit stellen sich zwei Fragen:

a) Was ist der Inhalt dieses Vertrages? Wurde vereinbart, was der Jugendliche durfte und was nicht? Wenn nein, wird es für den Opa schwer. Die Frage kann aber dahinstehen, wenn…:

b) Haben die Eltern dem Vertrag überhaupt zugestimmt? Wenn nein, ist der Vertrag, so er dem Jugendlichen irgendeine Pflicht auferlegt, null und nichtig.

Wenn der Vertrag wirksam ist, kann sich direkt aus dem Vertrag oder gesetzlichem Vertragsrecht eine Pflicht zur Leistung von Schadensersatz ergeben (m.E. § 280 I oder §§ 280 I, 242 II BGB). Schaden ist die Verbindlichkeit vom Opa gegenüber dem Mobilfunkbetreiber.

Levay

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Herzlichen Glückwunsch.

Die Fragestellerin ist mit deinem Hinweis auf die OLG-Entscheidung offenbar sehr glücklich. Ist zwar ein totaler Holzweg, aber was soll’s?

Du schickst ja auch Leute in Wehrrechtsfragen lieber zu einem Anwalt für Sozialrecht :smile:

Levay

PS

Ich sprach davon, dass der RECHTS-Gedanke ähnlich ist.
Es könnte in der Sache auch um Stromversorger oder Bierbrauer
gehen. Soviel Abstraktion ist doch wohl nicht zuviel verlangt.

Nee, ist nicht zu viel verlangt. Habe ich auch durchaus alles verstanden. Mach dir da mal keine Sorgen. Du vergleichst trotzdem Äpfel mit Birnen. Wenn auch mit Erfolg - die Leute hier vertrauen deinem Rat ja.

Levay

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Nachtrag
Würd mich freuen wenn man auf dem laufendem bleibt wie’s ausging