Da ich sowieso nur Kopien meiner Kontoauzüge abgebe, schwärze ich private Empfänger oder geh mit Tipex drüber. Bisher gab es da noch nie Beanstandungen.
BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 19.9.2008, B 14 AS 45/07 R
3. Leistungsempfänger dürfen die Empfänger von Zahlungen in den Kontoauszügen schwärzen, wenn andernfalls besondere personenbezogene Daten (Parteizugehörigkeit, konfessionelles Bekenntnis etc) offengelegt werden müssten.
Das Schwärzen von einzelnen Buchungen kann den Hilfesuchenden nicht von vornherein verwehrt werden. Eine Mitwirkung der Hilfesuchenden kann lediglich im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes verlangt werden. Die Mitwirkung muss danach erforderlich und angemessen sein.
Die Betroffenen müssen auf die Möglichkeit des Schwärzens einzelner Buchungen bereits bei der Anforderung der Kontoauszüge hingewiesen werden.
Insbesondere bei Soll-Buchungen über geringere Beträge (regelmäßig bis 50 Euro) kann der Hilfesuchende die zu den Einzelbuchungen aufgeführten Texte in der Regel schwärzen. Der Betrag selbst muss sichtbar bleiben. Über die Angabe der Beträge bzw. durch den Vergleich der Kontostände lässt sich die Einkommens- bzw. Vermögenssituation weiterhin lückenlos feststellen.