Hartz 4 und keinen Anspruch auf Qualifizierung ?

Hallo,

meine Freundin ist seit April leider wieder in Harz 4 und war heute auf der ARGE (Arbeitsamt für Harz 4-Empfänger). Auf die Frage, ob sie denn wegen der Flaute bei möglichen Arbeitsstellen in ihrem Job (sozialversicherungsfachangestellte) nicht entweder umschulen oder sich zumindestens weiterqualifizieren kann, teilte man ihr mit, daß Harz 4-Empfänger so etwas grundsätzlich nicht mehr bekommen.

Das kommt mir nun aber sehr spanisch vor, denn gerade für die Leute, die schon länger „aussen vor“ sind, ist es doch viel wichtiger, schnell wieder einen Weg zu finden, in den Arbeitsmarkt zu kommen. Und genau hier sagt man, daß das nicht geht … basta !

Stimmt das wirklich ???

Danke im voraus und Gruß,
Stefan

Hallo Stefan,
das ist so nicht ganz richtig.

Auch für ALG II-Bezieher gibt es eine ganze Reihe der Fördermöglichkeiten, die im SGB III geregelt sind.
Das ist sehr unübersichtlich im § 16 SGB II versteckt, der auf eine ganze Reihe von Vorschriften im SGB III verweist. Weil es sehr mühsam ist, das selbst nachzuschlagen, sind diese Dinge hier aufgelistet.

Um die Liste nicht zu umfangreich werden zu lassen, sind die einzelnen Punkte nur stichwortartig angesprochen und mit einem link zum Gesetzestext unterlegt.
Bitte selbst genauer nachsehen, wenn Du meinst, das könnte für Deine Situation wichtig sein.
Zuständig ist immer Dein jeweiliger ALG II-Träger (ARGE oder kommunale Dienststelle), auch wenn im Gesetz nur die Arbeitsagentur erwähnt wird.
Wichtig: Das sind alles nur Kann-Leistungen, d.h. es besteht kein Rechtsanspruch auf die Leistung selbst, sondern nur darauf, dass über Deinen Antrag ordnungsgemäß entschieden wird.

Leistungen für ALG II-Bezieher

Berufsberatung(§§ 29-31)
Eignungsfeststellung (§ 32)
Berufsorientierung (§ 33)
Vermittlungsangebot, Eingliederungsvereinbarung (§ 35)
Vermittlungsgutschein (§ 421g)
Beauftragung privater Arbeitsvermittler (§ 37)
Erstattung von Bewerbungskosten (§ 45 S. 2 Nr. 1) und Fahrkosten im Zusammenhang mit Berufsberatung, Vermittlung, Eignungsfeststellung und Fahrtkosten zu Vorstellungsgesprächen (§ 45 S. 2 Nr. 2) in einem bestimmten Rahmen (§ 46)
Maßnahmen der Eignungsfeststellung, Trainingsmaßnahmen (§ 48)
Mobilitätshilfen bei Aufnahme einer Beschäftigung (§§ 53-55 SGB III); dazu gehören so wichtige Dinge wie Übergangsbeihilfen bis zur ersten Lohnzahlung, Reise- und Umzugskostenbeihilfen; einen Teil dieser Leistungen gibt es auch für Azubis, wenn sie vorher als ausbildungssuchend gemeldet waren.
Erstattung von Kosten für berufliche Weiterbildung: Lehrgangskosten (§ 80 SGB III),
Fahrkosten (§ 81 SGB III),
Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung (§ 82 SGB III) und Kosten einer wegen der Abwesenheit notwendigen Kinderbetreuung (§ 83 SGB III)
Wie gesagt, dass sind aber alles „Kann“-Leistungen, es besteht kein Rechtsanspruch.
Grüße
Almut