Eine Bekannte von mir hat jetzt wegen längerer Krankheit ihren Arbeitsplatz verloren und muß jetzt Hartz 4 beantragen. Ihr Vermieter schuldet ihr noch die Nebenkostenrückzahlung aus dem Jahr 2011. Jetzt will der Arge-Mitarbeiter ihr das Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung mit den Hartz 4 - Leistungen verrechnen.
Meine Frage:
Kann die Arge die Hartz-4-Leistungen mit dem Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung verrechnen, wenn ihr verwertbares Guthaben plus das Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung das zulässige Schonvermögens in Höhe von 150,00 Euro pro Lebensjahr nicht übersteigt?
Oder anderesrum gefragt: Zählt das Guthaben aus der Nebenkostenabrechnung aus dem Jahre 2011 als Einkünfte oder als verwertbares Sparguthaben?
Ebenfalls ohne Gruß:
Was sie vor / am Tag der Antragstellung bereits an Werten zur Verfügung hatte, wäre ggf. bei der Vermögensermittlung zu berücksichtigen. Wenn ihr die Nachzahlung später zugeflossen ist/ erst noch zufließen wird, wäre das „sonstiges Einkommen“.
Hallo,
danke für die rasche Antwort.
Die Nebenkostenrückzahlung ergibt sich ja aus der zuviel gezahlten Mietnebenkosten im Jahre 2011. Damals hatte meine Bekannte ja noch kein Hartz 4 bekommen.
Für mich ist ist es nicht nachvollziehbar, daß die Rückzahlung als „sonstiges Einkommen“ zählt, sonst wäre es ja auch steuerpflichtig. Meiner Ansicht zählt das zum Schonvermögen.
Viele Grüße
hsc
Wird das Guthaben während des Bezuges von H4 ausgezahlt ist es Einkommen und somit arechnungsfähig.
Gruß
Zählt leider als Einkommen.
Da kann ich leider nicht helfen
Hallo
die Nachzahlung wird als einmalige Einnahme von sonstigem Einkommen nach den Vorgaben des § 11 Abs. 3 SGB II berücksichtigt.
Beim ALG2 gilt das „Zufluss-Prinzip“ - d.h. entscheidend ist, wann der Wert zufließt und zur Verfügung steht … und nicht, auf welchen „früheren“ Zeitraum sich die NK-Rückerstattung bezieht. Nur in wenigen Ausnahmefällen werden Werte, die während des ALG2-Bezugs eingehen, nicht als zufließendes Einkommen gewertet, sondern als Vermögen angesehen. (So eine Ausnahme wäre z.B. ein Erbe, bei dem der Erbfall -d.h. der Tod des Erblassers- bereits vor dem ALG2-Bezug eingetreten ist, aber das Erbe steht dem Begünstigten erst später zur Verfügung, als er bereits ALG2 bezieht.)
Nach § 11a SGB II sind zwar Zuwendungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre - aber das würde hier bei einer Nebenkostenerstattung nicht durchgehen. (Siehe auch Urteil Bundessozialgericht 22.03.2012, B 4 AS 139/11 R ; Absatz 19 , letzter Satz :" Genauso wie Guthaben, die aus Zeiten stammen, zu denen keine Hilfebedürftigkeit bestand, zu berücksichtigen sind, …" -> http://lexetius.com/2012,2464 )
Was das „sonstige Einkommen“ betrifft:
Beim ALG2 werden nur zwei Einkommensarten unterschieden: Einkommen aus Erwerbstätigkeit - und „sonstige Einkommen“ (manchmal auch „mühelose Einkommen“ genannt). Sonstige Einkommen sind z.B. auch Kindergeld, Unterhalt/svorschuss, Zinseinkünfte, Gewinne usw. Also alles, was einkommensmäßig nicht aus Erwerbstätigkeit stammt.
Von der „Art“ des Einkommen ist auch abhängig, welche Freibeträge/ Absetzmöglichkeiten bei der Anrechnung des Einkommens gegeben sind: http://hartz.info/index.php?topic=17.0
LG
hallo, da kann ich leider nicht weiter helfen.
lg elfie759