Handyvertrag kündigen

Guten Tag!

Nehmen wir mal an Frau A hat ihren Handy Vertrag gekündigt.
Der Vertrag wurde am 6.3.2001 abgeschlossen. Die Küdigung ging am 6.12.2008 (bestätigt) ein.

In den AGB´s steht: 2.2 Die Mindestdauer des Vertragsverhältnisses beträgt 24 Monate, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wird. Nach Ablauf einer Mindestdauer von bis zu 12 Monaten verlängert sich die Laufzeit des Vertrages um jeweils weitere drei Monate, wenn nicht der Vertrag einen Monat vor Ablauf des betreffenden Zeitraumes schriftlich gegenüber dem Vertragspartner gekündigt wird. Bei Verträgen mit einer Mindestdauer von mehr als 12 Monaten verlängert sich die Laufzeit um jeweils ein Jahr, wenn der Vertrag nicht drei Monate vor Ablauf des betreffenden Zeitraumes schriftlich vom Kunden oder mcC gekündigt wird.

Die Antwort: >>Gemäß unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen endet Ihr Vertrag am 28.02.2010.

Öm, hat Frau A was nicht verstanden?

Hallo,

ja, leider die Grundsätze der Fristberechnung nach BGB, hier § 187 Abs. 1 BGB.

http://dejure.org/gesetze/BGB/187.html

Der 6.12. wird nicht mitgezählt, da die Kündigung in den Lauf des Tages fiel. Vom 7.12. bis 6.3. sind es nicht 3 Monate.

VG
EK

Nein, es war wohl nicht der 6.12. sonder diese Antwort kam heute:

Wunschgemäß wurde Ihr Mobilfunkvertrag am 06.03.2001 aktiviert und zum 01.02.2007 um weitere 24 Monate verlängert.
Gemäß unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag 3 Monate vor Ablauf der Mindestlaufzeit von 24 Monaten zu kündigen. Die Kündigung wird jeweils zum Monatsende gültig. Wird diese Frist nicht eingehalten, kommt es zu einer automatischen Verlängerung des Vertrages um weitere 12 Monate.

Ich verstehe es trotzdem nicht!
MfG

Wunschgemäß wurde Ihr Mobilfunkvertrag am 06.03.2001 aktiviert
und zum 01.02.2007 um weitere 24 Monate verlängert

…das würde heißen, dass der Kunde zum 1.2.07 einen 24-Monate-Neuabschluss getätigt hat (bessere Konditionen? Neues Handy?), dann wäre der 31.10.08 das maßgebliche Eingangsdatum für die Kündigung gewesen.

Könnte aber auch eine „Hilfsbegründung“ sein, weil der Sachbearbeiter beim Mobilfunkanbieter § 187 BGB nicht kennt und nicht weiß, dass die Kündidigung so oder so zu spät war.

VG
EK