Hartz IV (Folgeantrag verschwunden)

Hallo!

Was kann man tun, wenn man seinen Folgeantrag für ALG II bereits Ende März abgegeben hat (ohne Nachweis), sich im Mai aber darüber wundert, dass keine Zahlung erfolgt ist. Anschließend geht man zu Amt und bekommt nur zu hören, dass man `nen neuen Antrag ausfüllen muss.

Wenn paar Tage später der Bescheid kommt und man feststellt, dass etwa 70€ fehlen (weil Antrag angeblich fünf Tage zu spät abgegeben)

(((Wohlgemerkt der ZWEITE Antrag)))

Wass könnt man tun, wenn es (angenommmen) nicht das erste Mal ist, dass ein Dokument „verschwunden“ ist ???

Könnt man sich theoretisch beschweren?
Welche Chanchen hat man, das fehlende Geld doch noch zu bekommen ???

Gruß

Hallo

Grundsätzlich alles schriftlich per Einschreiben/Rückschein …oder bei persönlicher Abgabe sich den Empfang vom Amt auf einer Kopie des Dokuments bestätigen lassen .

Wenn man seine Bedürftigkeit mündlich vorbringt und mündlich Leistungen beantragt, ist das auch ein Antrag. Mit "Antrag“ ist eine (einseitige) Willenserklärung gemeint, die nicht zwangsläufig auf einem Formular erfolgen muss.§ 37 SGB II schreibt auch keine besondere Form des Antrages vor (obwohl natürlich die Schriftform sinnvoll ist und auch unnötige Verzögerungen etc. vermeidet). Ein Antrag ist aber nicht mit dem Antragsformular zu verwechseln - das Formular ist letztlich nur eine „Arbeitshilfe“ für die Behörde.
Wann man dann Formulare bekommen und abgegeben hat, hat nichts mit dem grundsätzlichen Anspruch zu tun - der besteht (Bedürftigkeit etc. vorausgesetzt) ab dem Moment, wo man auf seine Bedürftigkeit hingewiesen und um Leistungen gebeten hat. (Dass die notwendigen Unterlagen , Nachweise etc. zur genauen Berechnung und Bewilligung aber erst beigebracht werden müssen, ist klar.)
Der Antrag gilt ab dem Datum, an dem die Behörde von der Bedürftigkeit und der Bitte um Leistungsgewährung Kenntnis hatte. Wenn man persönlich oder telefonisch auf seine Bedürftigkeit hingewiesen und Leistungen beantragt hat,müsste darüber bei der Behörde eigentlich ein Vermerk in der (EDV)-Akte gemacht worden sein. Davon darf man sich einen Ausdruck geben lassen - und hätte dann seinen Nachweis des Antrags-Datums.Oder wenn ein Zeuge dabei war, wie der Antrag eingetütet und beim Amt eingeworfen oder abgegeben wurde, ist das auch ein Nachweis.

Wenn das Bewilligungsdatum im Bescheid nicht stimmt, kann man mit Hinweis auf die bereits vorher erfolgte Antragstellung Widerspruch gegen den Bescheid einlegen.
Und zukünftig halt wie gesagt alles per Einschreiben/Rückschein oder persönlichen Empfang bestätigen lassen.

Gruß :smile:

Hallo,

Wenn das Bewilligungsdatum im Bescheid nicht stimmt, kann man
mit Hinweis auf die bereits vorher erfolgte Antragstellung
Widerspruch gegen den Bescheid einlegen.

Ich nehme mal an, dass du mit Bewilligungsdatum das Anfangsdatum des Bewilligungszeitraumes meinst - in diesem Fall kann man den Widerspruch aber auch sein lassen, denn das Begehren richtet sich nicht gegen den bewilligten Zeitraum, sondern eher dagegen, dass ein davorliegender Zeitraum (von wenigen Tagen) nicht bewilligt wurde. Daher wird ein solcher Widerspruch keine Aussicht auf Erfolg haben. Vielmehr sollte der Betroffene auf eine (nachweisbar) frühere Antragstellung hinweisen.

Viele Grüße!

Hallo martik86, geh mal auf die Seite http://www.tacheles-sozialhilfe.de!
Vielleicht wirst du da fündig.
LG pinocchio35

MOD: Link klickbar gemacht

Hallo,

Ich nehme mal an, dass du mit Bewilligungsdatum das
Anfangsdatum des Bewilligungszeitraumes meinst.- Vielmehr sollte
der Betroffene auf eine (nachweisbar) frühere Antragstellung
hinweisen.

Ja,im „Idealfall“ müsste das ausreichen, da gebe ich dir völlig Recht! :smile: Aber die Schilderungen klangen nicht wirklich nach Idealfall - u. vielleicht müssen hier ja noch rechtliche Schritte gegangen werden.

Wenn (!) nachweislich der Antrag früher gestellt wurde, stimmt der Bewilligungszeitraum im Bescheid nicht und ein Widerspruch ist zulässig (mit der Begründung, dass nachweislich eine frühere Antragsstellung vorlag, wie du schon schriebst).
Wenn kein oder kein fristgerechter Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt wird, wird der Bescheid/ Verwaltungsakt in der vorliegenden Form rechtlich bindend - was u.U. den Klageweg verhindern könnte (oder zumindest den Rechtsmittelweg wg. Überprüfungsantrag usw. sehr verzögern würde).

Muss aber natürlich jeder selbst wissen, ob er einen reinen „Hinweis“ für erfolgsversprechend ansieht - oder ob er gegen einen formellen Bescheid einen formellen Widerspruch einlegt. Wird der Bescheid entsprechend korrigiert, kann man den Widerspruch ja zurückziehen. Wenn nicht, erhält man einen rechtsmittelfähigen Ablehnungsbescheid und kann damit ggf. weitere rechtliche Mittel einlegen.

Gruß :smile:

Hallo,

Wenn (!) nachweislich der Antrag früher gestellt wurde, stimmt
der Bewilligungszeitraum im Bescheid nicht und ein Widerspruch
ist zulässig (mit der Begründung, dass nachweislich eine
frühere Antragsstellung vorlag, wie du schon schriebst).

Das ist meiner Meinung nach nicht richtig. Der Widerspruch kann nur Erfolg gegen Fehler im eigentlichen Bescheid haben. Der eigentliche Bescheid ist aber für den bewilligten Zeitraum nicht fehlerhaft. Es fehlt eben der Zeitraum vor der Bewilligung. Und diese Bewilligung muss über den normalen Weg eingefordert werden. Also Hinweis an die Behörde od. ggf. Sozialgericht. Das ist in etwa so, als wenn noch gar nicht beschieden wurde. Gegen welchen Bescheid willst du dann Widerspruch einlegen? Gegen den in sechs Monaten? Oder aber folgendes Beispiel: Der erste Monat wurde bewilligt, für den zweiten kommt eine Ablehnung und für die restliche vier wieder eine Bewilligung. Dann kann man für den nicht bewilligten Zeitraum (=Ablehnung) einen WS einlegen. Die anderen Bescheide haben damit nichts zu tun.

Viele Grüße!

Oder noch ein Beispiel:

Ein unfähiger Mitarbeiter bewilligt deinen Antrag ab 06/09 für folgende Zeiträume:

  1. Bewilligungsbescheid vom 01.06.2009 bis 30.06.2009
  2. Bewilligungsbescheid vom 01.08.2009 bis 30.11.2009

Nun fehlt ja der Monat 07/09. Gegen welchen von den o. g. Bescheiden willst du nun einen WS einlegen?

Hallo

Also ich hatte es aus dem Geschriebenen so verstanden, dass der Folgeantrag für den Zeitraum 1.5.-31.10. bereits Ende März abgegeben wurde (mal annehmend, dass das tatsächlich „nachweislich“ geschah), und dass aber Ende April zum 1.Mai noch kein Bescheid und keine Zahlung rausgegangen war. Dass dann der Frager nachgehakt hat und wg. des intern verlorengegangenen Antrags ein neues Formular ausfüllen musste (bei dem er wie gehabt die Leistungsfortsetzung ab 1.5. beantragte)… bei dem aber das Amt dann fälschlicherweise erst ab (ca.) 5.Mai oder so den Bewilligungszeitraum „angefangen“ hat…obwohl ihnen der 1.Antrag für die Zeit ab 1.5. bereits im März zuging und ihnen dann auch durch die anschließende Nachfrage des Beziehers und das 2.Formular bekannt war, dass Bedürftigkeit bereits ab 1.5. bestand und er auch um Leistungsbewilligung ab 1.5. gebeten hatte.
So hab ICH’s zumindest verstanden…*schulterzuck*
Wie auch immer: Egal was er macht, hoffentlich macht er’s nun und zukünftig per Einschreiben mit Rückschein :smile:

Gruß :smile:

hallo Autorin von Re^6 (Lara)

Du hast die Situation völlig richtig erfasst.

Vielen Dank für all Eure Antworten.

Der Widerspruch ist mittlerweile unterwegs, mal sehen was rauskommt.

Gruß