Handyverbot:
Wie genau ist folgender Wortlaut zu befolgen: „Die Nutzung von privaten moblieln Telekommunikationsgeräten am Arbeitsplatz währen der Arbeitzeit ist nicht gestattet?“ Handy aus lassen oder bei Klingeln nicht rangehen oder nicht selber wo anrufen?
Kündigungsfrist:
Was gilt für AN bzw. AG, wenn in einem Arbeitsvertrag zwei verschiedene Kündigungsfristen stehen.
bei §x Beendigung steht „…beiderseits unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen…“
bei §y Kündigung steht „…3 Monate zum Quartalsende…“
Handyverbot:
Wie genau ist folgender Wortlaut zu befolgen: "Die Nutzung von
privaten moblieln Telekommunikationsgeräten am Arbeitsplatz
währen der Arbeitzeit ist nicht gestattet?" Handy aus lassen
oder bei Klingeln nicht rangehen oder nicht selber wo anrufen?
An weniger ( elekronisch ) sensieblen Arbeitsplätzen dürfte es reichen, das Handy im Spind liegen zu lassen. Man könnte es wohl in der Pause nutzen.
In Krankenhäusern oder an ähnlich sensieblen Arbeitsstätten wäre der Vorgesetzte zu fragen, ob das eigene Handy in der Örtlichkeit überhaupt benutzt werden darf. ( also auch auf die Pausenzeit bezogen )
Kündigungsfrist:
Was gilt für AN bzw. AG, wenn in einem Arbeitsvertrag zwei
verschiedene Kündigungsfristen stehen.
-bei §x Beendigung steht „…beiderseits unter Einhaltung der
gesetzlichen Kündigungsfristen…“
-bei §y Kündigung steht „…3 Monate zum Quartalsende…“
Hier bitte beide Möglichkeiten etwas ausführlicher beschreiben. Liegt die Vermutung richtig, dass es sich um einen befristeten Arbeitsvertrag handelt ?
Wäre noch eine derweil laufende Probezeit anzunehmen ?
„nicht Nutzen“ heißt: Beisichführen ja, alles andere ist verboten.
Verboten ist also das aktive Telefonieren wie auch das Anrufe entgegennehmen, verboten ist auch der Emfpang oder das Absenden von SMS oder Mail. Verboten ist auch alles andere, was auch immer mit dem Telefon noch angestellt werden kann (z.B. Facebook, Twitter, Navigation …).
Die Regelungen zu den Fristen bräuchte man schon im kompletten Wortlaut, wenn es Regelungen zur Befristung und zur Probezeit gibt, dann diese auch.
Kündigungsfrist
Es handelt sich um einen unbefristeten Arbeitsvertrag, der einen befristeten ersetzt. Probezeit nicht vereinbart.
§ 2 Befristigung/Beendigung
Das Arbeitsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann beiderseits unter Einhlatung der gesetzliche Kündigungsfristen gekündigt werden. (Das Arbeitsverhältnis endet… 65. Lebensjahr…Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit beendet…usw.)
§ 13 Kündigung
Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Quartalsende. Jede gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfrist zu Gunstern des AN gilt in gleicher Weise auch zu Gunsten des AG. Die Kündigung bedarf der Schriftform. (Der AG ist berechtigt… freizustellen…unter Anrechnung…usw.)
„Die Nutzung von privaten moblieln Telekommunikationsgeräten
am Arbeitsplatz währen der Arbeitzeit ist nicht gestattet?“
Ich würde das so lesen: Während der Arbeitzeit ist das private Handy zu ignorieren, am besten abgeschaltet zu lassen. In Pausen dürfte es aber auch am Arbeitsplatz genutzt werden. Es heißt ja nur „am Arbeitsplatz während der Arbeitszeit“, aber am besten mal den Chef fragen wie er es sieht. Man kann besser das dusslige Handy 8 Std. auslassen als ne Abmahnung wegen so etwas zu kassieren!
Es handelt sich um einen unbefristeten Arbeitsvertrag, der
einen befristeten ersetzt. Probezeit nicht vereinbart.
Die dürfte damit dann auch bereits durchlaufen sein.
§ 2 Befristigung/Beendigung
Das Arbeitsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Es kann beiderseits unter Einhlatung der gesetzliche
Kündigungsfristen gekündigt werden. (Das Arbeitsverhältnis
endet… 65. Lebensjahr…Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit
beendet…usw.)
Es wird dann also der gesetzliche Text gelten, der sich u.a. auch bzgl. Kündigungsfristen auf die bisherige Betriebszugehörigkeit bezieht.
§ 13 Kündigung
Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Quartalsende. Jede
gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfrist zu Gunstern des
AN gilt in gleicher Weise auch zu Gunsten des AG.
Gut, Quartalsende wären jeweils die Monate: März, Juni, Oktober und Dezember.
( Jeweils der monatsletzte Arbeitstag )
Also müßte die Kündigung dem AG spätestens am 1. Arbeitsag des Januar vorliegen, damit der letzte Arbeitstag Ende März läge.
Bei längeren Fristen ( z.B. gewerkschaftlichen Verträgen ) wäre es sinnvoll, vorher AG und als GW-Miglied vorher Diese zu befagen )
Die
Kündigung bedarf der Schriftform. (Der AG ist berechtigt…
freizustellen…unter Anrechnung…usw.)