Hartz IV, dauernd getrennt lebend, ETW

Hallo Zusammen.

Folgender Sachverhalt:

Frau lebt seit über zwei Jahren in einer eigenen kleinen Mietwohnung.

Der Ehemann lebt in der Eigentumswohnung welche beiden gehört.

Sie sind nicht geschieden, Unterhalt wird aufgrund der Tatsache das Ehemann Frührentner ist nicht gezahlt.

Zum Haushalt der Frau zählt noch ein Kind von 14 Jahren.
Frau hat einen Minijob allerdings mit wechselnden Gehältern von maximal 300 Euro.

Ein Darlehen wurde seitens der Arge für Frau und Kind bereits gewährt doch dieses lief nun aus und der erneute Antrag wurde mit der Begründung des Vorhandenseins einer Eigentumswohnung abgelehnt.

Ist dieser ablehnende Bescheid richtig?

Beide wollen nicht mehr zusammen leben nur ist eine Scheidung noch nicht geplant.

Der Verkauf der Wohnung würde ebenfalls nicht den Erlös bringen den sie bringen sollte.

Hinzu kommt die Frührente des Ehemannes.

Weiß jemand Rat?

Lieben Gruß

Apo

@ aporcalyps,
ich habe dir was dazu kopiert.
Daraus ist ersichtlich für was ein Darlehen gegeben werden muss.

Für viele andere Bereiche ist es eine kann und keine muss Bestimmung. Auch wird das in jeder Stadt anders gehandhabt.
mfg falkoo

hartaber4
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Standard AW: Eigentumswohnung Ablehnung Sonderzahlung
Grundsätzliches dazu:

Bei selbstgenutzen Eigenheimen oder ETW, die nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 NICHT als Vermögen zu verwerten sind , gehören zu den tatsächlichen Aufwendungen jedenfalls die in § 7 Abs. 2 Nr 1 bis 5 VO zu § 82 SGB XII genannten AUSGABEN (BSG - B 14/7b AS 34/06 R-).

Als Aufwendungen für INSTANDHALTUNG und REPARATUR umfasst sind ERHALTUNGSAUFWENDUNGEN - siehe auch:

BSG - B 14/11b AS 67/06 R

LSG NB L 9 AS 137/07 ER (Wechsel Ölbrenner)

LSG B-BBG L 20 B 1537/08 AS

LSG ST L 5 AS 423/09 B ER (Ersatz-Haustür)

SG Neuruppin S 18 AS 1314/07 (Trockenlegung/SanierungHauswand)

LSG HES L 9 AS 254/06 ER

LSG NW L 1 AS 426/10 (Heizungsanlage)

Wie man o.a. sieht… es gibt zu dem Thema auch Eilverfahren (ER)

Wie man auch sieht: Judikatur zu „SO“ Sachen eher mau…

Erhaltende Reparaturen und wertsteigernde Renovierung sind NICHT nach der Höhe der Aufwendungen, sondern NACH dem Ziel der Maßnahme danach zu unterscheiden, ob sie der Erhaltung oder Wiederherstellung der Wohnung in ihrer bisherigen Substanz oder aber der Schaffung eines neuen, verbesserten Zustands dient.

Als Unterkunftskosten berücksichtigungsfähig sind nur die Aufwendungen für den zur EIGENNUTZUNG bestimmten Teil; nicht möglich ist eine „pauschalierende“ , bedarfserhöhende BErücksichtigung unbestimmter zukünftiger Erhaltungsaufwendungen (BSG - B 4 AS 38/08 R- und LSG HB-NSD - L 7 AS 354/06).

http://www.elo-forum.org/grundsicherung-sgb-xii/9195…

also wenn ich nicht ganzh verkehrt liege ist die eigentumswohnung eine „wertgegenstand“ der überhalb der freigerenzen leigt demzufolge ja ist der bescheid richtig aber wenn die beiden nicht mehr zusammen leben wollen besteht für den ehegatten der auszieht der anspruch auf erstattung des halben aktuellen verkaufswertes ( gutachter/ makler) und wenn der noch frührentner das nicht aufbringen kann bleibt nur ein kredit desjenigen und der verkauf weil ehrlich dumm gefragt was will einer alleine mit der ganzen wohung und der andere guckt in die röhre ??
hoffe ich konnte helfen

Hallo,
leider kann ich Dir bei dieser Frage nicht helfen. Mir ist kein Lösungsansatz präsent. Am Besten einen Rechtsanwalt fragen.
Gruß

Grüß Dich,

also ich gehe davon aus, das es rechtens ist. Noch sind sie ja verheiratet und ne Eigenstumswohnung ist nunmal bares Geld.Und gerade wenn es über die Arge läuft. Aber gerade deswegen würde ich mir rechtlichen Rat einholen.Beratungskosten und Prozesskostenhilfe stehen ihr ja zu. Oder schau mal bei Jura-Forum.de rein,die können jedenfalls besseren rechtlichen Rat geben.

Grüß und viel Glück

Hallo, gegen den Bescheid vom Jobcenter ist erstmal Widerspruch einzulegen. Ich nehme an, es geht um die Ablehnung eines Antrages auf Arbeitslosengeld II für die Frau und das Kind.
Wenn die Eigentumswohnung beiden gehört, müßte der Mann, der noch in der Wohnung lebt, die Frau auszahlen. Als Frührentner wird er das finanziell nicht können.
Da die Sache recht kompliziert wird, ist es besser einen Rechtsanwalt aufzusuchen.
Gruß
Winnie

Hallo,

da die Eigentumswohnung beiden gehört, stellt sie bei der Frau Vermögen gem. §12 SGB II dar. Dieses Vermögen ist vorrangig vor der ALG II_Antragstellung einzusetzen. Dies kann einen Verkauf der Wohnung und Auszahlung von dir an die Ehefrau des anteiligen Verkaufserlöses bedeuten.

Da ich aber den genauen Inhalt des Ablehnungsbescheides der Frau nicht kenne, ist dies nur eine Vermutung.

Gruß
flottebiene

Hallo,
das ist kompliziert.
Bitte geht zur nächsten unabhängigen Beratungsstelle von Diakonie oder Caritas oä.

Viele Grüße
strandperle02

Nur eine selbstbewohnte Eigentumswohnung gehört zum Schonvermögen. Hier ist sie Mitinhaberin einer ETW. Sie hätte also nur Anspruch auf ein Darlehen, wenn sie ihren Eigentumsanteil beleihen würde. Das wäre aber im Normalfall bei jeder Bank möglich. Erst wenn diese Möglichkeit ausgeschöpft ist, kann die öffentliche Hand helfen.

Hallo,

zu einer Bedarfsgemeinschaft zählt der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte des Antragstellers. D.h. Einkommen wird nur angerechnet, wenn die Frau nicht dauernd von ihrem Ehegatten getrennt lebt (= wenn er i.d.R. bei ihr wohnt). Dies scheint in dem Sachverhalt nicht der Fall zu sein, daher wird zunächst die Rente nicht angerechnet.

Bei der Eigentumswohnung gibt es das Problem, dass vorhandenes Vermögen der Frau mit wenigen Ausnahmen angerechnet wird. Eine Wohnung oder ein Haus, das nicht selbst bewohnt wird, ist Vermögen. Es gelten die allgemeinen Vermögensfreibeträge. Werden diese mit dem Wert des Hauses überschritten, so besteht kein Anspruch auf Hartz IV. Lebt der Anspruchsteller in einer selbstgenutzten Wohnung oder einem Haus, so kommt es darauf an, ob Wohnung oder Haus angemessen ist. Dies ist hier nicht der Fall. Für die Festsetzung der Höhe des Vermögens wird der Verkaufswert herangezogen.

Das Einkommen der Frau aus dem Job wird ebenfalls mit einigen Freibeträgen angerechnet.

Auch wenn hier wenige Angaben vorliegen würde ich daher sagen, dass der ablehnende Bescheid rechtens ist, hauptsächlich weil das Haus als Vermögen angerechnet wird.

(Alle Angaben sind ohne Gewähr :smile:)

Hallo Zusammen.

Folgender Sachverhalt:

Frau lebt seit über zwei Jahren in einer eigenen kleinen
Mietwohnung.

Der Ehemann lebt in der Eigentumswohnung welche beiden gehört.

Hallo, leider ist dieser Fall sehr speziell und kann von einem Laien wie mir nicht beantwortet werden. Ein Beratungsgespräch beim richtigen Anwalt ist eher der richtige Weg(kostet nicht viel, wenn die Frau hingeht).Scheidung und Hausverkauf ist eine Möglichkeit, dauert aber lange, wovon soll sie bis dahin dann leben? Aber eines ist sicher, solch unklaren Verhältnisse gehen beim Jobcenter immer zu Lasten des Antragstellers. Also, schnell zu einem Anwalt, der sich mit Hartz IV auskennt, und wer ein geringes Einkommen hat, bekommt z.Z. sogar noch Prozeßkostenbeihilfe, falls er klagen will.
Also viel Glück, Wed

Das einzige was abgelehnt werden dürfte, wäre die Übernahme der Miete. Den Anspruch auf ALG II hat sie. die Frage wäre, ob es ok für die Arge wäre, wenn Sie von Ihrem Nochmann für die gemeinsame Eigentumswohnung eine Art Teilmiete/Nutzungsgebühr für Ihren Teil der Wohnung verlangen dürfte um Ihre Miete zu decken! Grundsätzlich kann die Arge die Übernahme der KdU verweigern, da Sie ja eigentlich Wohnraum hat, bzw. ja eigentlich wenn sie sich Auszahlen lässt Vermögen hätte! Notfalls mal mit einem Anwalt beraten wegen Einzefall!

Liebe Grüße

Wuja

Hallo,
sorry für die Verspätung war unterwegs und einige Zeit nicht im Internet. sollte noch Interesse an der Antwort der Frage bestehen bitte eine kurze Rückmeldung und ich werde mich dann schlau machen
by medealuna

Ich denke schon, da das Vermögen ist.