Hallo, gibt es Fristen bei Einladungen von Jobcentern zu Maßnahmen ? Meiner Lebensgefährtin wurde um 11:55 eine Einladung übergeben, wonach sie sich um 12:30 bei einer Maßnahme hätte melden müssen.
Einladung dadurch unwirksam ?
Welche Rectsgrundlage und wo steht diese?
LG Harry
Die Rechtsgrundlage kenne ich nicht, aber finde die Einladung unangemessen. Sie hätte sich aber sofort mit dem Jobcenter in Verbindung setzen müssen und um Klärung bitten.
Hallo!
Da kannst Du nicht viel machen, außer Dich schriftlich zu beschweren und begründeten Widerspruch einlegen. Oder Dich sofort beim Abteilungsleiter beschwerden.Das ist sittenwidriges Verhalten.
Tschüß
Hallo Harald, gibt es Zeugen dafür? Und wenn: das Jobcenter pfeift und die Hartz-4-Bezieher müssen tanzen. Mir ist keine Frist bekannt. Allerdings: hätte sie ein Kind das sie abholen müsste dann… aber das wird grenzwertig. Lieber nicht motzen. Die können argumentieren: seine sie doch froh, dass sie schon da waren, da mussten sie nicht lange vorbei kommen! Ich wünsche ihr viel Glück!
Hallo
das könnte zumindest grenzwertig sein - aber käme auf die genauen Umstände an. Wenn sie an diesem Tag zu einem Termin im Jobcenter vorgeladen wurde und im Rahmen dieses Termins auch eine Veranstaltung im Jobcenter stattfand, an der sie teilnehmen sollte, dann könnte es schwierig werden, gute Gründe für eine Nichtteilnahme vorzubringen. (-> Zu Maßnahmen etc. siehe hier: http://hartz.info/index.php?topic=4593.0 )
Hatte sie einen Gesprächstermin beim Jobcenter und bekam dort so kurzfristig die Zuweisung einer „externen“ Maßnahme , zu der sie aber erstmal Anfahrtszeit hatte usw., dann bezweifle ich, dass eine Sanktion bei Gericht durchgewunken werden würde, falls sie an dem Tag nicht hingegangen ist bzw. es nicht geschafft hat. Es gehört zu ihren Pflichten, täglich postalisch erreichbar zu sein, um auch kurzfristige Stellenangebote etc. wahrnehemn zu können. Die Teilnahme an einer Maßnahme ist aber nichts, was sich normalerweise dermaßen kurzfristig ergibt. Schließlich soll eine Maßnahme ja zum Profil und zur persönlichen Situation des Betroffenen passen und sinnvoll und zielgerichtet auf seine Eingliederung abzielen - d.h. eine Zuweisung sollte normalerweise nicht „spontan“ erfolgen, sondern vorab gut durchdacht und mit dem Betroffenen vorab erörtert worden sein.
Wegen möglicher „Fristen“ und Rechtsgrundlagen frag bitte mal hier nach… der Admin und einige User sind da recht fit: http://hartz.info/
(Wenn ihr diese Zuweisung als „Verwaltungsakt“ übergeben wurde, kann sie dagegen Widerspruch einlegen - und ggf. darin gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung beantragen -> http://hartz.info/index.php?topic=26.0 )
LG
Hallo Harry. Das weiß ich leider nicht. Meine Sachbearbeiterin von der ich eine Einladung einen Tag vor dem Termin bekam, meinte ich solle sie anrufen wenn der Termin zu knapp war. Hörte sich also nicht so an als wäre das ein Grund Leistungen zu kürzen. Ich denke diese Vorgehensweise wird praktiziert um zu prüfen ob Leistungsempfänger z.B. im Urlaub sind. Das hätte dann Konsequenzen wenn der Urlaub nicht angemeldet ist. Bei Problemen würde ich einen Anwalt für Sozialrecht einschalten den man über einen Beratungshilfe-Gutschein, erhältlich beim Amtsgericht, zu Rate ziehen kann.
Alles Gute wünscht
Silvia
Keine Ahnung wo so was steht. Ich hätte meinen SB mal gefragt was er geraucht hat.
Es muss ja auch alles erreichbar und planbar sein. Ich könnte ja auch -Arzttermine oder sonstiges haben.
Gruß
Die Unwirksamkeit ist mir nicht bekannt.
Hätte sie dies überhaupt schaffen können? Angemessene Kleidung erforderlich? Liegt ein Bescheid vor? Hatte sie Geld für die Fahrt? Vielleicht hatte sie einen Platten oder der ÖPNV kam wieder mal nicht o. unpünktlich. Vielleicht war eine Frist für die Prüfung dieser Maßnahme in Bezug auf Geeignetheit, z. B. Körper/Geist erforderlich, die mehr als 35 min erfordert. Könnte sein, das die M. nicht ihrem Förderbedarf entspricht.
Wichtigster Punkt ist: die korrekte Form des Bescheides, ist dem nicht so, ist die Sache hinfällig. Insgesamt eher die Angreifbarkeit prüfen.
Wenn man zum Träger geht, können sie die Sache prüfen, z. B. in Bezug auf die Arbeitsstättenverordnung, ich hatte den Fall, das beide Geschlechter eine gemeinsame Umkleide hatten, zudem von jedermann einsehbar und anderes mehr. Daher unzumutbar.
Danke für Info. Gruss Harald und Ulla