Hallo!
Ich denke mal ja. Aber auf der anderen Seite hat Dir das Geld zugestanden, so lange Du von der Versicherung nichts bekommen hast.
Aber warte mal den weiteren Werdegang ab, Widerspruch kannst Du immer noch einlegen, denn Du hast ja erst einmal keine so großen Sorgen.
Hier noch einiges zur Beruhigung und zur weiteren Verwendung:
Die zuständige Behörde kann Arbeitslosengeld II dann nicht zurückfordern, wenn der Bescheid nicht genau ausweist, welche Leistungen für welchen Zeitraum zu Unrecht bewilligt wurden. Sozialgericht Detmold, Urteil vom 10.10.2011 - S 10 (8) AS 301/08 –
Die Rücknahme rechtswidriger, die Betroffenen begünstigender Bescheide für vergangene Zeiträume regelt abschließend § 45 des 10.Sozialgesetzbuchs (SGB X). Dieser § 45 SGB X bestimmt, dass die Behörden rechtswidrige Verwaltungsakte, mit denen ein Recht oder ein rechtlich erheblicher Vorteil für Betroffene begründet wird, also z.B. mündliche oder schriftliche Bescheide des Sozialamts, nach Ablauf der Widerspruchsfrist für die Vergangenheit nur noch eingeschränkt zurück nehmen dürfen. Denn prinzipiell dürfen Betroffene nach dem Willen des Gesetzgebers darauf vertrauen, dass das Sozialamt das Recht richtig anwendet. Dies Vertrauen ist besonders dann schutzwürdig, wenn ein Betroffener die knappe Sozialhilfe gleich verbraucht oder im Vertrauen auf den Bestand des Bescheides Entscheidungen über sein Vermögen getroffen hat, die er nicht mehr bzw. nur mit großem Verlust rückgängig machen kann.
Das Vertrauen eines Betroffenen in die Bestandskraft von Sozialamtsbescheiden ist nur dann nicht geschützt, wenn
"1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat.
2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.”
Diese Praxis wird so nicht durch die Bestimmungen des § 45 SGB X und durch die einschlägige Rechtsprechung gedeckt. Denn beim Vorwurf der “groben Fahrlässigkeit” handelt es sich um einen individuellen Schuldvorwurf. Die Behörde kann z.B. einem Betroffenen vorwerfen, dass er falsche Angaben gemacht hat, obwohl er bei Beachtung der von ihm üblicherweise zu erwartenden Sorgfalt auch wahrheitsgemäße Angaben hätte machen können. Dafür reicht es aber nicht aus, wenn das Sozialamt einfach auf eine zu Beginn des Sozialhilfebezugs an den Betroffenen übergebenes allgemeines Merkblatt verweist. Vielmehr muss es z.B. regelmäßig und in für den Betroffenen verständlicher Form über dessen Mitteilungspflichten informiert haben. Denn die Frage, ob eine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, lässt sich nicht unabhängig vom Wissens- und Bildungsstand, und vom Einsichtsvermögen des/ der Einzelnen klären.
Das Sozialamt kann Geld nur ab dem Zeitpunkt zurückfordern, ab dem es z.B. eindeutig zu viel Miete berechnet hat. Nachdem es Kenntnis über die mögliche Überzahlung bekommen hat, hat es ferner auch nur genau ein Jahr Zeit, um den Sachverhalt zu ermitteln und eine Anhörung des/ der Betroffenen einzuleiten. Ist diese 1-Jahres-Frist überschritten, ist eine Rückforderung ist nicht mehr möglich.
Außerdem schreibt das SGB X vor, dass bei Rückforderungen eine bestimmte Reihenfolge von Schritten einzuhalten ist: Zunächst muss dem Betroffenen im Rahmen der Anhörung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden (das kann allerdings noch bis zur zweiten Gerichtsinstanz nachgeholt werden); danach muss der angegriffene Bescheid formal aufgehoben werden; dann muss ein Rückforderungsbescheid ergehen; und erst, wenn dieses Verfahren durchlaufen ist, darf das Amt die Erstattung der überzahlten Sozialhilfe fordern. Verlangt es aber die Erstattung, bevor ein Rückforderungsbescheid ergangen ist, so handelt es sich um einen so schweren Formfehler des Sozialamts, dass dieser nicht mehr heilbar ist.
Hilft alles nichts und es muss zurückgezahlt werden, so können Betroffene mit wenig Geld, die aktuell keine Sozialhilfe mehr beziehen, einen Antrag auf Stundung oder auf ratenweise Rückzahlung stellen. Sind sie noch in der Sozialhilfe, so hat das Sozialamt die Möglichkeit, nach § 25a des BSHG die überzahlte Sozialhilfe ratenweise von der aktuellen monatlichen Sozialhilfe abzuziehen. Doch auch bei diesen Einbehaltungen gibt es Schutzbestimmungen, auf die Betroffene sich berufen können. Insbesondere dürfen Einbehaltungen nach dem Willen des Gesetzgebers nur vorgenommen werden, wenn Sozialhilfeberechtigte vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben gemacht haben. Dagegen kann sich das Amt Überzahlungen, die etwa durch Drohung oder Urkundenfälschung verursacht worden sind, ebenso wenig durch Einbehaltungen erstatten lassen wie Fälle, wo das Amt einen Fehler gemacht hat, die Betroffenen grob fahrlässig nicht erkannt haben. Und auch, wenn Betroffene eine Änderungsmitteilung unterlassen haben (z.B.Einzug eines neuen Partners in die nun gemeinsame Wohnung), darf das nicht zur Einbehaltung führen, denn beim Unterlassen einer Mitteilung handelt es sich nicht um eine aktiv falsche Angabe, sondern bloß um eine unterlassene.
Tschüß