Hartz 4

Hallo ich habe mal eine Frage.

Was passiert wenn Person1 Hartz 4 bezieht und ein erwachsenes Kind hat, das Geld verdient.
Soweit ich weiß hat das Kind 1400,- € selbst behalt. richtig?
wenn zum Beispiel Person1 200,- € Sozialhilfe bekommt,…
Das Kind sagen wir mal 1700,- € verdient, muß das Kind dann 200,- € abgeben oder sogar alles was über 1400,- € ist?

Ich habe da schon Schauermärchen von Berichten im Fernsehen gesehen, aber mich würd mal interessieren wie die Wirklichkeit aussieht.

Hi,
zunächst müssen die Begrifflichkeiten geklärt werden: was verstehst Du unter Hartz 4 und Sozialhilfe?

2005 wurde die 4. Stufe der Hartz-Reformen umgesetzt und die Arbeitslosenhilfe abgeschafft bzw. mit einem Teil der früheren Sozialhilfe zusammengeführt.

Die Regierung taufte die Leistungen nach dem SGB II „Grundsicherung für Arbeitssuchende“, was natürlich Quatsch ist, denn diese Leistungen erhalten auch Vollzeitbeschäftigte, deren Einkommen für den Unterhalt der Familie nicht ausreicht.

Die Bundesagentur für Arbeit hatte wohl eher die bisherigen Bezieher von Arbeitslosenhilfe im Sinn, als sie die neuen Leistungen für sie „Arbeitslosengeld 2“ taufte. Klingt zumindest besser als Sozialhilfe oder Grundsicherung, auch wenn es mit wenigen Ausnahmen finanziell nichts anderes als Sozialhilfe ist.

Um diese Ausnahmen bzw. Unterschiede zum SGB XII - der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung" bzw. Sozialhilfe geht es hier aber…

Gruß
Ingo

Hallo

*„Schauermärchen“ in Verbindung mit „Hartz im TV“ ist übrigens oft ein sehr treffender Ausdruck.*

Wie Ingo schon sagte: ALG2/„Hartz“ und Sozialhilfe ist nicht dasselbe .
Personen, die Anspruch auf ALG II haben, erhalten keine laufenden Sozialhilfeleistungen - insofern ist unklar, was du meinst mit:

Person 1 bezieht Hartz 4 …Person 1 bezieht Sozialhilfe…

„Beides“ zusammen geht so nicht.

Schau doch am besten zunächst mal für erste Infos hier rein- das dürfte für dich schon einiges darüber klären, wann wer wie für wen zum Unterhalt herangezogen wird:
http://forum.hartz.info/ratgeber-f3/unterhaltsvermut…
http://forum.hartz.info/ratgeber-f3/ratgeber-einkomm…
(vor allem Abschnitt: " Kinder (…) Unterhalt für Eltern")

LG

Ich hab das mal Kopiert, stimmt das so?

Hi,
Du zitierst §1 Abs.2 der ALG II-Verordnung - diese Verordnung regelt die im SGB II formulierte Vermutung für die ARGEn. Das sind die Arbeitsgemeinschaften von Arbeitsagentur und Sozialamt, die für ALG2 zuständig sind; für Sozialhilfe nach dem SGB XII sind die Sozialämter (alleine) zuständig und hier gilt diese Verordnung natürlich nicht.

Um die Sache mit der Unterhaltspflicht zu verstehen, sollte man zurückschauen. Im alten BSHG waren sich Verwandte in gerader Linie generell unterhaltspflichtig. Allerdings wurde die Unterhaltspflicht anders als im BGB auf eine Generation beschränkt, d.h. die Oma war ihrem Enkel nicht mehr unterhaltspflichtig und umgekehrt. Es gab aber eine Regelung der „nicht gesteigerten Unterhaltspflicht“ für Volljährige, an die sich die ALG2-Verordnung orientiert hat.

Dieser Absatz der ALG2-Verordnung wurde übrigens auch schon höchstrichterlich abgesegnet, was nach der noch viel engeren Unterhaltspflicht im BGB auch nicht anders zu erwarten war. Sie regelt:
„einen Freibetrag in Höhe des doppelten Satzes der nach § 20 Abs. 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden Regelleistung zuzüglich der anteiligen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie darüber hinausgehend 50 Prozent der diesen Freibetrag übersteigenden
bereinigten Einnahmen nicht überschreiten.“
D.h. 702€ + Mietanteil werden dem (vermutlich um 270€) bereinigtem Einkommen gegenübergestellt und von der Differenz ist die Hälfte einzusetzen.
Bei 1700€ Netto und 250€ Mietanteil wären das ca. 250€ und das gut verdienende Kind zahlt quasi die ganze Miete.

Grundsätzlich ist der Einsatz von Einkommen und Vermögen im SGB II wesentlich moderater als im SGB XII. Daher ist es wichtig zu wissen, ob es denn nun ALG2 von der ARGE oder Grundsicherung vom Sozialamt ist.

Gruß
Ingo

Hallo

Ich kenne den unterschied zwischen
sozialhilfe und harzt 4 anscheinend nicht, ich dachte das ist
inzwischen alles das gleiche. ich meine aber glaube ich
sozialhilfe, weil es um das sozialamt ging.

Dazu schau doch mal z.B.hier nach…dann kannst du etwas übersichtlicher sehen, was es da für Unterschiede gibt.
/t/unterschied-alg-i-alg-ii-und-sozialgeld/5008964/3

Wie das zuständige Amt „heisst“ ,ist bei den Gemeinden/ Trägern teilweise unterschiedlich…bei manchen (Options-)Kommunen z.B.werden ALG2-Leistungen auch über die sogenannte „Sozialverwaltung“ verwaltet,die aber in einer anderen Anteilung auch für „Sozialhilfe“ zuständig ist. Wenn Auskünfte zu Einkommen verlangt werden, müsste auf den Formularen aber eigentlich draufstehen, welche Behörde diese Daten haben will und zu welchem Zweck da jemand Auskunft geben soll - und auch, auf welcher gesetzlichen Basis man diese Daten von ihm verlangt (z.B. „nach Paragraph XY des Sozialgesetzbuches…“ o.ä.)

Was deinen beschriebenen Fall hier angeht: Du schreibst nicht, ob sie in einem gemeinsamen Haushalt leben. Ist es so zu verstehen, dass die Mutter erwerbsfähig ist und daher ALG2 (auf dem Bescheid:„Leistungen nach Sozialgesetzbuch II“) bekommt, und ihr Kind ist volljährig mit Erwerbseinkommen - und lebt nicht im selben Haushalt wie die Mutter ?! Dann wäre das Kind meines Wissens nach im SGB II (also hier: bei ALG2-Bezug der erwerbsfähigen Mutter) seinen Eltern gegenüber nicht unterhaltspflichtig ; in diesem Fall müssten also auch keine Auskünfte zum Einkommen u.Vermögen gegeben werden usw.

Bei gemeinsamem Haushalt gäbe es eine anteilige Berücksichtigung des Einkommens; Ingo hat ja schon dazu geschrieben.

Das erwachsene „Kind“ kann meines Wissens auch herangezogen werden (und müssten dann auch ggf. Auskünfte geben), wenn seine Eltern Sozialhilfe erhalten (also Leistungen nach SGB XII), z.B.wenn sie erwerbsunfähig oder voll erwerbsgemindert oder über 65 sind, im Altenheim/Pflegeheim usw. Dabei können die Kinder aber ihre Ausgaben fürs Leben, für die eigenen Kinder, für notwendige Kredite, Werbungskosten etc. absetzen und haben einen bestimmten Betrag als Selbstbehalt.

Welche Art von Leistungen hier in diesem Fall bezogen werden, geht aus dem Leistungs- Bewilligungsbescheid hervor, den man von der Behörde bekommt.Dort steht irgendwas drüber, wie z.B.: "Sie erhalten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch II " o.ä. (das wäre dann z.B. ein Bescheid über Arbeitslosengeld 2 / Hartz-Leistungen ). Oder es steht etwas drüber bzgl. „Leistungen nach Sozialgesetzbuch SGB XII; Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ o.ä. (das wäre dann „Sozialhilfe“)…usw.

als ich bei meiner mutter wohnte sie hartz4 bekam und ich meine ausbildung machte rechneten die mir so gut wie alles von meinem geld an… durfte von 429 nur noch 160 behalten… der rest ging ans amt…