Hallo!
Ich habe im Fachgeschäft einen Handyvertrag bei Blau abgeschlossen. Kombiniert war ein Handy für eine Einmalzahlung von 49,00 € dabei.
Grundvorraussetzung für den Abschluss des Vertrages war, dass ich zu Hause Empfang habe. Dies wurde mir mehrfach durch den Verkäufer zugesichert.
Dies ist aber nicht der Fall. Zu Hause Null Empfang.
Jetzt die Frage.
Habe ich da ein Widerrufsrecht wegen falscher Beratung/ Nichtleistung oder Ähnlichem?
Muss das Fachgeschäft das benutzte Handy (wie hätte ich auch sonst testen sollen ob es funktioniert?!) zurücknehmen und mir alle Kosten erstatten?
Welche Rechtsnormen kann ich denen um die Ohren werfen?
Hallo Madero,
die Zusicherung, zuhause Funkempfang zu haben steht vermutlich nicht im Kaufvertrag? Stattdessen wird in den AGB’s stehen, dass mündliche Zusagen nichtig sind. Merke: Glaube keinem Verkäufer.
Wenn also der Funkempfang zuhause nicht schriftlich zugesagt wurde, hast du vermutlich Pech gehabt.
Gruß Michael
Ab Tag des Vertragsabschlusses hast du ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen. Sollte das ganze keine 14 Tage her sein dann sieh zu das du ganz schnell vom Vertrag zurücktrittst.
wenn man wie du keinerlei ahnung von der materie hat, kann man auch ganz einfach mal die finger still halten. es gibt kein gesetzliches widerrufsrecht beim ladenverkauf.
im haus oder draußen? nur hinter dem haus oder auch davor?
sorry, aber das hättest du vor dem vertragsabschluss testen sollen. und wenn der verkäufer niemand mit e-netz kennt musst du eben die finger davon lassen oder dir selber jemanden suchen zum ausprobieren. dass grad das e-netz in vielen gegenden schwach oder gar nicht zu empfangen ist ist ja nun nicht wirklich neu.
wie willst du denn jetzt nachweisen, dass der verkäufer gelogen hat? und warum schließt du einen vertrag ab, in dem die mündliche zusicherung nicht drinsteht? in dem im gegenteil explizit drinsteht, dass mündliche nebenabreden ungültig sind?
sorry, da wirst du wohl lehrgeld bezahlen.
Muss man das nachweisen, wenn jede(r) weiß dass alle Verkäufer lügen?
Ich habe jedenfalls noch nie ein Gerät, Fahrzeug gekauft, wo nicht hinterher mindestens eine zugesagte Eigenschaft fehlte.
ähm - das fragst du jetzt nicht wirklich, oder? selbstverständlich musst du nachweisen, dass DIESER VERKÄUFER GELOGEN hat. was denn sonst?
im übrigen ist das unsinn, mich lügen verkäufer im allgemeinen nicht an.
das glaube ich dir jetzt einfach mal nicht. oder kaufst du grundsätzlich beim gebrauchtmarkt hinter dem bahnhof?
jedenfalls solltest du DRINGEND dein kaufverhalten überdenken.
Eine Geschichte aus der Praxis, im eigenen Betrieb immer wieder beobachtet:
Verkäufer spricht schlecht über Konkurrenz-Produkte, lobt eigene Produkte.
Dann kündigt dieser Verkäufer und geht zur Konkurrenz.
Ab da erzählt er genau das Gegenteil. Kann das sein, ohne zu lügen?
du glaubst allen ernstes, weil deine verkäufer in deinem laden lügen muss das überall so sein und alle müssen das wissen?
meine güte…
hieß das hier nicht früher mal ‚expertenforum‘? wann ist das in ‚geschichten vom stammtisch‘ umbenannt worden? seit wann genau interessiert in einem brett über rechtsfragen die rechtliche lage nicht mal mehr periphär?
Bei Fernabsatzverträgen wurde den Verbrauchern ein grundsätzliches Widerrufsrecht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 FernAbsG i. V. m. § 361a BGB a. F. eingeräumt. Innerhalb einer Frist von zwei Wochen konnte der Verbraucher seine Willenserklärung widerrufen und war dann nicht mehr an den Vertrag gebunden.
Diese Frist begann, sobald der Unternehmer seine oben genannten
Informationspflichten erfüllt hat. Wurde ein Kaufvertrag geschlossen,
begann die Frist frühestens, sobald der Verbraucher die Ware erhalten
hat, spätestens jedoch vier Monate nach Erhalt der Ware.
Die 14 Tage ticken erst nach Erhalt der Belehrung über den Widerruf.