Hartz IV

Liebe/-r Experte/-in,
ich habe Hartz IV bezogen weil ich im Erziehungsurlaub war. Ab dem 01.10.09 arbeite ich bei meinem alten Arbeitgeber. Erste Gehaltszahlung war der 15.10.09. Das Integrationscenter fordert nun die komplette Leistung für Oktober 2009 zurück (ausgezahlt am 30.09.09) da es eine so genannte „Zuflussregelung“ geben würde. Nach Aussage des Integrationscenters bin ich bereits ab dem 01.10. nicht mehr hilfebedürftig (auch wenn ich zu dem Zeitpunkt noch kein Geld bekommen habe) und hätte für die Zeit vom 01.10. bis 14.10. höchstens ein Darlehen beantragen können was ebenfalls zurückgezahlt werden muss.
Ist das so korrekt? Ich soll nun die Rückforderung anerkennen sonst würde der Betrag zur Vollstreckung ausgeschrieben. Alternativ kann ich eine Ratenzahlung vereinbaren, damit würde ich jedoch die gesamte Höhe des Rückforderungsbetrages anerkennen …
Ich weiß nun nicht was ich machen soll und ob es überhaupt Sinn macht sich rechtlichen Beistand zu holen. Rein vom Logischen ist es für mich nicht nachvollziehbar von welchem Einkommen (außer halt Hartz IV für den Monat Oktober) ich die Miete am 01.10. und die restlichen Lebenshaltungskosten vom 01.10. bis 14.10. bestreiten soll. Denn mit der Gehaltszahlung vom 15.10. muss ich ja die Lebenshaltungskosten vom 15.10. bis 15.11. (nächste Gehaltszahlung) bestreiten. Mir wurde eine „Bedenkzeit“ bis zum 23.12. eingeräumt, danach wird die Sache wohl ans Hauptzollamt zur Vollstreckung abgegeben.
Ich bitte nun um Informationen ob ich irgendetwas dagegen machen kann oder die Rückforderung akzeptieren muss.
Mit freundlichem Gruß
Katrin Kellner

Guten Abend

und danke für die Anfrage.

Grundsätzlich einmal raten wir Ihnen dringend dem Bescheid und der damit verbundenen Zahlungsaufforderung Widerspruch einzulegen.

Gehen Sie dann zu Ihrem zuständigen Amtsgericht und lassen Sie sich dort einen sogenannten Rechtsberatungsschein ausstellen. Der ist für Sie kostenlos, wenn Sie gewisse Auflagen erfüllen. Hierzu benötigt der Sachbearbeiter Ihre aktuellen Einkommensnachweise, den Sachverhaltsnachweis = Forderungsaufstellung der Behörde und den Nachweis Ihrer monatlichen Kosten für Wohnung und Heizung.

Mit diesem Beratungsschein gehen Sie dann zu einem Rechtsanwalt für Sozialrecht und besprechen mit diesem die Korrektheit des Bescheides und der Zahlungsaufforderung. Der Rechtsanwalt wird dann in dem persönlichen Gespräch die genaue weiter Vorgehensweise mit Ihnen abklären, damit Sie genau wissen, was in der nächsten Zeit auf Sie zukommt.

Wir hoffen wir konnten Ihnen helfen.

Mit freundlichen Grüssen

Existenz - Coach

Hallo Frau Kellner,
die Behörde hat (leider) den von Ihnen geschilderten Anspruch auf Rückzahlung der Leistung für den Monat Okt/ 2009. Für die Zeit zur Übrückung bis zur ersten Gehaltszahlung (Buchungsdatum des Zahlungseingangs)to) hatten Sie zwar Anspruch auf Leistungen, jedoch auf Basis eines zinslosen Darlehens. Diese wurde Ihnen auch gezahlt, jedoch auf Zuschussbasis, so dass sich jetzt ein Rückforderungsanspruch der Behörde ergibt.

Meine Frage:
Haben Sie bereits einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid erhalten ?
Wenn Ja, von welchem Datum ? Werden in dem Bescheid
Leistungskürzungen zur Rückzahlung erwähnt und wenn ja in welcher Höhe ?
Hat die Behörde gewusst, dass Sie nach Beendigung des Erziehungsurlaubs die Arbeit wieder aufnehmen werden,
oder wann haben Sie der Behörde mitgeteilt, das Sie wieder erbeiten werden ?
Bitte um kurzfristige Beantwortung, um eine Verfristung eines (möglicherweise) vorliegenden Beischeides zu verhindern.
Gruß und schönes Wochenende
Manfred

Liebe Katrin, das ist allerdings auch nicht so einfach zu beantworten. Bei der Zuflussregelung sagen die Integrationszentren, handele es sich um Einkommen, das auf die Hartz IV Leistung angerechnet werden muss. Ein Landessozialgericht (Bayern) ist da allerdings anderer Meinung und hat solche Zahlungen als „Vermögen“ bezeichnet, was bis zu einer Freigrenze nicht angerechnet werden darf:

„Jetzt wurde ein Urteil des LSG Bayern bekannt , wonach diese „Geldzuwendungen“ kein anrechenbares Einkommen im Sinne des § 11 SGBI darstellen, sondern gehören zum Vermögen des Antragstellers.
(LSG Bayern L 7 AS 225/06)“

Ich kann Dir nur empfehlen, fristgrecht Widerspruch einzulegen und Dich anwaltlich betreuen zu lassen. Ohne Anwalt kommst Du da sonst (leider) nicht weiter.

Ich hoffe, ich konnte Dir helfen?!

Gesegnete Weihnacht!

Hallo Katrin,

Du hast für den kompletten Monat Oktiber ALG II erhalten. Nun hast Du aber im gleichen Monat Einkommen erzielt. Nun will die ARGE zurecht Geld zurück. Allerdings geht das nicht im vollen Umfang, es sei denn, Dein Einkommen ist zu hoch, so dass Du überhaupt keine Ansprüche mehr hättest.
Du hast ein anrechenbares Einkommen erzielt, das heißt, dieses Einkommen wird auf Deine Ansprüche angerechnet, jedoh abzüglich Freibetrag, Versicherungspauschale, Werbungskostenpauschale. Dir steht aber sehr wahrscheinlich trotzdem noch Alg II zu (Wenn Dein Einkommen nicht - wie gesagt zuuu hoch ist).
Wieviel Dir zusteht, kannst Du im groben hier ersehen: Setz einfach mal Deine Werte in diesen AlgII Rechner ein:
http://www.sozialhilfe24.de/hartz-iv-4-alg-ii-2/alg2…

Ic hoffe, ich konnte ein wenig helfen,

lieben Gruß und schöne Feiertage,
Rainer

Hallo Frau Keller,

Einkünfte werden nach der „Verordnung zur Berechnung von Einkommen…“ (http://de.wikipedia.org/wiki/Arbeitslosengeld_II/Soz…) in dem Monat angerechnet, in dem sie zugehen. Wobei es keine Rolle spielt, ob am 1ten des Monats oder am 30ten, wichtig ist die Frage, steht das Einkommen zur Verfügung, sprich ist es auf dem Konto verbucht.
Es stellt sich also die Frage, wann wurde das Gehalt gutgeschrieben. Wenn es noch im Oktober war, hat das JobCenter Recht, wennn das Gehalt erst Anfang November gebucht wurde, nicht. Die Regelung ist umstritten, weil es viele Arbeitgeber gutmeinen und schnell überweisen und es wäre günstiger noch ein paar Tage zu warten.

Ich hoffe ein wenig zur Aufklärung beigetragen zu haben, wenn Sie noch Fragen haben, Meil genügt…

Viele Grüße
Burkard Fuchs

Hallo Katrin

in Deinen Fall musst Du die Rückforderung annerkennen und mit dem Integrationscenter eine Ratenzahlung vereinbaren, wenn Du es für notwendig erachtest, sonst Vollstrecken sie diesen Ruückforderungsanspruch.

Tipp für die Zukunft:

Wenn Du wieder eine Job beginnst, achte darauf, dass Du den ersten Zahltag im darauffolgenden Monat mit Deinen Arbeitgeber vereinbarts, wenn das möglich ist, brauchst Du Hartz IV nit zurück zahlen.

Ein Beispiel:

Beginn der Arbeit am 01.04.2010. Zahltag am 01. oder 05. oder 15.Mai 2010, dann brauchst Du Hartz IV nicht zurück zahlen.

Beginnst Du die Arbeit aber am 01.04.2010 und ist Zahltag noch im selben Monat, egal ob am 15. oder 25. oder Monatsende, dann darfst Du Hartz IV zurück zahlen

Ich hoffe Dir weiter geholfen zu haben.

Gruß

Claus

Hallo Frau Kellner,
habe bisher keine Rückantwort erhalten.
Kurze Benachrichtigung (zu den Fragen) wäre nett.
Mit nettem Gruß
Manfred

Hallo,
ich bin im Urlaub bis zum 03.01.10 und habe die Unterlagen leider nicht dabei.
Gruß und guten Rutsch ins neue Jahr,
Katrin

Bis zum ersten Gehalt (tatsächlicher Zufluss) gibt es einen Anspruch auf Alg II.

Ich würde Rückforderungen nie anerkennen, sondern immer einen Anwalt um Rat fragen, weil dabei gerne und viele Fehler gemacht werden. Widerspruch sollte man einlegen, weil dieser aufschiebende Wirkung bei einer Rückforderung hat.

MfG
Diskriminerung