Hartz IV trotz Umzug in größere Wohnung?

Als Studentin beziehe ich aufgrund meiner Erziehungszeit derzeit Hartz IV. Ich wohne mit meinem Partner, der ebenfalls Student ist, jedoch kein Hartz-IV-Empfänger, und meiner 4-Monate-alten Tochter in einer 48 m2 großen Wohnung. Die Wohnung kostet warm 350 EUR.

Wir möchten gerne in eine größere Wohnung ziehen. Jetzt haben wir eine 3,5-Raum-Wohnung mit 75 m2 für 615 EUR gefunden. Dürfen wir umziehen oder kann die ARGE einen Umzug generell verweigern? Gilt meine Tochter schon als „Person“ und stehen uns damit 75 m2 zu oder nur 60 m2 da sie noch ein Säugling ist. Ab wann gelten Kinder als dritte Person?

Würde ich weiterhin Hartz IV inklusive Wohngeld bekommen oder kann die ARGE mir das bei Umzug ganz streichen? Mir geht es nicht darum, dass ich höhere Zuschüsse von der ARGE bekomme, sondern darum, dass mir das Hartz IV nicht ganz gestrichen wird!

Vielen Dank.

Hallo,

> Ich wohne mit meinem Partner, der ebenfalls
Student ist, jedoch kein Hartz-IV-Empfänger

Dann ist er nicht in deiner Bedarfsgemeinschaft drin…
also lebst du fürs Amt mit deiner Tocher alleine…

> Dürfen wir umziehen oder kann die ARGE einen Umzug generell verweigern?

Laut Grundgesetz darf sich jeder Bürger den Wohnort selber wählen auch wenn die Arge was anderes sagt, dieses aber rechtlich nicht begründen kann…
Da gibts schon entsprechende Urteile. Habs auch gerade durch… Umzug ohne Genehmigung… haben sich zwar aufgeregt aber auf ein Gerichtsverfahren wollten die es nicht ankommen lassen *grins*

> Ab wann gelten Kinder als dritte Person?

Ab der Geburt… Sie steht ja auch in der Bedarfsgemeinschaft mit drin, dann zählen sie auch…

> Würde ich weiterhin Hartz IV inklusive Wohngeld bekommen oder

Das kann ich dir nicht sagen.Normalerwise gibts entweder Hartz IV oder Wohngeld… Sonst würde das Wohngeld als Einkommen vom Hartz IV wieder abgezogen werden.

> kann die ARGE mir das bei Umzug ganz streichen?

Wenn die Wohnung angemessen ist… 49 m2 sind für eine Person angemmessen, für jede Weitere Person werden 15 m2 dazugerechnet sodas bei dir 64 m2 angemessen sind.
Dein Freund zählt ja nicht mit dazu. Ich würde es auch nicht unbedingt erwähnen das er das wohnt, sonst zieht die Arge dir noch mehr ab :wink:

>sondern darum, dass mir das Hartz IV nicht ganz
> gestrichen wird!

Die können dir das Hartz IV nicht ganz streichen, warum auch.
Viel Glück

Hi lilli,
weiss ich leider nicht

Hallo,
vielen Dank für deine Antwort. Mein Partner ist in der Bedarfsgemeinschaft schon mit drin, hab ihn bei der ARGE mit angegeben. Wenn meine Tochter ab Geburt „mitzählt“ dürften uns ja 75 m2 zustehen und somit dürften sie uns die 75 m2-Wohnung ja nicht verweigern. Mir geht es vorallem darum, dass sie mir das Hartz IV aus irgendwelchen Gründen (weil ich ohne Zustimmung in eine größere Wohnung ziehe, weiss ja nicht, was denen alles als „Bestrafung“ einfällt) nicht ganz streichen und dass ich meinen Wohnungszuschuss weiterhin behalte. Bei Wohngeld meinte ich den Wohnungszuschuss beim Hartz IV, sorry.
Vielen Dank für deinen Rat, das beruhigt mich schon und ich werde in den nächsten Tagen einfach mal bei der ARGE nachfragen!
Schönen Abend noch!!!

das kind ist eine person, von geburt an. auf alle fälle musst du aber vor dem umzug zur arge und dir die neue wohnung genehmigen lassen. dabei gibt es von arge zu arge unterschiedliche regeln, was den ortsüblichen mietpreis anbelangt. die neue wohnung muss vor dem umzug genehmigt werden. dazu brauhst du ein mietangebot des vermieters, wo alle zahlen und preise drin stehen.
in dem zusammenhang kann st du auch prüfen lassen, ob dein kind anspruch auf hartz IV - leistungen hat.

viel erfolg ! den weg zum amt wirst du dir nicht ersparen können.

Hallo,
vielen Dank für die Antwort. Klar, ich gehe auf jeden Fall zur ARGE und kläre das ab. Meine Tochter bekommt schon Hartz IV - Leistungen, deswegen würde es mich auch wundern, wenn Sie bei der angemessenen Wohnungsgröße aufeinmal nicht mehr als „Person“ gilt.
Viele Grüße!

Hi Lili,

Du brauchst auf jeden Fall eine Zustimmung von der ARGE/ GE zum Umzug, anderenfalls können Kürzungen vorkommen.
Ein Kind zählt ab dem Tag der Geburt als Person.
Ob die größere Wohnung angemessen ist, kann ich nicht sagen. Das hängt mit deinem Wohnort zusammen. Am besten gehst Du zu deiner ARGE/GE und besprichst das Anliegen.
R.

Hallo,damit kenne ich mich leider nicht aus,vielen Dank für dein Vertrauen und viel Glück.

Hallo Lilli,

sorry, mit Wohngeld, Hartz IV usw kenn ich mich leider gar nicht aus. Die Sachbearbeiter beim Arbeitsamt und der Wohngeldstelle können euch aber sicher weiterhelfen inwiefern ihr umziehen dürft.

Tut mir leid, dass ich nicht weiterhelfen konnte.

LG

Peggy

Dazu habe ich leider keinen genauen Informationen.
Meines Wissens gibt es da keinen Rechtsanspruch. Das ist eine Ermessenfrage der Behörden. Am besten offen und direkt mit Wohnungs- und Arbeitsamt klären.

Gruß,
J. Wörle

da kann ich dir leider nicht weiterhelfen.

Sorry
LG
Inge

Hallo lilli,

einen Umzug musst!!! Du von der ARGE genehmigen lassen bevor Du den Mietvertrag unterschreibst.

Dein Kind zählt als dritte Person ab der Geburt. Bei der Größe der Wohnung gibt es wohl keine Probleme.

Die ARGE prüft aber ob die Miete angemessen ist, denn sie kann bei drei Personen nur bis zu einem festgelegten Höchstbetrag die Mietkosten übernehmen.

Ich empfehle Dir mit der ARGE zu sprechen.

Gruß

Franjo

Das Kind zählt selbstverständlich als Person. Natürlich könnt ihr die ARGE nicht vor vollendete Tasachen stellen. Der Umzug muss vorher beantragt werden.

Ob dann die Miete in voller Höhe gezahlt wird, ist fraglich, da dein Partner als Student ja keinen Anspruch auf Hartz IV hat, muss er ein Drittel der Wohnkosten übernehmen. Er kann natürlich Wohngeld beantragen.

sorry, da kann ich nicht helfen

Hallo,
ein Mensch gilt immer dann als „Person“ im Sinne des Sozialgesetzbuches II (SGB II) wenn sie tatsächlich da ist und auch mit in der Wohnung wohnt. Soll heißen, manche ARGEN erkennen ungeborene Kinder nicht als Person an, bis sie geboren sind. In eurem Fall zählt aber das Kind als Person mit. Grundsätzlich könnt ihr als drei Personen eine 75m² große Wohnung anmieten. Jedoch ist dein Partner, aufgrund der Tatsache, dass er Student ist, nicht SGB II-Leistungsberechtigt (siehe § 7 SGB II). Somit wird die ARGE die Übernahme des Mietanteils für deinen Partner verweigern und nur 2/3 übernehmen. Der Anteil (1/3) deines Partners müsste dieser selbst beisteuern. Die zweite Frage die sich nun stellt ist, ob die Wohnung mit der Miete von 615,-€ angemessen ist. Die Angemessenheit ist von ARGE zu ARGE unterschiedlich geregelt. Manchmal wird sich am örtlichen Mietpreisspiegel orientiert und die Kaltmiete zur Prüfung zugunde gelegt, manchmal gibt es aber auch pauschale Mietobergrenzen. In deinem Fall würde ich mich hier direkt mal bei der ARGE informieren, da ihr ja sehr wahrscheinlich am Ende den Teil deines Partners selbst aufbringen müsst. Und wie ihr das bewerkstelligen wollt, darüber müsst ihr euch im Klaren sein. Denn solltet ihr die neue Wohnung anmieten, so kann die ARGE die Übernahme der zu hohen Miete ablehnen und nur die angemessene Miete übernehmen. Beispiel: Die Miete beträgt 615,-€ angemessen wäre aber nur 500,-€ dann würde die ARGE unter Umständen nur 333,33€ (2/3) übernehmen. Der Rest von 166,67€ wäre dann von euch aufzubringen. Sollte die ARGE wie gesagt die Übernahme ablehnen und ihr die Differenz nicht selbst zahlen können und es käme dann zu Mietrückständen, so würde die ARGE diese dann sehr wahrscheinlich auch nicht übernehmen. Im schlimmsten Fall droht dann irgendwann eine Zwangsräumung. Eine Komplettstreichung von Hartz IV inkl. Wohngeld wird sicherlich nicht erfolgen. Es sei denn, es wäre nicht bekannt, dass dein Partner bei dir wohnt und er würde neben dem Studium noch Vollzeit arbeiten und soviel verdienen, dass ihr generell keinen SGBII-Anspruch mehr hättet. Davon gehe ich aber nicht aus.

Ich hoffe, ich konnte weiterhelfen.

Gruß
flottebiene

Vielen Dank für die ausführliche Antwort, hat auf jeden Fall geholfen, danke!

Meines Wissens stehen Euch 75m2 zu.
Ihr solltet mit Eurem Sachbearbeiter reden, den wenn der ja sagt, dass ihr die Wohnung beziehen dürft, dann habt ihr auch Anspruch auf Umzugskostenbeihilfe.
Ich hoffe ich konnte helfen.

Hallo Lilli,
ich bin keine Expertin für die Leistungsgewährung nach dem SGB II. Ich bin zuständig für die Unterhaltsheranziehung für Personen, die diese Leistung erhalten. Daher bin ich nicht genau darüber informiert, wie hoch die Höchstmiete ist. Sicherlich variiert das auch von Stadt zu Stadt. Ich denke schon, dass das Kleinkind als Person mitzählt. Generell sieht die Praxis wohl so aus, dass bei Umzug in eine zu teuere Wohnung (ohne Zustimmung der Leistungsbehörde)zumindest die dir zustehende Höchstmiete übernommen werden müsste. Auf jeden Fall verlierst du durch den Umzug nicht deinen Anspruch auf ALG II. (das wäre ja noch schöner)
Liebe Grüße von Angelika

Hallo,
sorry, arbeite in einem Umzugsunternehmen und könnte dir in Sachen Transport & Logistik weltweit sicher passende Antworten geben. Aber zu deiner Frage habe ich leider überheupt keinen Schimmer :wink:

Gruß
Chris

Hallo,
ich war längere Zeit erkrankt und konnte nicht antworten. Ist dein Thema noch aktuell?
Viele Grüße
Cindy