Hartz IV

Liebe/-r Experte/-in,
mein Problem:
ich bin in Hartz IV, hatte im Bewilligungszeitraum selbständige Einkünfte, die mit dem monatlichen Freibetrag von 100 € auf den bewilligungszeitraum aufgeteilt wurden.
Ich möchte mich sehr bald - also noch vor Ende des bewilligungszeitraumes von der ARGE aus dem Leistungsbezug abmelden?
Frage: Werden , da einige Monate von Leistungsbezug damit wegfallen, die 100 € /Monat in einer Ausgleichsberechnung erfasst und muß ich mit einer Rückzahlungsaufforderung rechnen?

Hallo juerschick, das verstehe ich jetzt nicht so ganz. In dem Monat wo Du Dich abmeldest bist Du aus dem Leistungsbezug raus. Es wird dann sicher noch einmal ein Kontoauszug angefordert und geprüft, ob Dir noch Leistungen für den laufenden Monat zustehen. Es werden wieder 100 Euro als Freibetrag gerechnet und dann Dein Einkommen und wann das Einkommen zugeflossen ist (in dem Monat selbst od. erst im Folgemonat). Wenn erst im Folgemonat, dann stehen Dir in dem Monat wo Du Dich abmeldest noch Leistungen zu. Das hängt aber auch von der Höhe der Einkünfte ab.
Erstmal viel Erfolg bei der Selbständigkeit und viele Grüße
Winnie

der 100 Euro Freibetrag gilt sowohl für Arbeitnehmer als auch für selbständige! Sollte mehr verdient wurden sein als eingerechnet, muss natürlich zurückgezahlt werden! komt in den ersten Monaten der Selbständigkeit jedoch selten vor!

Hallo,

für den abgelaufenen Bewilligungszeitraum ist innerhalb von 2 Monaten eine abschließende EKS einzureichen. Der ermittelte Gewinn wird dann mit 1/6 monatlich angesetzt. Von diesem mtl. Gewinn werden dann die Freibeträge nach §§ 11, 30 SGB II ermittelt, so dass mtl. ein Freibetrag von 100 EUR berücksichtigt wird.

mfg

Hallo in die Runde,

erst einmal herzlichen Dank für Ihre Antworten.

@bruja79: Was mir jedoch noch nicht klar ist:
Wenn ich mich abmelde, bevor mein Bewillungszeitraum regulär abgelaufen ist, wird das Einkommen, das ich danach erziele und welches den Freibetrag übersteigt,
auf den ursprünglichen Bewilligungszeitraum angerechnet?( fiktives Rechenbeispiel: der Bewilligungszeitraum endet offiziell Ende Juli. Ich melde mich zum jedoch 1.4.ab. In den Monaten April, Mai, Juni und Juli habe ich nun Einkünfte insgesamt in Höhe von, sagen wir, 6000 € (damit es leichter zu rechnen ist).
Umgerechnet auf den ursprünglichen Bewilligungszeitraum wären das Einkünfte von 1000 €/Monat.Müsste ich das in den Monaten Februar und März erhaltene ALGII dann zurückzahlen? ( u. Berücksichtigung der Freibeträge )

MfG

Hallo,

wenn Sie ab 01.04.11 auf die Leistungen verzichten, muss für den Zeitraum ab 01.04.11 eine Ablehnung im Rahmen der endgültigen Festsetzung erlassen werden.

Für den Zeitraum 01/11 - 03/11 ist eine endgültige EKS zu erstellen. Das Einkommen der 3 Monate wird daann im Durchschnitt für die 3 Monate angerechnet

MFG

Hallo bruja79,

das ist exakt das , was ich wissen wollte. Super. Tausend Dank für diese kompetente, fundierte Antwort.

Viele Grüße

Hallo liebe Leidensgenossen,

muss doch nochmals nachsetzen, da es doch etliche recht widersprüchliche Aussagen zu dieser Fragestellung im Internet gibt.

Unter
http://www.123recht.net/Rückzahlung-ALG2-bei-Selbstä…
wird das ganz anders interpretiert.
Mir geht es natürlich weder darum, hier irgendjemanden belehren zu wollen noch um eine Gegendarstellung, sondern um Gewißheit.

Wie ich von verschiedenen Seiten gehört habe, ist im vergleichbaren Fall wie hier die Regelung bzw. Praxis so, dass

a) entweder zumindest der vorläufige Bezugszeitraum INSGESAMT (also alle üblichen sechs Monate) zugrunde gelegt werden, auch wenn man sich z.B. nach dem dritten Monat abgemeldet hat oder…

b) wie in der oben genannten Quelle berichtet, sogar das GANZE JAHR. Das hieße ja, dass bei Abmeldung z.B. nach den ersten drei Monaten eines Kalenderjahres die Einnahmen der folgenden neun Monate herangezogen werden. Bei (hoffentlich) guten Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit wären dann zumeist die gesamten Leistungen zurückzuerstatten. Was - je nach Höhe der Einnahmen - auch bei a) der Fall sein könnte.

In diesem Punkt hätte ich eigentlich schon gern Sicherheit.
Bei Selbständigen mit erheblich wechselnden Einnahmen müssen die Einnahme fast immer auch in eine Rücklage fließen. (Warum zwischen Selbständigen und Angestellten solch ein Unterschied gemacht wird, ist mir nur schwer verständlich. Aber das ist hier ja nicht das Thema…)

Würde mich über eine baldige Antwort sehr freuen.
Mein Dank vorab
Georg