Hartz 4 auch für Student ohne Bafög ?

Liebe/-r Experte/-in,

Mein Sohn (Jahrgang 1989) lebt in der Bedarfsgemeinschaft mit meiner Frau und mir.

Er bekommt seit 6 Monaten kein Bafög mehr wegen Überschreiten von Regelstudienzeit. Wir haben Hartz 4 für ihn gestellt und der Antrag wurde abgelehnt.

Ich habe 2 Fragen:

  1. sollte ich den Bescheid vom Jobcenter widersprechen ? und mit welchen Argumenten ?

  2. Wenn ich von einem Fachanwalt für Sozialrecht beraten lasse, wird das Kosten vom Jobcenter übernommen ?

Ich danke Ihnen für Ihre Antwort

Hallo!
Ja, man sollte diese Option nicht ausschlagen und mit folgenden Argumenten fristgemäß in den Widerspruch gehen:
Studierende haben normalerweise keinen Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen. Denn grundsätzlich besitzen Studenten aufgrund ihres Studiums einen Anspruch auf Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz.
Es gibt aber Einzel-und Härtefälle, in zahlreichen Fällen kommt es daher zu Klagen vor den Sozialgerichten, weil die Einzelfallsituation gesetzlich nicht bedacht wurde. Besondere Lebenssituationen machen einen Anspruch möglich
Bedeutet der Ausschluss von Leistungen „eine besondere Härte“ kommt ein Antrag auf Hartz IV als Darlehen in Frage. Diese Gesetzesregelung findet sich im § 27, Absatz 4 des Sozialgesetzbuches (SGB II) wieder. Dort ist definiert, dass es ein besonderer sogenannter „Härtefall“ dann eintritt, wenn der Antragsteller sich in einer finanziellen Notlage befindet und die äußeren Umstände die besondere Lebenslage bedingt.
Zusätzlich kann vorübergehend Hartz IV bezogen werden, wenn sich der Student im ersten Monat des Semesters befindet. Auch hier ist ein Darlehen unter Umständen möglich.

Wie das Landessozialgericht in Schleswig-Holstein im März 2012 urteilte, stellt die Examensphase zum Beispiel ebenfalls ein Härtefall dar. Dann ist es Studenten in dieser Zeit nicht zuzumuten, eine Arbeitsstelle aufzunehmen, um ihr Studium zu finanzieren, wenn dadurch der Erfolg der Abschlussarbeit gefährdet sein könnte. „In dieser Situation stellt der Leistungsausschluss eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB II dar“ (LSG Schleswig-Holstein AZ: L 11 AS 29/12 B ER).

Die Kosten werden vom Jobcenter nicht übernommen.
Seit Einführung der Hartz IV Armutsgesetze erleben alle Sozialgerichte eine regelrechte Klageflut.
Damit ALG II- oder Sozialhilfe-Betroffene überhaupt eine Chance haben, eine Klage gegen den Leistungsträger vor Gericht anzustrengen, dürfen sie die Prozesskostenhilfe (PKH) in Anspruch nehmen. Diese Regelung wurde eingeführt, um auch Einkommensschwachen Mitbürgern die Option zu eröffnen, sich rechtlich zur Wehr zu setzen und gegebenenfalls einen Rechtsanwalt einzuschalten zu können.
Absolut unbemerkt von der Öffentlichkeit plant nun die schwarz-gelbe Bundesregierung das Prozesskostenhilfe- und Beratungsrecht grundlegend zu ändern. (Fußball WM)
Nach Aussagen des Herrn Steffen Seibert will mit der Gesetzesreform den „Missbrauch staatlicher Hilfeleistungen“ eindämmen. In welche Richtung eine solche tiefgreifende Gesetzesänderung geht, scheint angesichts der Worte des Herrn Seibert schon jetzt klar: Die faktische Abschaffung der Prozesskostenhilfe für Hartz-IV-Bezieher.
Daher kann ich nur Raten, so schnell wie nur möglich zu klagen oder PKH zu beantragen, solange das Gesetz noch nicht ratifiziert worden ist.
Tschüss

Hallo

ALG2 für Azubis/Studenten ist leider nicht so ganz mein Schwerpunktbereich; vielleicht hilft das schon weiter:
http://hartz.info/index.php?topic=2621.0

Ansonsten weiss man aber mit Sicherheit hier Genaues dazu (die Frage in Rubrik „Leser helfen Lesern“ einstellen): http://hartz.info/index.php

Alles Gute + LG