Hallo liebe Forenmitglieder,
kann mir jemand über folgenden Sachverhalt Auskunft geben?
Man nehme einen ausländischen Mitbürger (Rumäne), der bereits über 10 Jahre in Deutschland gearbeitet hat und nun von Hartz IV lebt. Er bekommt einen 6-Monatigen Qualifizierungslehrgang vom Arbeitsamt genehmigt (Wert ca. 3600 Euro).
Dieser Lehrgang besteht aus mehreren Modulen (Buchführung, Personalwesen, Marketing, Office usw.)
Während des Lehrgangs (kein Urlaubsanspruch) wird ihm in seinem Heimatland ein Vorstellungsgespräch auf eine Vollzeitstelle angeboten. Für dieses Gespräch müsste der Lehrgang für mind. eine Woche unterbrochen werden. Bei Erfolg des Gesprächs winkt ein Anstellungsvertrag.
Wie sieht es nun mit dem Qualli-Lehrgang aus? Besteht die Gefahr das die Lehrgangskosten ganz oder Teilweise zurückgezahlt werden müssen, wenn
a) eine Anstellung zustande kommt oder
b) die Bewerbung erfolglos ist?
Übernimmt das Arbeitsamt die Reisekosten für das Vorstellungsgespräch?
Angenommen der Ausländer würde während des Lehrgangs heiraten und wäre dann nicht mehr Hartz IV anspruchsberechtigt. Was passiert dann mit den Lehrgangskosten?
Wäre schön, wenn mir jemand Infos hierzu geben könnte.
Gruß norler
Hallo
Besteht die Gefahr das die Lehrgangskosten ganz oder Teilweise zurückgezahlt werden müssen, wenn
a) eine Anstellung zustande kommt oder
b) die Bewerbung erfolglos ist?
Übernimmt das Arbeitsamt die Reisekosten für das Vorstellungsgespräch?
Da er sowieso dem Arbeitsamt bescheid sagen muss, da er ja nicht einfach eine Woche wegbleiben kann, wäre es doch vielleicht am besten, da zu fragen. Verbieten würden die ein Vorstellungsgespräch wohl nicht, das wäre ansonsten höchst seltsam. Ohne die Genehmigung der Arge würde ich nur da hinfahren, wenn ich mir sicher wäre, diesen Job zu bekommen.
Zurückzahlen muss man die Kosten für diesen Lehrgang dann wohl in keinem Fall, nur weitermachen muss man ihn, wenn das Gespräch erfolglos war.
Betr. Reisekosten: Meiner Meinung nach übernehmen die eine ganze Menge, wenn es Aussicht auf Erfolg gibt, und das ist ja dann immer Ermessenssache, liegt also am SB bzw. an vorhandenen oder nicht vorhandenen Geldern.
Angenommen der Ausländer würde während des Lehrgangs heiraten und wäre dann nicht mehr Hartz IV anspruchsberechtigt. Was passiert dann mit den Lehrgangskosten?
Weiß ich nicht, aber vielleicht sollte er es vorsichtshalber abwarten, oder auch den Sachbearbeiter fragen.
Viele Grüße
Hallo,
vielen Dank für die Antwort.
Es ist klar, ohne Genehmigung zu reisen ist unklug, da die Kosten weiterlaufen und weiterhin Bedüftigkeit besteht. Ich weiss nur nicht, wie es mit dem Lehrgang weitergeht, wenn der „Schüler“ eine Woche oder läger ausfällt (vorausgesetzt die Bewerbung scheitert). Wird die Fehlzeit angehängt?
Ich denke mal, es ist wirklich das Beste mal beim SB zu fragen, bevor man so einem Bewerbungsgespräch zusagt.
BEsten Dank noch einmal.
Gruß norler
Hallo,
Wie sieht es nun mit dem Qualli-Lehrgang aus? Besteht die
Gefahr das die Lehrgangskosten ganz oder Teilweise
zurückgezahlt werden müssen, wenn
a) eine Anstellung zustande kommt oder
b) die Bewerbung erfolglos ist?
Übernimmt das Arbeitsamt die Reisekosten für das
Vorstellungsgespräch?
Angenommen der Ausländer würde während des Lehrgangs heiraten
und wäre dann nicht mehr Hartz IV anspruchsberechtigt. Was
passiert dann mit den Lehrgangskosten?
das steht üblicherweise in der Eingliederungsvereinbarung.
Ansonsten gilt, was Simsy bereits sagte. Einfach mit dem Sachbearbeiter sprechen. Falls dieser verlangt, dass man das Bewerbungsgespräch absagt, sich dies schriftlich bestätigen lassen, oder einen Beistand gemäß §13 SGB X mitnehmen, und der Regionaldirektion oder dem Vorgesetzten melden.
Da die Übernahme der Fahrtkosten für die Bewerbung eine Kannleistung ist, sollte man sich die Übernahme von Fahrtkosten und Bewerbungskosten immer in der Eingliederungsvereinbarung (EinV) bestätigen lassen. Oft werden EinV geschlossen, die sehr einseitig sind und nur Pflichten des Leistungsbeziehers beinhalten, aber keine Leistungen seitens der Agentur.
Man muss die EinV nicht unterschreiben, sondern kann einen Gegenvorschlag einreichen. Wird dieser nicht akzeptiert, kann die EinV per Verwaltungsakt erlassen werden und man kann dann Widerspruch einlegen.
TM