Hartz 4 als private Pflegerin?

Hallo erstmal,
es geht um folgendes:

Eine Person, weiblich, 28 Jahre, (nennen wir sie mal A) hat ihren Job aufgegeben, als ihr Vater, 69 Jahre, (nennen wir ihn mal B) einen Schlaganfall hatte und rund um die Uhr Pflege brauchte. 

Person A hat mehrere Monate verringertes Arbeitslosengeld 1 bezogen, da sie nur wenige Stunden in der Woche zur Verfügung stand zum arbeiten.

Das Jahr ist noch nicht ganz rum, allerdings ist B kränker geworden und A steht nun dem Arbeitsmarkt komplett nicht mehr zur Verfügung.

Wenn A sich beim Arbeitsamt abmeldet, ist sie automatisch nicht mehr krankenversichert. 

Kann A beim Sozialamt Sozialhilfe beantragen, obwohl B (also ihr Vater) zwei Renten bekommt (insgesamt ca 2000Euro plus Pflegegeld ca 500 Euro) und sie gemeinsam in einer Wohnung wohnen?

Wäre es möglich das A ansonsten ohne weitere Leistungen übers Sozialamt krankenversichert wird? Oder muss bei Ablehnung A sonst sich selbst versichern?

Ich freue mich auf Antworten. Danke schon einmal dafür.

Lg,

Jinjin

Hallo,
dies ist keine rechtsverbindliche Auskunft, weil ich das nicht darf.
Aber nach meinem Wissen und den geschilderten Umständen, glaube ich nicht, dass A Anspruch auf Sozialleistungen hat. Zum einen, weil sie nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, zum anderen gehört sie nicht in die Zielgruppe des Sozialamtes.
Ich schlage folgendes vor. Der Vater erhält ein nicht unerhebliches Einkommen, am besten wäre, wenn er seine Tochter als Pflegekraft offiziell anmeldet, z.B. im Rahmen einer 450,00 € Stelle und dann ist sie automatisch rentenversichert und benötigt zusätzlich nur eine Krankenversicherung.
Ich würde mich für den Einzelfall genau bei der Rentenversicherung und der Krankenkasse erkundigen.
Viel Erfolg C.

Hallo Jinjin,
nennen wir ihn mal „X“ - das ist der Fachanwalt, den Sie befragen sollten.
Rechtsauskünfte gibt es nur vom Anwalt…
USKO

Hi,

Kann A beim Sozialamt Sozialhilfe beantragen, obwohl B (also
ihr Vater) zwei Renten bekommt (insgesamt ca 2000Euro plus
Pflegegeld ca 500 Euro) und sie gemeinsam in einer Wohnung
wohnen?

A ist erwerbsfähig und über 25, also ist das Jobcenter für Grundsicherung nach dem SGB II zuständig - wobei die Pflege Angehörger die Erwerbsobliegenheit reduzieren oder gar ausschließen kann. Siehe Seite 22.GrußIngo

Hallo

glaube ich nicht, dass A Anspruch auf Sozialleistungen hat. Zum einen, weil sie nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht

Der Anspruch auf ALG 2 /„Hartz IV“ setzt voraus, dass man grundsätzlich erwerbsfähig sowie hilfebedürftig ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der BRD hat. Die Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt ist keine Anspruchsvoraussetzung (-> § 7 SGB II).

Es gibt etliche Gründe, warum man ALG2 beziehen kann, ohne dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen zu müssen. Auch die Pflege von Angehörigen kann ein Grund sein - und man wird derweil auch nicht als „Arbeitsloser“ eingestuft/ gezählt :wink: http://das-geht-uns-an.de.tl/Mach-h–dich-schlau-k1-…

LG

Hallo

nur ergänzend (zu dem, was Ingo schon geschrieben hat), bezüglich

obwohl B (also ihr Vater) zwei Renten bekommt (insgesamt ca 2000Euro plus Pflegegeld ca 500 Euro) und sie gemeinsam in einer Wohnung wohnen?

Da A über 25 ist und offenbar auch nicht mehr in der Erstausbildung steht, wäre der Vater/B einkommensmäßig außen vor und hätte nichts mit A’s Antrag/ Berechnung und Anspruch auf ALG2 und ggf. Unterkunftskosten zu tun. B müsste weder A noch dem Jobcenter irgendwelche Auskünfte zu seinem Einkommen/ Vermögen erteilen. Die beiden würden keine Bedarfsgemeinschaft bilden, B ist gegenüber A nicht (mehr) unterhaltspflichtig (und muss sie auch nicht kostenlos bei sich wohnen lassen).

Das Jobcenter dürfte lediglich (gemäß § 9 Abs.5 SGB II http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__9.html ) die Vermutung anstellen, dass die beiden zusammenwohnenden Verwandten einander wirtschaftlich unterstützen (in dem Fall: Vermutung, dass Antragstellerin A durch mitbewohnenden Verwandten B wirtschaftlich/ finanziell unterstützt wird.) Liegt eine solche freiwillige (!) Unterstützung aber nicht vor, dann würde ggf. eine entsprechende (nachweislich eingereichte) schriftliche Erklärung dazu ausreichen, und fertig. http://hartz.info/index.php?topic=17640.0

(Falls B von A eine Beteiligung an den Unterkunftskosten erhebt: http://hartz.info/index.php?topic=64069.0 )

LG

Da die Pflegerin über 25 ist besteht keine Pflicht zum gegenseitigen Unterhalt. Wenn die Pflegerin dem Arbeitsmarkt für mindestens 3 std. täglich zur Verfügung stehen kann, egal zu welcher Uhrzeit, liegt erwerbsfähigkeit vor  und somit ist sie ALG II-Anspruchsberechtigt
Kann sie nicht 3 Stunden am Tag arbeiten gehen, wird sie sie sich ja bei der Pflegekasse melden und bekommt - da ja in diesem Fall ja mindestens eine Pflegestufe III vorliegen muss - schließlich von dort Pflegeld, das sogar über dem ALG II -Satz liegen dürfte und einen HartzIV Antrag insofern erübrigt.