Hartz 4 -Wohnungsgröße bei Schwerbehinderung

Hallo zusammen. Ich hab mal eine Frage und hoffe irgend jemand kann mir konkrete Hilfe geben. Im Netz findet man nämlich fast nix. Es geht um folgendes. Ich habe z.Z. eine Wohnung von ca. 46 qm und möchte demnächst umziehen.Besitze nach schwerer Krankheit einen Schwerbehindertenausweis von 80% mit den Merkzeichen G, aG und B. Hab ich aufgrund des Scheins Anspruch auf eine größere Wohnung? Bin zeitweise auf einen Rollator angewiesen. Wenn ja, darf die Wohnung dann auch mehr Kosten, oder werden nur die bis jetzt angefallenen Kosten übernommen? Danke schonmal.

keine ahnung…aber ein anruf beim amt schafft sicherlich abhilfe…

Ich hoffe, der folgende Link hilft Ihnen weiter:
http://www.arbeitslosenselbsthilfe.org/forum/kosten-…
Gruß

Hallo reprisal,
ich kenne nur Hartz IV Mehrbedarfe (§ 21/ § 28 SGB II)
bei deiner Behinderung. Anspruch auf eine größere Wohnung bzw. Behinderten gerechten Wohnung sollte
man mit einem Anwalt klären. Ich bin im VDK. Die helfen immer.

Gruß
Wuddel

Hallo

bei ALG2-Bezug muss die Wohnung „angemessen“ sein. Was „angemessen“ ist, wird bestimmt durch

  1. (bezüglich der Wohnfläche:smile: die Richtlinien des sozialen Wohnungsbaus des jeweiligen Bundeslandes: http://hartz.info/index.php?topic=5597.0

und

  1. (bezüglich der maximalen Unterkunftskosten / qm:smile: die Kriterien des zuständigen Leistungsträgers bzw. der jeweiligen Kommune. Da gibt es von Kommune zu Kommune teils große Unterschiede; Auskunft über die vor Ort geltenden max. Beträge bekommt man beim zuständigen Jobcenter.

Ohne Gewähr für Aktualität evtl. auch hier zu finden: http://www.harald-thome.de/oertliche-richtlinien.html Darin findet man teilweise auch die örtlichen Regelungen zu „Zuschlägen“ beim Wohnraum und Preis für z.B. Behinderte. Ansonsten müsstest du direkt bei dir vor Ort nachfragen, wie es bei Euch geregelt ist - das Wohnungsamt bzw. die Sozialverwaltung müsste dir da meines Wissens nach auch Auskunft geben können.

LG

Hallo,
laden sie sich die Publikation des LVR (Ladschaftsverband Rheinland) Nachteilsausgeiche…
Hier herunter:

http://www.lvr.de/de/nav_main/soziales_1/nav_meta_1/…

Unter den Punkten 5 und 9 finden Sie alles wissenswerte.
Was die qm Anzahl angeht habe ich auch nichts gefunden. Aber rufen Sie beim Landschaftsverband Rheinland (Integrationsamt) oder die örtliche Fürsorgestelle an ihrem Wohnaort an. Die können Ihnen das sagen.
Aus dem Bauch heraus würde ich sagen, dass Sie je anch dem auf jeden Fall ein Recht auf eine behindertengerechte Wohnung haben, die Ihnen vermittelt werden muss (Steht auch in der Broschüre). Auf der Hauptseite des LVR unter Soziales finden Sie noch weitere
Puplikationen unten rechts.
Wäre nett, wenn Sie mir dann auch bescheid geben würden,
was es gegeben hat.

Danke

Schöne Grüße

Uwe H.

Weiß ich leider auch nicht ! Aber interessante Frage . werd mich mal schlau machen . Frag doch einfach beim Amt direkt nach !

Versuche es über das persönliche Budget!
Gruß
Friedhelm

Hab mich heute nochmal bei meiner Sachbearbeiterin informiert. Kenn die schon 25 Jahre und die sagte mir, es stehen mir nur diese 47 qm zu. Konnte ich irgendwie nicht glauben, weswegen ich im net nochmal geguckt habe. Fand gerade eine Steit, die sich mit dem § 22 des SGB 22 befasst. Dort steht geschrieben:

Wohnflächenmehrbedarf wegen besonderer
persönlicher Bedürfnisse.
Besondere persönliche Bedürfnisse sind solche, die sich aus
der Zusammensetzung des Haushaltes oder aus
Behinderungen/dauerhaften Erkrankungen/Pflegebedürftigkeit des Wohnungssuchenden oder
seiner Angehörigen ergeben.
Ein Wohnflächenmehrbedarf um bis zu 10 m² ist
grundsätzlich anzuerkennen bei
Schwerbehinderten/pflegebedürftigen Wohnungssuchenden
Sie haben Anspruch auf zusätzliche Wohnfläche oder zusätzlichen Wohnraum nach Art und Schwere der
Behinderung. Die gesundheitliche Beeinträchtigung ist von
den Wohnungssuchenden anzugeben und nachzuweisen.
Bei schwer behinderten Menschen, denen die Merkzeichen
„AG“ (außergewöhnlich gehbehindert), „BL“ (blind) oder
„H“(hilflos) zuerkannt worden sind, gilt der Nachweis als erbracht. Wem soll ich jetzt glauben?

Hier noch der Link: http://www.soga-nms.net/media/Praxisbegleiter_KdU_MJ…

Dss ist interessant.
Werde ich mir mal genu anschauen. Halten sie der Sachbearbeiterin das Gesetz vor die Nase.
Machen sie einen schriftlichen Antrag. Auf den müssen die dann reagieren. Recht haben heisst leider nicht immer Recht kriegen. Ich habe auch z.Z. eine Klage gegen meine Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See laufen.
Grund: Ich bin im November letzten Jahres umgezogen in eine parterre Wohnung und wollte afgrund meiner Schwerbehindrung den Umzug bezahlt bekommen. Dies wurde abgelehnt mit dem Grund, dass die Knappschaft die Kosten für den Umzug nur dann bezahlt, wenn gleichzeitig eine Weiterbildungsmaßnahme durch sie erfolgte und man aufgrund dessen in den Ort zieht in dem man durch die Weiterbildungsmaßnahme eine neue Stelle erhält. :smile:)
Ein absoluter Witz, denn Sie werden im Büchlein „Nachteilsausgleiche…“ sehen, dass die Schwerbehinderung allein ausreicht, die Kosten erstattet zu bekommen. Der Rhein-Kreis-Neuss an dem ich mich zuerst wandte, meinte, dass das Vorgehen der Knappschaft rechtswidrig sei. Nun warte ich ab. Mein Anwalt bei der DGB Rechtsstelle hat nun neue Bfunde an das Gericht geschickt.
Mein Bruder ist auch schwerbehindert und Hartz4 Empfänger. Er hat eine zu große Wohnung und muss seit Jahren dazu bezahlen. Vielleicht bekommt er noch geld zurück?:smile: MAl sehen.

Vielen Dank erst einmal
Halten Sie mich mal auf dem Laufenden.

Uwe H.

Also. War heute bei der Arge in der Stadt wo ich hinziehen werde. Die Sachbearbeiterin war nett, wusste aber nix von dem Gesetz. Gut das ich den Paragraphen ausgedruckt und mitgenommen habe. Sie las sich das kurz durch, sah auf meinen Schwerbehindertenausweis und meinte mir stehen 10 qm mehr zu. Sie wollte aber nochmal ihren Chef fragen und mich zurückrufen. Tat sie dann auch 2 Std. später. Jetzt kommt’s. Sie meinte für unseren Kreis (Recklinghausen) zählt das nicht. Kann doch wohl nicht sein, oder? Das Gesetz ist doch wohl Aussagekräftig genug. Meine Sachbearbeiterin, die ich vorhin auch noch besucht habe, meinte das liegt daran, weil die Bezüge ja nicht von der Bundesagentur bezahlt werden, sondern vom Kreis. Wer hat nun Recht? Verzweifel so langsam.

Also. War heute bei der Arge in der Stadt wo ich hinziehen werde. Die Sachbearbeiterin war nett, wusste aber nix von dem Gesetz. Gut das ich den Paragraphen ausgedruckt und mitgenommen habe. Sie las sich das kurz durch, sah auf meinen Schwerbehindertenausweis und meinte mir stehen 10 qm mehr zu. Sie wollte aber nochmal ihren Chef fragen und mich zurückrufen. Tat sie dann auch 2 Std. später. Jetzt kommt’s. Sie meinte für unseren Kreis (Recklinghausen) zählt das nicht. Kann doch wohl nicht sein, oder? Das Gesetz ist doch wohl Aussagekräftig genug. Meine Sachbearbeiterin, die ich vorhin auch noch besucht habe, meinte das liegt daran, weil die Bezüge ja nicht von der Bundesagentur bezahlt werden, sondern vom Kreis. Wer hat nun Recht? Verzweifel so langsam.

Mache Dich bei Deiner Verwaltung schlau!Sonstgehe zum SoVD zur Sprechst.

richter63

Hallo reprisal,

leider kommt diese Sache immer auch auf den Sachbearbeiter an wie gut gestimmt er ist. Man sagt das Rolstuhlfahrer wie 2 Personen gezählt werden, somit eine angemessene Wohnung ca 70 m² haben kann. Natürlich sollten sich die Kosten im Rahmen belaufen dann dürfte es keinen Grund für eine Ablehnung geben. Sollte dis trotzdem passieren solltest du immer auf deine Behinderung und den Mehraufwand im Gegensatz zu Nichtbehinderten erläutern.