Hallo Experten,
angenommen, man hat - Hartz IV sei Dank! - als AL (seit 01.01.04) keinen Anspruch auf ‚Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts‘ und der nicht angetraute Lebenspartner darf nun für alles weitere aufkommen…und man hat einen Job ab 01.02.05 in 250 km Entfernung in Aussicht, muss sich dafür aber ab 01.01.05 eine (Zweit)-Wohnung in Nähe des Arbeitsplatzes nehmen, (*luft hol’*) kann man dann:
1.) Widerspruch gegen den jetzt vorliegenden Bescheid einlegen, aufgrund des sich geänderten Sachverhalts - ggf. mit der Aussicht auf Gewährung von Leistungszahlung für einen Monat
2.) der (noch) AL Wohngeld und Fahrtkosten (für die Wochenenden) mit Aussicht auf Erfolg beim AA beantragen
und könnte der künftige AG
3.) Lohnkosten-Beihilfe für den künftigen AN beim AA geltend machen???
Sind viele Fragen auf einmal und vielleicht auch vage oder stümperhaft formuliert…für jede Anmerkung, Anregung, Rückfrage oder jeden Tipp etc. pp. wäre, mit ahnungslosen Grüßen, trotzdem dankbar:
Esther
Hallo,
wenn ich Dich richtig verstanden habe, dann ist Dein Lebenspartner erwerbstätig und Du erhälst kein Alg II. Damit bleibst Du weiterhin Kunde der AA.
1.) Widerspruch gegen den jetzt vorliegenden Bescheid
einlegen, aufgrund des sich geänderten Sachverhalts - ggf. mit
der Aussicht auf Gewährung von Leistungszahlung für einen
Monat
Widerspruch kann man immer einlegen (Frist beachten!). Ob das Erfolg hat, weiß ich nicht, von Alg II fehlt mir die Ahnung. Von der Fristwahrung her hast Du nach Bescheiderteilung 1 Monat Zeit in Widerspruch zu gehen.
2.) der (noch) AL Wohngeld und Fahrtkosten (für die
Wochenenden) mit Aussicht auf Erfolg beim AA beantragen
Du kannst Trennungskostenbeihilfe beantragen für 6 Monate doppelte Haushaltsführung (260 Euro pro Monat).
Fahrtkostenbeihilfe wirst Du nicht kriegen, weil diese nur von der Hauptwohnung zur täglichen Arbeit gezahlt wird…zumindest im AA Bautzen machen wir das so.
und könnte der künftige AG
3.) Lohnkosten-Beihilfe für den künftigen AN beim AA geltend
machen???
Immer das AA ist zuständig, in dem der AG sitzt. Nächstes Jah gibt es aber die Kommunen, welche teilweise zuständig sind. Wenn der AG dann in der Zuständigkeit der Kommune liegt, dann ist die Kommune zuständig für die Arbeitgeberförderung. Prinzipiell muß aber eine Minderleistung des Arbeitnehmers vorliegen.
Sind viele Fragen auf einmal und vielleicht auch vage oder
stümperhaft formuliert…für jede Anmerkung, Anregung,
Rückfrage oder jeden Tipp etc. pp. wäre, mit ahnungslosen
Grüßen, trotzdem dankbar:
Esther
Holger