Kann die ARGE jemanden zwingen Wohngeld zu beantragen, wenn Hartz4 zu niedrig ausfällt?
Erhält man Wohngeld, bekommt man kein Hartz 4. Das heisst man wäre nicht mehr automatisch krankenversichert.
Im Falle einer Schwangerschaft, wäre das schlecht.
Kann die ARGE jemanden zwingen Wohngeld zu beantragen, wenn Hartz4 zu niedrig ausfällt?
Erhält man Wohngeld, bekommt man kein Hartz 4. Das heisst man wäre nicht mehr automatisch krankenversichert.
Im Falle einer Schwangerschaft, wäre das schlecht.
Hallo
Kann die ARGE jemanden zwingen Wohngeld zu beantragen, wenn
Hartz4 zu niedrig ausfällt?
Nein. Es handelt sich um eine Wahlleistung.
Erhält man Wohngeld, bekommt man kein Hartz 4. Das heisst man
wäre nicht mehr automatisch krankenversichert.
Dazu zwei Gedanken:
1.) Im oben geschilderten Falle würde sich die Katze in den Schwanz beißen. Sollte durch den Wohngeldbezug und das Wegfallen von Hartz IV eine freiwillige KV nötig sein, deren Kosten nicht durch ein entsprechend hohes Wohngeld abgefedert werden, dann würde man ja wieder unter die Bedürftigkeit fallen und Anspruch auf Hartz IV ergänzend haben. Damit würde der Anspruch auf Wohngeld wieder entfallen. Es macht also i.d.R. nur dann Sinn, wenn man durch das Wohngeld nachher „mehr in der Tasche hat“ als vorher. Dabei zu berücksichtigen ist übrigens auch die evtl Möglichkeit des Kinderzuschlags (sofern Kindergeldberechtigte vorhanden). In Kombination von Wohngeld und Kinderzuschlag hat manch ein Aufstocker schon die „Einkünfte“ deutlich erhöht und war gleichzeitig von der ARGE weg.
2.) Überraschend bei der Frage ist, daß das Wohngeld (was ja nicht tausende von Euro sind) in der Regel nur dann eine Alternative darstellt, wenn der Hartz IV - Bezug nicht allzu hoch ist. Das ist in der Regel in den Fällen der Aufstockung so. Und eine Aufstockung setzt eine sozverspfl Tätigkeit voraus. Und damit auch eine KV.
Schildere doch mal die FIKTIVEN Zahlen hier etwas genauer.
Gruß,
LeoLo
Hallo,
Kann die ARGE jemanden zwingen Wohngeld zu beantragen, wenn
Hartz4 zu niedrig ausfällt?Nein. Es handelt sich um eine Wahlleistung.
Das ist leider nicht korrekt. Wohngeld ist eine vorrangige Leistung. Nur wenn das Wohngeld niedriger als das AlgII ausfällt, kann man weiterhin AlgII beziehen. Andersherum kann man sich aber auch statt des AlgII für ein geringeres Wohngeld entscheiden.
1.) Im oben geschilderten Falle würde sich die Katze in den
Schwanz beißen. Sollte durch den Wohngeldbezug und das
Wegfallen von Hartz IV eine freiwillige KV nötig sein, deren
Kosten nicht durch ein entsprechend hohes Wohngeld abgefedert
werden, dann würde man ja wieder unter die Bedürftigkeit
fallen und Anspruch auf Hartz IV ergänzend haben.
Man kann beim SGB-II-Träger einen Zuschuss zu den KV/PV-Beiträgen beantragen.
Viele Grüße!
Hallo
Kann die ARGE jemanden zwingen Wohngeld zu beantragen, wenn
Hartz4 zu niedrig ausfällt?Nein. Es handelt sich um eine Wahlleistung.
Das ist leider nicht korrekt. Wohngeld ist eine vorrangige
Leistung.
Aufgrund welcher Rechtsgrundlage?
Gruß,
LeoLo
Hallo,
Kann die ARGE jemanden zwingen Wohngeld zu beantragen, wenn
Hartz4 zu niedrig ausfällt?Nein. Es handelt sich um eine Wahlleistung.
Das ist leider nicht korrekt. Wohngeld ist eine vorrangige
Leistung.Aufgrund welcher Rechtsgrundlage?
Auf Grund des Paragrafen 12a des SGBII.
Viele Grüße!
Hallo
Auf Grund des Paragrafen 12a des SGBII.
Korrekt. Danke für die Korrektur. Ich war da anders informiert (war das vor nicht allzu langer Zeit nicht noch anders?).
Gruß,
LeoLo
Hallo
(war das vor nicht allzu langer Zeit nicht noch anders?).
Der Paragraf wurde zum 01.01.2009 eingeführt - mit der Überarbeitung des Wohngeldgesetzes…
Viele Grüße!
Hallo
Kann die ARGE jemanden zwingen Wohngeld zu beantragen, wenn Hartz4 zu niedrig ausfällt?
Man kann es ja beantragen, das schadet ja erstmal nicht weiter.
Erhält man Wohngeld, bekommt man kein Hartz 4. Das heisst man wäre nicht mehr automatisch krankenversichert.
Wenn Hartz 4 dann irgendwann abgelehnt würde, weil Wohngeld beantragt oder bewilligt wurde, würde ich auf jeden Fall Widerspruch einlegen, eben weil ja keine Krankenversicherung bezahlt werden kann.
Gleichzeitig kann man natürlich die Übernahme zur freiwilligen KV beantragen, wie o.a. schreibt, aber freiwillig auf Hartz 4 verzichten, wenn keine KV besteht, das würde ich erst, wenn eine Alternative konkret da ist. Die Zahlungen müssen nahtlos ineinandergreifen, sonst ist da was nicht korrekt.
Die Kosten für eine freiwillige Krankenversicherung werden beim Wohngeld aus irgendwelchen Gründen gar nicht berücksichtigt.
Im Falle einer Schwangerschaft, wäre das schlecht.
Ja, sehr.
Viele Grüße
Zuschuss zur KV
Hallo
Man kann beim SGB-II-Träger einen Zuschuss zu den KV/PV-Beiträgen beantragen.
Unter welchen Umständen wird der denn bewilligt, und wie hoch könnte so ein Zuschuss sein?
MfG
Hallo,
Man kann beim SGB-II-Träger einen Zuschuss zu den KV/PV-Beiträgen beantragen.
Unter welchen Umständen wird der denn bewilligt, und wie hoch
könnte so ein Zuschuss sein?
Geregelt ist der Zuschuss in § 26 SGB II, speziell § 26 Abs. 3 S. 2 SGB II.
Maximale Höhe ist in der Regel der gesetzliche Beitrag.
Viele Grüße!
Hallo,
Wenn Hartz 4 dann irgendwann abgelehnt würde, weil Wohngeld
beantragt oder bewilligt wurde, würde ich auf jeden Fall
Widerspruch einlegen
Und was genau willst du mit einem solchen Widerspruch erreichen, außer den Mitarbeitern wertvolle Arbeitszeit zu stehlen, die sie für die wirklich Anspruchsberechtigten dringend bräuchten?
Viele Grüße!
Hallo
Wenn Hartz 4 dann irgendwann abgelehnt würde, weil Wohngeld beantragt oder bewilligt wurde, würde ich auf jeden Fall Widerspruch einlegen
Und was genau willst du mit einem solchen Widerspruch erreichen, außer den Mitarbeitern wertvolle Arbeitszeit zu stehlen, die sie für die wirklich Anspruchsberechtigten dringend bräuchten?
In diesem Falle würde ich es sicherheitshalber machen, um zu verhindern, dass man zwischenzeitlich ohne was dasteht.
MfG Simsy Mone
Hallo
Wenn Hartz 4 dann irgendwann abgelehnt würde, weil Wohngeld beantragt oder bewilligt wurde, würde ich auf jeden Fall Widerspruch einlegen
In diesem Falle würde ich es sicherheitshalber machen, um zu
verhindern, dass man zwischenzeitlich ohne was dasteht.
Dann gehst du aber von nicht mehr aktuellen Voraussetzungen aus.
a) Wenn Wohngeld beantragt wurde, wird auf Antrag weiterhin AlgII gezahlt. Gleichzeitig wird ein Erstattungsanspruch bei der Wohngeldstelle angemeldet, so dass keine Überzahlung beim Leistungsempfänger entstehen kann. Ein Widerspruch wird also unnötig sein (aber bei dir weiß man ja nie…)
b) Wenn Wohngeld bewilligt wurde, wird es auch innerhalb weniger Tage ausgezahlt. Dies bedeutet: Keine Chance auf AlgII. Und damit kein Erfolg für deinen Widerspruch.
Viele Grüße!