Hallo zusammen,
meine Parnerin und ich (nicht verheiratet, sie hat einen minderjährigen Sohn) wollen uns trennen. Meine Partnerin war früher selbständig und mußte aus gesundheitlichen Gründen ihren Beruf aufgeben. Sie ist jetzt in einer Umschulungsmaßnahme und bekommt nur eine kleine Unterstützung von der BfA, mit der sie auch eine kleine Wohnung nicht finanzieren kann. Hat sie nach einer Trennung Anspruch auf Hartz 4, oder muß ich für ihren Lebensunterhalt aufkommen (was ich im übrigen nicht könnte)? Danke im Voraus für eure Antwort!
Sie schreiben nicht, ob es sich um Ihren Sohn handelt, ich nehme an, er ist es nicht. Da die Bedarfsgemeinschaft nicht mehr besteht, vermute ich, daß sie eine Ergänzung, durch wen auch immer erhält-wieso sie Ansprüche haben könnte, ließe sich evtl. aus Ihrem Einkommen ermitteln. Vermute, sie hat keine Ansprüche. Beste Wünsche, Tempest
sie hat anspruch auf hartz IV und das Kind auch, allerdings wenn es dein Kind ist mußt für das Unzterhalt bezahlen, aber nicht für die Freundin nur wenn dun finanziell so gut gestellt bist und die mutter nicht arbeiten gehen kann steht ihr Unterhalt zu, durch die Umschulung hat sich das erledigt
sie hat anspruch auf hartz IV und das Kind auch, allerdings
wenn es dein Kind ist mußt für das Unzterhalt bezahlen, aber
nicht für die Freundin nur wenn dun finanziell so gut gestellt
bist und die mutter nicht arbeiten gehen kann steht ihr
Unterhalt zu, durch die Umschulung hat sich das erledigt
Hallo,
danke für die schnelle Antwort. Nein, es ist ihr Sohn aus erster Ehe, der Unterhalt von seinem Vater erhält!
Kann sie (oder das Arbeitsamt) Aufgrund der Länge unseres Zusammenlebens (4 Jahre) irgend einen Anspruch auf finanzielle Unterstützung ableiten?
sie hat anspruch auf hartz IV und das Kind auch, allerdings
wenn es dein Kind ist mußt für das Unzterhalt bezahlen, aber
nicht für die Freundin nur wenn dun finanziell so gut gestellt
bist und die mutter nicht arbeiten gehen kann steht ihr
Unterhalt zu, durch die Umschulung hat sich das erledigt
Hallo,
danke für die schnelle Antwort. Nein, es ist ihr Sohn aus erster Ehe, der Unterhalt von seinem Vater erhält!
Kann sie (oder das Arbeitsamt) Aufgrund der Länge unseres Zusammenlebens (4 Jahre) irgend einen Anspruch auf finanzielle Unterstützung ableiten?
Ich verdiene nicht schlecht, bin allderdings gegenüber meinen Kindern unterhaltspflichtig und aufgrund meiner Steuerklasse und meiner sonstigen fianziellen Verpflichtungen nicht in der Lage weiteren Unterhalt zu zahlen!.
Hallo,
erst eine Frage: Ist es dein Kind?
Wenn ja wirst du, sobald du dazu in der Lage bist, Unterhalt zahlen müssen.
Grundsätzlich seid ihr, wenn ihr getrennt lebt, 2 Bedarfsgemeinschaften.
Deine Ex wird einen Antrag auf ergänzendes H4 stellen müssen. Dann wird die Arge ausrechnen ob ihr noch etwas zusteht. Berechnet dürfte folgendes werden:
Satz deine Ex + Satz das Kind + Miete warm
Davon wird abgerechnet Einkommen BfA, Kindergeld.
Nicht abgerechnet werden darf die Aufwandsentschädigung für Fahrtkosten.
Du musst für dich selbst ebenfalls einen Antrag stellen für KdU (Kosten der Unterkunft) und Lebensunterhalt.
Hoffe es hilft dir weiter.
Gruß
Herbert
Hallo zusammen,
meine Parnerin und ich (nicht verheiratet, sie hat einen
minderjährigen Sohn) wollen uns trennen. Meine Partnerin war
früher selbständig und mußte aus gesundheitlichen Gründen
Danke für die schnelle Antwort. Ich selbst werde kein Hartz 4 beantragen müssen, da ich gut verdiene (trotzdem bleibt mir nach Unterhaltszahlung an meine Kinder und andere Verpflichtungen nicht soooo viel übrig). Deswegen habe ich eher Angst, daß sich das Amt auf meine Kosten aus dem Thema rausdividert?? Ist das möglich? Wir leben jetzt 4 Jahre zusammen und ich habe sie bisher unterstützt.
Hallo Peter,
Da ihr nicht verheiratet seid, bist du ihr gegenüber nicht unterhaltsverpflichtet. War ihr zusammen auf der hartz4-Stelle als „eheähnliches Verhältnis“ gemeldet? Wenn ja, dann müsst ihr angeben, ab wann ihr getrennt lebt. Und dann muss ab diesem Datum jeder für sich seinen Lebensunterhalt bestreiten.
Ohne Meldung - wenn ihr nicht gemeldet war, muss sich derjenige auf dem Amt melden, der Zuschuss benötigt.
Aber an dich:
denk an den Jungen - vielleicht tut es demg ut, wenn du dich hin und wieder sehen lässt - wenn es denn geht. Kinder verkraften Trennungen nicht immer so einfach.
Ansonsten wünsche ich dir alles Gute!
zaubermaus
Hallo Peter. Sorry ich habe mich schon vor längerer Zeit als Experte abgemeldet, weil die Fragen doch zu speziell sind. Deshalb kann ich dazu kaum etwas sagen. Außer dass man im Notfall einen Beratungsgutschein beim zuständigen Amtsgericht bekommt mit dem man sich bei einem Fachanwalt für Sozialrecht beraten lassen kann.
Viel Glück und schöne Ostern
wünscht Silvia
Hallo,
wenn du ausgezogen bist hast du auch nichts mehr mit dem Unterhalt zu tun. Ihr wart nicht verheiratet. Es geht nur noch darum ob das Kind von dir ist oder nicht. Das kann ich dir dazu noch sagen.
Gruß
Herbert
Danke für die schnelle Antwort. Ich selbst werde kein Hartz 4
beantragen müssen, da ich gut verdiene (trotzdem bleibt mir
sie hat anspruch auf hartz4 wenns ie aus eigener kraft ihren lebensunterhalt nicht bestreiten kann.
du bist nicht verpflichtet irgendwelche leistungen an sie zu bezahlen.
ziehe aus und gut ist der kittel
das geht dich nichts mehr an.
Hallo Peter, Deine Lebensgefährtin hat Anspruch auf Hartz4…allerdings…wenn die Wohnung zu groß ist, müßte Sie umziehen. Da Ihr Beide nicht verheiratet seit und das Kind wahrscheinlich auch nicht von Dir ist (wie beschrieben), brauchst Du für garnichts aufzukommen!! Kein Lebensunterhalt für das Kind, noch für Deine Ex!! Wenn Ihr allerdings beide in der Wohnung wohnen bleibt, (Wohngemeinschaft) wird Dein Gehalt beim Amt mit angerechnet…in diesen Fall würde ich dann sofort ausziehen, oder andersrum…je nachdem auf welchen Namen der Mietvertrag läuft.
Ich hoffe das ich Dir ein wenig helfen konnte, wünsche Frohe Ostertage…Gruß Peter.
PS. Ist schon richtig…ich heiße auch Peter.
zahlen für sie müsstest du nur wenn das kind unter drei jahre ist…alles andere muss sie mit der arge klären damit sie weiß welche höhe die auch für die wohnung übernehmen
also, wenn ihr euch trennt und sie tatsächlich ein so geringes Einkommen hat, dass es zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht ausreicht kann sie staatliche Mittel in Anspruch nehmen. Einfach einen Antrag stellen. Wenn das Kind nicht von dir ist, musst du auch nicht nach der Trennung für Jemanden aufkommen.
Gut, ob Sie in der Lage dazu sind, stellen die Behörden fest. Ich vermute, sie wird den Rest von der RV(?) bzw. vom JC erhalten, wenn der Regelsatz nicht erreicht wird.