Hartz IV : Bezug negativ beschieden

Hallo liebe Community,

wie kann man sich formal/jusritisch dagegen wehren, keine Hartz IV-Leistungen zu bekommen?

Hintergrund ist, dass eine mir bekannte Person auf Basis ihres Alters ca. 5400,-- Euro Gespartes haben darf, um Anspruch auf die zuvor genannte Leistung zu haben. Diese Person hat allerdings 6400,-- Euro in Form einer Lebensversicherung sowie ca. 2000,-- Euro im Rahmen der Riester-Rente angespart.

Die Behörde argumentiert nun so, dass sie sagt, diese Person solle zuvor ihre Ersparnisse liquidieren und davon erst mal leben.

Die Sache verhält sich nun leider so, dass, wie Ihr vermutlich wissen werde, die Rückkaufwerte für solche Anlage sehr gering sind. D.h. sie würde aktiv Geld vernichten, wenn sie verkaufte und hätte auf Basis dieser Rückkäufe vielleicht 3500,-- Euro in Besitz, womit sie sofort wieder Anspruch hätte auf HARTZ IV, sie damit allerdings viel Geld verloren hätte…

Habt Ihr ne Idee, wie in diesem Fall zu verfahren ist? Sie hat gehört, dass man gegen solche Bescheide klagen kann, aber wer zahlt die Anwalts- und ggf. Gerichtskosten?

Vielen Dank für Eure Antworten!

Viele Grüße
Mike

=====
Aus rechtlichen Gründen ist eine konkrete Rechts- und Steuerberatung bei wer-weiss-was nicht erlaubt. Entsprechende Anfragen werden von unseren Moderatoren gelöscht.

Erlaubt ist die Behandlung abstrakter Fragen.
Bitte stelle deshalb keine Fragen zu persönlichen Fällen (in ich-Form).

Ausführliche Informationen unter http://www.wer-weiss-was.de/app/faqs/classic?entries…

Moin,
das Gesetz sieht vor, dass man sich einen Beratungsschein für einen Anwalt ausstellen lassen kann. Dann zahlt man an den Anwalt nur 20 Euro.

Gruß
strandperle02

Hallo Mike,

wenn wie in diesem Fall die Verwertung des Vermögens zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen führt, kann das Amt das nicht verlangen.

Die Riesterrente ist sowieso vor dem Zugriff geschützt.
Die Lebensversicherung sollte in eine Rente mit Beginn 63. Lebensjahr umgewandelt werden und gleichzeitig beitragsfrei gestellt werden. Dann ist diese ebenfalls nicht anzugreifen.
Beim Bezug der Grundsicherung kann sie sowieso nicht weiter bedient werden.

Gruß Hans

Guten Morgen Mike,

Ich versuche dir unter Berücksichtigung der genannten Details dir eine Info zu geben.

Da ich nciht weiß inwieweit du dich bereits in die Materie H4 eingelesen hat, werde ich einwenig ausholen.

H4 ist zwar ein Gesetz, welches die Zusammenlegung von Arbeitslosengeld,- Hilfe,- Sozialhilfe darstellt, aber nicht nur auf Bundesebene sondern unter Einbeziehung der Länder, Gemeinden und Komunnen. Arbeitslosengeld ist Bundesebene, H4 ist auf Landesebene zu zahlen und hier setzt jetzt leider die teilweise unsachgemäße Handhabung ein. Hinzu kommt, dass in einigen Bundesländern „keine Fachleute“ als Verwaltungsfachangestellte sitzen sondern ehemalige Postbeamte oder ehemalige Angestellte aus staatl. Krankenhäusern die nur eine Schulung von ca. 6 Wochen erhalten haben.

So nun gut, da ich nicht weiß in welchem Bundesland deine Bekannte wohnt gehe ich einfach mal nur von der Gesetzesgrundlage aus… wie es eigentlich angewandt werden sollte.

1)deine Bekannte hat einen Freibetrag pro vollendetem Lebensjahr von Euro 150 , wenn ich davon ausgehe das die Summe von Euro 5400 stimmt, müsste deine Bekannte ca. 36 Jahre alt sein!? Aber das Problem liegt woanders, es kann sein, dass in dem Bundesland deiner Bekannten, ein anderer Freibetrag pro vollendetem Lebensjahr angesetzt wurde. Im allgemeinen ist es aber so das gerne den Sachbearbeitern ein Spielraum zur eigenen Entscheidungsfreiheit gegeben wird. Sogenannter Ermessensspielraum. Ich sage es jetzt mal salopp… nee ich „gönne“ Frau X die Summe von 5400 Euro nicht, also heisst es alles zu Geld machen was geht, um die Gemeinde zu entlasen.
2)eine Lebensversicherung muss nicht zum momentanen Rückkaufswert aktiviert werden, sofern sie ein Schreiben von der Versicherung erhält, dass die Lebensversicherung nicht „kündbar“ oder zurückgekauft werden kann ohne einen erheblichen Aktivaverlust!
d.h. deine Bekannte müsste die bereits erwirtschafteten Zinsen sowie die Vorschusszinsen von dem Aktivaposten zahlen… diese errechnen sich entweder wie vertraglich vereinbart %ual vom Verkehrswert der Lebensversicherung oder vom momentanen Zinssatz, dieses gilt zu erfragen.Mit Zeitangabe seit wann die Versicherung besteht.
3) die Riester-Rente wird im Laufe der Zahlung steuerlich begünstigt und ist eigentlich zur Altersvorsorge gedacht. Dieses darf die Arge auf keinen Fall anrechnen. bzw. gilt als Anrechnungsfrei!

Ich hoffe, dir geholfen zu haben. Anbei hoffe ich das der Link funktoniert.

http://www.hartz-4-empfaenger.de/freibetraege-fuer-v…

Ps. wäre schön wenn ich eine Rückmeldung von dir erhalte und wenn meine Antwort dir geholfen hat.

LG Deern50

Grundsätzlich erstmal, in den Argen wo ich bereits tätig war wurden Versicherungen, bei denen ein Verlust von über 10 Prozent beim Rückkauf gewesen wären, außer Acht gelassen, wenn das bei der zuständigen Arge auch gemacht wird, wovon ich ausgehe, dann haben Sie leider keine Chance. Entscheidend ist dabei der eingezahlte Betrag und der Rückkaufswert! Wenn das alles in Ordnung ist, gibts leider keine Chance! Wnn nicht gibt es erstmal nur die Chance Widerspruch einzulegen! Dabei würde ich auf besondere Härte ansprechen, da der Verlust des Geldes in keinem Verhältnis steht! und ich würde darauf ansprechen, das im Fall der Auflösung ebenfals sofortige Hilfebedürftgkeit besteht, wenn sich der sachverhalt so verhält wie sie ihn schildern wäre das ja dann auch so!

Hallo Wuja,

diese Logik kann ich nicht nachvollziehen. Selbst wenn ein signifikanter wirtschaftlicher Nachteil droht, ist es der ARGE (in NRW befindlich) egal? Die liest sich in anderen Beiträgen aber gänzlich anders!

Grüße
Mike

Hallo Mike,
ich gehe davon aus, dass es sich um einen (Erst-) Antag auf Leistungen nach dem SGB II handelt und ihre Bekannte zuvor noch keine Hartz-IV Leistungen erhalten hat. Gegen diesen ablehnenden Bescheid sollte Ihre Bekannte innerhalb Monatsfrist (beginnend mit dem Zugang des Bescheides) Widerspruch erheben.

Da es sich bei der LV nicht um „bereite Mittel“ handelt und eine Liquidierung unter dem Aspekt der Unwirtschaftlichkeit aus meiner Sicht nicht gefordert werden kann, sollte Ihre Bekannte zeitgleich beim zuständigen Sozialgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen mit dem Antrag, die ArGe auf Leistung in gesetzlicher Höhe zu verpflichten.

Mit freundlichem Gruß
M1

Einen Zusatz noch:
Eine Klage gegen den Bescheid würde ohne vorheriges
Widerspruchsverfahren abgelehnt werden müssen.
Deshalb wie beschrieben vorgehen.

Auf den Widerspruch wird Ihre bekannte dann einen
Widerspruchsbescheid erhalten, der aller voraussicht nach von der ArGe als unzulässig abgewiesen werden wird. Gegen diesen kann sie dann Klage erheben.

ja was heißt hier egal, 10 Prozent sind „zumutbar“, so wird es hier bei uns (Sachsen) gehandhabt! Alles was mehr als 10 Prozent Verlust hat wird nicht berücksichtigt! Wie gesagt es bleibt die Möglichkeit eines Widerspruchs ist der Negativ kann geklagt werden! Aber das dauert ewig, weil die Gerichte total überlastet sind! Und bis dahin muss man ja auch von etwas leben! Oder? Der Widerspruch könnte jedoch schon in 4 Wochen entschieden sein! Das liese sich ja noch überbrücken!

Hallo verehrte/r User/in,
Vorbemerkung: Jegliche Kommunikation bei allen Rechtsgeschäften immer nur schriftlich tätigen (möglichst per Einschreiben + Rückschein !). Niemals in die „Telefonitis“ verfallen ! Niemals mündlich verbindliche Erklärungen abgeben ! –
Beste Grüße USKO

Über folgende Institution kann man bei Sozialrechts-Fällen fachkundige Hilfe bekommen !
Nehmen Sie dort bitte Kontakt auf…
Tacheles e.V. - Luisenstraße 100
42103 Wuppertal
Tel: 0202 - 31 84 41
Fax: 0202 - 30 66 04
E-Mail: [email protected]
HP: www.tacheles-sozialhilfe.de
Telefonische Beratung:
Donnerstags von 14:00 bis 17:00 Uhr
Tel: 0202 - 31 84 41
*************************************************

Hallo Mike,:

also an die riester Rente darf die ARGE nicht dran und mit der Lebensversicherung verhält es sich so das in bestimmten Fällen die ARGE auch nicht dran darf. Am besten deine Bekannte läßt sich mal von einem Fachanwalt für Sozialrecht beraten und vertreten. Sie kann Prozesskostenbeihilfe beantragen so das keine Kosten für sie entstehen.
LG
Sauerländerin

Hallo,
ich bin keine Expertin für den Leistungsbezug nach dem SGB II. Aber ich denke, die Person sollte zunächst auf einem rechtsmittelfähigen Bescheid bestehen.
Soweit ich weiß, zählt ein Riestervertrag als Vermögen nicht mit. Zu der Lebensversicherung sollte eine schriftliche Auskunft bei der Versicherung über die Höhe des Rückkaufwertes eingeholt werden. Vermutlich liegt die Person dann bereits unter der Vermögensschongrenze.
Liebe Grüße

Hallo zusammen,

ich möchte mich an dieser Stelle ganz herzlich für Eure/Ihre zahlreichen, zum Teil sehr fundierten Antworten danke. Sie helfen auf jeden Fall weiter und die betroffene Person steht der Sache jetzt ein wenig optimistischer gegenüber.

Liebe Grüße
Mike

Hallo liebe Community,
an riester kann das aa garnicht ran, wenn sie 5400 behaltendarf liegt der betrag nur bei 1000 euro, der über ist. das kann evtl angerechnet werden, erst einmal gegen den bescheid in widerspruch gehen, klagen kann man beim sozialgerichtdas kostet in der 1. instanz garnichts, wenn man kein geld hat , bin mir nicht ganz sicher, ob sie auf die 1000 euro bestehen können, da man auch übver den limit etwas behalten darf, und wie du schon schreibst, eine Kündigung total sinnlos wäre. man kann auch die lebensversicherung umwandeln in eine rentenanlage, dann kann das amt auch nicht ran, sie muß sich bei ihrem versicherungsmenschen erkundigen, was für möglichkeiten bestehen, das muß sie dem amt dann vorlegen, wenn sie es nicht wandeln will, kann sie die lebensversicherungauch beleihen, und das geld ( 1000) verwenden, evtl. kann sie sich auch mal auf der Verbraucherzentrale erkundigen, was ihr für möglichkeiten bleiben
wie kann man sich formal/jusritisch dagegen wehren, keine
Hartz IV-Leistungen zu bekommen?

Hintergrund ist, dass eine mir bekannte Person auf Basis ihres
Alters ca. 5400,-- Euro Gespartes haben darf, um Anspruch auf
die zuvor genannte Leistung zu haben. Diese Person hat
allerdings 6400,-- Euro in Form einer Lebensversicherung sowie
ca. 2000,-- Euro im Rahmen der Riester-Rente angespart.

Die Behörde argumentiert nun so, dass sie sagt, diese Person
solle zuvor ihre Ersparnisse liquidieren und davon erst mal
leben.

Die Sache verhält sich nun leider so, dass, wie Ihr vermutlich
wissen werde, die Rückkaufwerte für solche Anlage sehr gering
sind. D.h. sie würde aktiv Geld vernichten, wenn sie verkaufte
und hätte auf Basis dieser Rückkäufe vielleicht 3500,-- Euro
in Besitz, womit sie sofort wieder Anspruch hätte auf HARTZ
IV, sie damit allerdings viel Geld verloren hätte…

Habt Ihr ne Idee, wie in diesem Fall zu verfahren ist? Sie hat
gehört, dass man gegen solche Bescheide klagen kann, aber wer
zahlt die Anwalts- und ggf. Gerichtskosten?

Vielen Dank für Eure Antworten!

Viele Grüße
Mike

=====
Aus rechtlichen Gründen ist eine konkrete Rechts- und
Steuerberatung bei wer-weiss-was nicht erlaubt. Entsprechende
Anfragen werden von unseren Moderatoren gelöscht.

Erlaubt ist die Behandlung abstrakter Fragen.
Bitte stelle deshalb keine Fragen zu persönlichen Fällen (in
ich-Form).

Ausführliche Informationen unter
http://www.wer-weiss-was.de/app/faqs/classic?entries…

Hi, da ALG II/Hartz4 nur für wirklich Bedürftige gilt, kannst du nicht argumentieren, dass bei Auflösung irgendwelcher angesparten Beträge Geld verloren geht. Habs selbst auch so erlebt. Ein Versuch ist, bei Vertragsauflösungen die schriftlichen Informationen sich geben lassen, welche realen Werte dann wirklich ausgezahlt werden.

Hallo, lass mal rechnen: 150 Euro pro Lebnensjahr und 750 Euro Pauschle. Riester wird nicht angerechnet.
Das heißt

6400€ minus 750€ = 5650€: 150 = 37,66 Jahre. Ist die Person älter als 38 gibts kein Problem, ist sie aber jünger schon.

Ist schon versucht worden Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen, mit eben dieser Begründung ? Das würde ich doch mal als erstes versuchen!

Wird der Widerspruch zurückgewiesen, bleibt nur der Klageweg. Bei nachweislich geringem Einkommen bekommt man ja Prozeßkostenbeihilfe.Kann man beim Gericht beantragen.

Andererseits sind Beträge jenseits des (doch für einen Sozialhilfeempfänger schon recht hohen!) Vermögensfreibetrages nunmal einzusetzen um einen Notlage zu überbrücken. Das kann nicht zu Lasten der Allgemeinheit gehen, wenn Werte da sind.

Im Leben gibt es ups and downs, mal verleirt man, mal gewinnt man. „spare in der Zeit, dann hast Du in der Not“ heißt der Spruch, nicht „spare in der Zeit und in der Not zahlt der Steuerzahler für Dich!“
Liegt man nunmal über der Freibetragsgrenze von 750 Euro plus Lebensalter mal 150 Euro gibt es nunmal nix vom Staat. Irgendwo muss man ja mal eine Grenze ziehen. Vielleicht führt es im Einzelfall zu Werte vernichtung, aber es erhält die soziale Gerechtigkeit!

Gruß
Gwenyhfar