Hallo,
zu erst einmal hat das mit schwerbehindert oder nicht, wenig zu tun. Wer AlgII bezieht, ist verpflichtet seine Arbeitskraft einzusetzen, um seinen Leistungsanspruch zu mindern, bzw. ganz auszusetzen. Da ist es unerheblich, ob man eine Behinderung hat oder nicht.
Bezieht man bei einer vorliegenden Behinderung AlgII wird ein Gutachten vorliegen, dass der/die jenige mindestens 3 Stunden täglich arbeiten kann. Demnach muss man sich auch um Arbeit bemühen. Sollte man der Meinung sein, dass dies nicht so ist, kann ein ärztliches (oder auch psychologisches) Gutachten gemacht werden. Dies sollte man bei seinem Arbeitsvermittler ansprechen.
Dort gibt es dann 3 verschiedene Ergebnisse, die möglich sind.
A) Man ist mehr wie 3 Stunden arbeitsfähig. Alles dazu habe ich oben geschrieben
B) Man ist für bis zu 6 Monate weniger als 3 Stunden arbeitsfähig - Dann wird man für den Zeitraum aus der Vermittlunspflicht befreit und bezieht weiter AlgII, muss sich aber nicht bewerben.
C) Man ist für länger als 6 Monate weniger als 3 Stunden arbeitsfähig - Dann entfällt auch der Anspruch auf AlgII, weil das die „Zugangskriterien“ sind. Dann wäre beim Sozialamt der Stadt ein Antrag auf Sozialleistungen zu stellen. Diese unterscheiden sich finanziell im Normalfall nicht von den AlgII-Leistungen.