@ aporcalyps,
ich habe dir was dazu kopiert.
Daraus ist ersichtlich für was ein Darlehen gegeben werden muss.
Für viele andere Bereiche ist es eine kann und keine muss Bestimmung. Auch wird das in jeder Stadt anders gehandhabt.
mfg falkoo
hartaber4
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Standard AW: Eigentumswohnung Ablehnung Sonderzahlung
Grundsätzliches dazu:
Bei selbstgenutzen Eigenheimen oder ETW, die nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 NICHT als Vermögen zu verwerten sind , gehören zu den tatsächlichen Aufwendungen jedenfalls die in § 7 Abs. 2 Nr 1 bis 5 VO zu § 82 SGB XII genannten AUSGABEN (BSG - B 14/7b AS 34/06 R-).
Als Aufwendungen für INSTANDHALTUNG und REPARATUR umfasst sind ERHALTUNGSAUFWENDUNGEN - siehe auch:
BSG - B 14/11b AS 67/06 R
LSG NB L 9 AS 137/07 ER (Wechsel Ölbrenner)
LSG B-BBG L 20 B 1537/08 AS
LSG ST L 5 AS 423/09 B ER (Ersatz-Haustür)
SG Neuruppin S 18 AS 1314/07 (Trockenlegung/SanierungHauswand)
LSG HES L 9 AS 254/06 ER
LSG NW L 1 AS 426/10 (Heizungsanlage)
Wie man o.a. sieht… es gibt zu dem Thema auch Eilverfahren (ER)
Wie man auch sieht: Judikatur zu „SO“ Sachen eher mau…
Erhaltende Reparaturen und wertsteigernde Renovierung sind NICHT nach der Höhe der Aufwendungen, sondern NACH dem Ziel der Maßnahme danach zu unterscheiden, ob sie der Erhaltung oder Wiederherstellung der Wohnung in ihrer bisherigen Substanz oder aber der Schaffung eines neuen, verbesserten Zustands dient.
Als Unterkunftskosten berücksichtigungsfähig sind nur die Aufwendungen für den zur EIGENNUTZUNG bestimmten Teil; nicht möglich ist eine „pauschalierende“ , bedarfserhöhende BErücksichtigung unbestimmter zukünftiger Erhaltungsaufwendungen (BSG - B 4 AS 38/08 R- und LSG HB-NSD - L 7 AS 354/06).
http://www.elo-forum.org/grundsicherung-sgb-xii/9195…