Wer hat Anspruch auf Hartz -4
Einen Antrag auf Hartz IV Leistungen können alle Menschen stellen, die folgende Voraussetzungen erfüllen. Ein Antrag auf Arbeitslosengeld II können Erwerbslose stellen, die keinen Anspruch mehr auf das Arbeitslosengeld I haben. Ferner können auch alle Selbständige einen Antrag auf Arbeitslosengeld II stellen, deren Einkommen nicht mehr ausreicht, um das Existenzminimum zu sichern und deren Betrieb „pleite“ gegangen ist. Ferner können auch alle Menschen einen Hartz-IV Antrag stellen, deren Unterhalt nach einer Trennung oder Scheidung nicht mehr zur Lebenssicherung ausreicht sowie alle, die zuvor keinen Anspruch auf das ALG I hatten und über kein Einkommen verfügen. Zusätzliche Hartz-IV Leistungen können Erwerbstätige beantragen, wenn das Einkommen zur Sicherung des Existenzminimums nicht ausreicht.
Einen Anspruch auf das Arbeitslosengeld II haben alle Menschen die mindestens 15 Jahre sind und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. ALG II Leistungen bekommt man jedoch nur, wenn man mindestens 3 Stunden pro Tag erwerbsfähig ist und seinen Wohnsitz in Deutschland hat (§7, § 7a SGB II). Menschen, die keiner Arbeit nachgehen können, erhalten die Sozialhilfe. Einen Anspruch auf Sozialhilfe haben Erwerbsunfähige auf Zeit, Vorruheständler mit niedriger Rente, längerfristig Erkrankte und hilfebedürftige Kinder mit selbst nicht hilfebedürftigen Eltern.
"Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit (d.h. in den nächsten 6 Monaten) außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein“ (§ 8 SGB II).
Zur Bedarfsermittlung wird nicht nur das eigene Einkommen sowie das Vermögen (Erspartes, Anlagen, Häuser, Wertgegenständige) berücksichtigt, sondern auch das Einkommen einer Bedarfsgemeinschaft. Zur Bedarfsgemeinschaft zählen Lebenspartner, Ehefrau und Ehemann, Eltern und Kinder sowie Stiefkinder.
Sozialgeld
Menschen, die nicht „erwerbsfähig“ oder noch keine 15 Jahre alt sind, jedoch mit jemanden in der Bedarfsgemeinschaft zusammen leben, der „erwerbsfähig“ im Sinne des § 8 SGB II ist, erhalten das Sozialgeld. Das Sozialgeld erhalten vor allem Kinder in Bedarfsgemeinschaften, deren Eltern Arbeitslosengeld II Leistungen beziehen. Sozialgeld erhalten auch Menschen, die eine Erwerbsminderungsrente auf Zeit erhalten.
Wie und wo stellt man einen Hartz IV Antrag?
Einen Antrag auf Arbeitslosengeld II muss gestellt werden (§37 SGB II). Erst ab dem Tag der Antragstellung hat man einen Anspruch auf Hartz IV. Rückwirkende Ansprüche bestehen nicht, es sei denn die Bedürftigkeit ist an einem Feiertag oder am Wochenende eingetreten. Sprich an Tagen, an denen die zuständige Behörde geschlossen hatte. Den Eingang eines ALG II-Antrages sollten sich Betroffene immer bestätigen lassen, damit sie wissen, dass der Antrag tatsächlich auch bei der Behörde eingegangen ist.
Wer darf keinen ALG II Antrag stellen?
Keinen Antrag auf das Arbeitslosengeld II dürfen Anspruchsberechtigte der Sozialhilfe stellen. Grundsätzlich ausgeschlossen sind auch Ausländer sowie deren Familienangehörige während der ersten drei Monate nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland. Nach dieser Zeit sind Ausländer und Bürger der EU sowie deren Familienmitglieder vom ALG II ausgeschlossen, die sich allein zum Zweck einer Arbeitssuche in Deutschland aufhalten. Menschen die einen Asylantrag gestellt haben und über keine Arbeitserlaubnis verfügen, bekommen Leistungen nach §1 des Asylbewerberleistungsgesetz.
Betroffene die länger als sechs Monate in er Kilinik oder sonstigen stationären Einrichtung verweilen und nicht im Sinne des SGB II erwerbstätig sind, sind ebenfalls von ALG II Leistungen ausgeschlossen. Statt dessen kommt für diese Menschen die Sozialhilfe in Frage.
Personen die über 65 Jahren alt sind oder dauerhaft Erwerbsunfähige erhalten „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ nach dem SGB XII. Auszubildende und Studenten haben ebenfalls keinen Anspruch auf Hartz IV. Allerdings gibt es hierbei ein paar Ausnahmen.
Wer erhält KEIN Arbeitslosengeld II / Sozialgeld?
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Wer älter ist als 65 Jahre oder vorgezogene Altersrente (ggf. + Grundsicherung im Alter) erhält.
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Ausländer(und Angehörige), wenn sie sich nur zum Zweck der Arbeitssuche im Lande aufhalten. (Migranten: nur mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland und mit Arbeitsgenehmigung).
2a. EU-Bürger in den ersten drei Monat ihres Aufenthalts, wenn sie von dem neuen dreimonatigen voraussetzungslosen Aufenthaltsrecht Gebrauch machen. Sie sind nur sechs Monate leistungsberechtigt, wenn sie zuvor weniger als ein Jahr beschäftigt waren.
2b. Wenn Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen werden (Asylbewerber und sog. „Geduldete“/ Berechtigte). Es sei denn, die Betroffenen fallen unter das neue Bleiberecht nach der „Altfallregelung“ (§ 104 bzw. § 23 Abs. 1 Aufenthalt.
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Dauerhaft (mehr als sechs Monate) Erwerbsunfähige oder wenn jemand (voraussichtlich) länger als sechs Monate „vollstationär“ in Heim / therapeutischer Wohngemeinschaft, Werkstatt für behinderte Menschen (WbM), Pflege/Klinik stationär untergebracht ist, es sei denn sie sind trotzdem mindestens 15 Std. wöchentlich „normal“ erwerbstätig.
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Verurteilte sind ausgeschlossen vom Bezug von ALG II (auch dann, wenn sie in der Haft ins Krankenhaus kommen).
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Auszubildende, deren Ausbildung förderungsfähig ist nach BAFÖG, SGB III, §§ 60 – 62, BAB (Bundesausbildungsförderungsgesetz). Sie können aber ggf. Zuschläge erhalten für „Mehrbedarfe (Schwangerschaft, Alleinerziehend, besondere Ernährung wegen chronischer Erkrankung) und auch sogenannte „einmalige Beihilfen“, z.B. zu Schwangerschaftsbekleidung und Babyausstattung, Erstausstattung einer Wohnung, mehrtägige Klassenfahrt des Kindes. Die nicht erwerbsfähigen Angehörigen (z.B. Kinder unter 15 Jahren) erhalten Sozialgeld nach SGB II. Ggf. kommt in Härtefällen ein Darlehen in Frage. AbendschülerInnen in den ersten (BAFöG-freien) Jahren erhalten ALG II.
Wer fällt aus der BG-Nummer der Eltern und bildet ggf. eine eigene BG-Nummer?
- Erwerbsfähige Kinder (15 – 25 Jahre), die mit einem Partner (erwerbsfähig oder nicht, mit oder ohne eigenes Kind oder Kind des Partners) im Haushalt der Eltern leben, bilden eine eigene BG. Erwerbsunfähige mit erwerbsunfähigem Partner erhalten Leistungen nach SGB XII.
- Wer das 25. Lebensjahr vollendet hat.
- Wer verheiratet ist.
- Wer minderjährig und erwerbsfähig ist (15 – 25 Jahre) und ein Kind hat, bildet eine eigene BG-Nummer.
- Wer „minderjährig“ ist (unter 25 Jahre) und seinen Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten kann, gehört nicht zur BG der Eltern und ist auch nicht mehr hilfebedürftig. (Stand: 17.04.2008)