Hallo da draußen
Mein Sohn, 22 Jahre, zieht aufgrund einer schweren psychischen Erkrankung nach Kündigung seiner Mietwohnung wieder zurück zu mir, als Mutter.
Bleibt ihm sein Hartz IV Satz erhalten oder wie wird das gerechnet?
Er erhält kein ALG mehr, nur Grundsicherung.
er sollte möglichst schnell das Jobcenter am bisherigen Wohnort und das Einwohnermeldeamt informieren, dass er umgezogen ist.
Ob jetzt am neuen Wohnort Anspruch auf Arbeitslosengeld II besteht, richtet sich nach den Nettoeinnahmen aller Personen im Haushalt und der Miethöhe. Sonst kann ggf. für die Familie auch Anspruch auf Wohngeld bestehen.
So viel ich weiß, würde ein Kind unter 25, das bei den Eltern wohnt, zu deren Bedarfsgemeinschaft gehören, d. h. es käme auf das Einkommen der Eltern - bzw. der Mutter - an.
Ab 25 gehört das Kind nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft, auch wenn es bei den Eltern wohnt.
Irgendwo habe ich mal gelesen, dass es einen Unterschied macht, wenn das unter-25-jährige Kind bereits ausgezogen ist, aber ich glaube, da ging es um die Frage, ob es KdU und den vollen Regelsatz erhält, und nicht um den Fall, dass es wieder zurück zu den Eltern zieht. - Aber wie gesagt, das glaube ich nur.
Mein Sohn ist im Moment stationär und ich bekomme heute - nach seiner Vollmacht - ein Attest ausgehändigt, das ich dann noch dem Meldeamt und dem Sozialamt vorlege.
Mein Sohn wohnt dann bei mir als Mutter, wenn er entlassen wird bzw. nach seiner psychiatrischen Reha. Sein Vater hat ihn fallen lassen. Ich lebe in 2. Ehe mit meinem Mann hier zusammen, der nicht sein Vater ist. Warum ist das dann eine Bedarfsgemeinschaft? Er hat ja mit ihm gar nix zu tun.
Diese Bedarfsgemeinschaft gilt auch in einer WG, das ist ja das Problem. Die Verwandschaftsverhältnisse spielen da nicht wirklich eine Rolle. Aber wenn er so oder so bei dir einziehen muss, bleibt dir ja keine andere Wahl. Informiere nur alle Ämter rechtzeitig.
Doch, natürlich spielen die Verwandtschaftsverhältnisse eine Rolle. Eine WG ist keine Bedarfsgemeinschaft. Nur bei Paaren (wahrscheinlich vorwiegend bei gegengeschlechtlichen) wird nach einem Jahr Zusammenleben davon ausgegangen, dass die füreinander einstehen und demzufolge eine Bedarfsgemeinschaft darstellen.
Wenn der zahlungsfähig ist, könnte man den evtl. auf Unterhalt verklagen. D. h. erstmal Unterhalt verlangen, wenn er behauptet, kein Geld zu haben, Offenlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse verlangen (beides vorsichtshalber per Einwurfeinschreiben, Belege aufbewahren). Wenn da nichts kommt, mit Klage drohen.
Ich denke, dass dein Mann nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören würde. - Also, das ist ein spezieller Fall, das weiß ich nicht.
Vielleicht erkundigt ihr euch erstmal bei einer richtigen Beratungsstelle. Hier findet man Adressen:
Hallo, in diesem Fall kommen ja mehrere Dinge zusammen. Höhe des Anspruchs auf Hartz IV für Deinen Sohn nach Aufgabe der eigenen Wohnung, Auswirkung von „Bedarfsgemeinschaft“ mit Dir und Deinem Mann (und evtl. die staatlichen Leistungen, die Ihr erhaltet) auf Euch. Außerdem die Unterhaltsansprüche Deines Sohnes gegenüber seinem Vater (Das sind seine Ansprüche, Du kannst Dich dahinter klemmen, letztendlich ist aber er derjenige, der da Rechte hat und sie einfordern muss).
Also nicht einfach. Also Beratung einholen
Anders als einige Empfehlungen hier würde ich nicht gleich eine sog. „unabhängige“ Beratungsstelle um Hilfe bitten, sondern mich erst mal an die vorhandenen staatlichen Stellen wenden. Die sind alle zur Beratung verpflichtet und in der Regel froh, wenn sie helfen können, bevor irgendwas den Bach runter geht.
Also:
Sozialamt und Jugendamt befragen ( am Besten im leibhaftigen Gespräch) und um Hilfe bitten.
Rein vorsorglich würde ich nach der Geschichte Deines Sohnes auch noch den sozial-psychiatrischen Dienst (meistens beim Gesundheitsamt angesiedelt) einbinden. Und sei es, damit Du Rückendeckung und ebenfalls Profiwissen bekommst.
LG
Amokoma1