Hartz 4 / ALG 2 - Sanktion weil Beschäftigung nicht angenommen

Hallo Experten!

Es geht um eine mögliches abgelehntes Beschäftigungsverhältnis, darauf folgende Sanktionsandrohung und die Argumentation des betroffenen Leistungsempfängers.

Meine Fragen:
Müsste der Leistungsempfänger dem Arbeitsamt inhaltliche Angaben zum statt gefundenem Vorstellungsgespräch machen und/oder den Einblick in den angebotenen Arbeitsvertrag gewähren?

Müsste der Leistungsempfänger konkret informieren/formulieren, welche Details ihn zur Ablehnung bewogen haben? Also dieses oder jenes hätte ihm missfallen.

Müsste der Leistungsempfänger explizit beschreiben, was ihn zur Ablehnung bewog? Könnte das Arbeitsamt dies verlangen?

Mir persönlich ginge das zu weit, aber das heißt ja nichts.

Wer Weiss Was?
Freue mich über Eure Hinweise!

Grüße, Martinus

Servus,

Ja.

Ja.

Gilt beides übrigens auch für den Bezug von ALG I.

Wie sollte denn Deiner Ansicht nach nachvollziehbar und konkret dargestellt werden, weshalb die vorgeschlagene Beschäftigung unzumutbar ist? Da kommt man, deucht mir, gar nicht an konkreten Details vorbei - oder wie siehst Du das?

Schöne Grüße

MM

Und die Argumentation des Leistungsempfängers lautet wie?

Vorsichtshalber:

§ 10 SGB II Zumutbarkeit

das ist die gesetzliche Grundlage

Gruß
Fronk

Hallo, zunächst einmal sollte in der Frage explizit geklärt werden, handelt es sich nun um ALG I oder ALG II / Hartz IV? das ist ein vakanter Unterschied. Der Fragestellung nach denke ich wird es sich um ALG II drehen, darum kümmert sich aber nicht das Arbeitsamt, sondern das Jobcenter. Das Arbeitsamt ist Land-/bzw Bundsache und das Jobcenter für ALG II ist kommunal gesteuert, das heißt durch die jeweilige Stadt.
Da ALG II eine soziale Leistung ist, ja kann das Jobcenter verlangen, warum der angebotene Job nicht angenommen wurde. Denn in der Vereinbarung zwischen dem JC und dem Betroffenen wird vereinbart, das der Leistungsempfänger jegliche Möglichkeit wahrnehmen muß, um aus dem sozialen Bezug von Geldern herauskommt. Das erstmal als Grundinfo. Dazu gehört auch das ein Facharzt im ALG II Bezug zb auch Burger braten geht.
Es gibt aber Ausnahmen, d.h. soweit der ALG II Bezieher nicht vollständig und nachvollziehbar Gründe anführen kann, warum ihm die Annahme dieses Jobs nicht zuzumuten war, wird er oder sie Sanktionen bekommen. Es muß explizit aufgeführt werden, warum der Job nicht zumutbar angenommen wurde.
Solche Gründe müssen aber schon für den Bewerber schwerwiegender Natur für ihn oder sie sein. Heißt: Ein Bewerber mit nachweisbarem Bandscheibenschäden ist es nicht zumutbar schwere Gegenstände zu heben, usw. Nur einfach zu sagen, der Arbeitgeber war mir nicht sympatisch, ist sicherlich kein Grund, den Job nicht anzunehmen.

Ich hoffe, die Antwort ist hinreichend.