letztens hat meine Familie die Auskunft beim Arbeitsamt bekommen, daß Bezieher von Bafög unter Umständen Arbeitslosengeld II beantragen können, auch wenn sie noch nie gearbeitet haben. Das läge daran, dass Kinder über 18. Jahre grundsätzlich nicht zur „Bedarfsgemeinschaft“ gehören. Das bereits bewilligte Bafög würde dann von den Lebenshaltungskosten + Wohnungsanteil abgezogen, deshalb müssen diesen (vereinfachten) Anträgen die Bafögbescheide beigefügt werden.
Bezieher von Bafög erhalten selbiges doch, weil sie sich in der Ausbildung (Schule, Studium) befinden und somit NICHT dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Warum also soll(t)en die jetzt ALG II bekommen?
Nach dem Studium, wenn es auch kein Bafög mehr gibt, haben Studenten jetzt Anspruch auf ALG II, das war früher nicht so.
Gruß, cassandra
Nein Bafög Bezieher können kein ALG II bekommen.
das hat mit der Zusammenlegung der Sozialhilfe und AlgII zu tun. In dem neuen Gesetz sind erwachsene Kinder (18 ff) nicht mehr zur Bedarfgemeinschaft zu zählen, auch wenn sie im Hause der Eltern wohnen. Ich hab darüber auch noch keinen offfiziellen Bescheid gesehen, aber die Anträge wurden so vom Sachbearbeiter der Arbeitsagentur entgegengegnommen, nachdem dieser auch die entsprechenden Kurzanträge herausgegeben hatte.
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das hat mit der Zusammenlegung der Sozialhilfe und AlgII zu
tun.
Hallo Nicki,
für BaföG-Bezieher gab es bislang weder Arbeitslosen- noch Sozialhilfe, von daher dürfte (meiner Meinung nach) auch die Zusammenlegung nichts daran ändern.
In dem neuen Gesetz sind erwachsene Kinder (18 ff) nicht
mehr zur Bedarfgemeinschaft zu zählen, auch wenn sie im Hause
der Eltern wohnen. Ich hab darüber auch noch keinen
offfiziellen Bescheid gesehen, aber die Anträge wurden so vom
Sachbearbeiter der Arbeitsagentur entgegengegnommen, nachdem
dieser auch die entsprechenden Kurzanträge herausgegeben
hatte.
Ich gehe davon aus, dass der Bafög-Bezieher aus der Bedarfsgemeinschaft herausgerechnet wird und dafür die Belege notwendig sind. Nehmen wir an, es sind 4 Personen, die 90 qm bewohnen und eine dieser Personen bezieht Bafög. Die fällt raus, wonach z.B. der tatsächlichen Bedarfsgemeinschaft die Übernahme der Miete bzw. des Wohngeldes nur für 75 qm zusteht. Wäre eben was anderes, wenn diese Person ebenfalls (mangels Arbeitsplatz) Anspruch auf ALG hätte.
So stelle ich mir das jedenfalls vor. Wenn du mal einen Bescheid in den Händen hälst, in denen es tatsächlich anders drin steht, lass es uns bitte wissen.
Gruss, cassandra
liebe Cassandra, im neuen SGB II ist nun mal nur von „erwerbsfähigen“ Personen die Rede, nicht von Personen, die dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Wenn ein junger Mensch mit Volljährigkeit, auch wenn er Schüler ist, aus der Bedarfsgemeinschaft herausfällt, bildet er gleichzeitig eine eigene Bedarfsgemeinschaft. Es ist nicht erforderlich, dass er dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, sondern nur, dass er „erwerbsfähig“ ist. Dazu zählen auch die Schüler, die Ansprüch auf Bafög haben. Es mag ja sein, dass die gesetzgebenden Organe nicht mehr in der Lage sind, die Begriffe, die sie verwenden, auch noch zu deuten, aber Fakt ist, dass die Schüler über 18 Jahre einen eigenen Anspruch auf Alg II abzüglich des Bafög unter Berücksichtigung von Freibeträgen haben, wobei der Wohnanteil der Wohnung der Eltern berechnet und als eigene „Miete“ zugrundegelegt wird, wenn ich das alles richtig verstanden habe.
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wenn ich das alles
richtig verstanden habe.
Deswegen möchte ich das ja sehen, weil es für die Fakten sicher uninteressant ist, wie ich oder du das verstanden haben 
Nun habe ich selbst noch einmal gesucht und folgendes gefunden:
http://www.studis-online.de/StudInfo/wohngeld.php
Ich zitiere:
_ Bei Eltern wohnende BAföG-EmpfängerInnen
Wer als BAföG-Empfänger noch bei den Eltern wohnt, dem wird (als Student) rechnerisch 44 Euro Mietbedarf gewährt, Schüler bekommen nichts für den Mietanteil, den faktisch ja die Eltern zahlen müssen. Sind die Eltern selbst Sozialhilfe/ALG II-Empfänger, so bekommen sie wiederum nur den Mietanteil „für sich“ bezahlt. D.h. wenn ihr zu dritt wohnt (Mutter, Vater, BAföG-Empfänger) und die Eltern beide Sozialhilfe bekommen, würde erstmal nur 2/3 der Miete über das Sozialamt getragen. Die 44 Euro des rechnerischen Mietanteils im BAföG dürften zu wenig sein. Daher kann hier ergänzend Wohngeld beantragt werden._