Ein lezter Versuch, ein allerallerletzter…
… und dann klinke ich mich aus der Diskussion aus. Ich hätte dir nicht noch mal geantwortet, wenn du nicht das hier geschrieben hättest:
Hat sehr geholfen, besonders der Hinweis auf das OLG.
Ich kann ja verstehen, dass du dich über den Hinweis auf die Entscheidung freust. Wenn jemand kommt und dir so was serviert und dann auch noch suggeriert, das sei ja irgendwie doch beinahe dasselbe, dann ist die Versuchung ja groß, sich damit zufrieden zu geben.
Aber mal ehrlich: Willst du nur kurz beruhigt werden, oder willst du lieber ernsthafte Hinweise auf die Rechtslage? Ich sage es dir noch mal ganz deutlich: Die OLG-Entscheidung ist nicht, aber auch gar nicht hilfreich. Sie hat nichts mit dem vorliegenden Fall zu tun.
Gehen wir doch mal vom allergünstigsten Fall aus, nämlich dass die OLG-Entscheidung erstens richtig ist und zweitens auf deinen Fall anwendbar (was überhaupt nicht der Realität entspricht). Dann bliebe immer noch die Frage, inwieweit es dir denn weiterhelfen würde. Das Gericht spricht von einer Zwangstrennung. Kein Gericht wird für das Internet nach einer Stunde eine Zwangstrennung verlangen, aber selbst wenn: Was macht der Jugendliche dann? Er wählt sich wieder ein. Über die hohen Kosten war er sich offensichtlich gar nicht im Klaren; selbst wenn man hier von einem Schaden im Rechtssinne sprechen würde, so würde es da bei lebensnaher Betrachtung an der adäquaten Kausalität zur Pflichtverletzung fehlen (wenn man denn mit trobi der Ansicht ist, hier könne eine Pflichtverletzung vorliegen, wofür § 241 II BGB die Grundlage bieten könnte).
Ich habe am Anfang meines Jurastudiums mal einen Fall bearbeiten müssen und einen Fall gefunden, der extrem ähnlich war. Da dachte ich, die Lösung nun gefunden zu haben, in Wirklichkeit war das Ergebnis aber ein ganz anderes. So etwas passiert sehr schnell. Vorliegend ist die Sache aber noch „viel schlimmer“, denn die Fälle sind nicht mal sonderlich ähnlich. Du magst jetzt für einen Moment total beruhigt sein, aber in der Diksussion mit dem Mobilfunkanbieter wird die OLG-Entscheidung keine Rolle spielen.
Ich biete dir die Rechtslage, wie ich sie sehe, noch mal im Überblick:
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Zunächst trenn dich von der Vorstellung, dass hier Deliktsrecht anwendbar ist. Vermögen wird im Deliktsrecht allenfalls von § 826 BGB geschützt; eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung wird nicht nachweisbar sein.
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Wir befinden uns also im rechtsgeschäftlichen Bereich. Dabei gilt: Jeder ist seinem Vertragspartner gegenüber verantwortlich. Somit ist der Opa dem Mobilfunkbetreiber verantwortlich. Wenn er bewusst und gewollt dem Minderjährigen das Handy überlässt, wird er sich auch definitiv nicht rausreden können. Stell dir mal vor, der Mobilfunkbetreiber müsste sich an den Minderjährigen halten: Dann wäre ihm ein de-facto-Vertragspartner aufgehalst, den er sich nicht selbst ausgesucht hat. Das widerspricht den elementarsten Grundsätzen unserer Rechtsordnung. So etwas gibt es einfach nicht (natürlich wird trobi gleich kommen und auf die berühmten Ausnahmefälle des Vertragszwangs hinweisen…)
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Die Mutter ist überhaupt niemandem verantwortlich.
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Der Minderjährige hat mit dem Opa einen Vertrag über die Nutzung geschlossen, jedenfalls konkludent (durch schlüssiges Handeln). Damit stellen sich zwei Fragen:
a) Was ist der Inhalt dieses Vertrages? Wurde vereinbart, was der Jugendliche durfte und was nicht? Wenn nein, wird es für den Opa schwer. Die Frage kann aber dahinstehen, wenn…:
b) Haben die Eltern dem Vertrag überhaupt zugestimmt? Wenn nein, ist der Vertrag, so er dem Jugendlichen irgendeine Pflicht auferlegt, null und nichtig.
Wenn der Vertrag wirksam ist, kann sich direkt aus dem Vertrag oder gesetzlichem Vertragsrecht eine Pflicht zur Leistung von Schadensersatz ergeben (m.E. § 280 I oder §§ 280 I, 242 II BGB). Schaden ist die Verbindlichkeit vom Opa gegenüber dem Mobilfunkbetreiber.
Levay