Hartz IV u kein Ende

Hallo, werte Wissenden!

Folgendes:
Person A u Person B leben zusammen, Person A bekommt ALG I u Person B ALG II (Hartz IV). Das ALG I von Person A ist jeden Monat gleich hoch. ALG II von Person B ist unterschiedlich hoch (mal 260 €, mal nur 60 €). Ist das rechtens oder hat die ARGE (Arbeitsgemeinschaft) da nen Rechenfehler gemacht? Person B ist nämlich der Meinung, dass ihr der Regelsatz i.H.v. 298 € (da Thüringen u somit neue Bundesländer) zusteht, da sie mit Person A zwar zusammen wohnt, aber kein Trauschein existiert. Sie wohnen auch erst seit 1 Jahr zusammen u soweit ich mich erinnere, gilt die „eheähnliche Gemeinschaft“ erst nach 3 oder gar 3 1/2 Jahren. Ausserdem haben Person A u Person B eine gemeinsame Tochter. Steht Person B da nicht auch noch zusätzlich Geld von der ARGE zu? Oder darf das einfach so mit dem Kindergeld verrechnet werden?

Auf die Antworten freut sich

Mutschy

Hallo mutschy,

Person A u Person B leben zusammen, Person A bekommt ALG I u
Person B ALG II (Hartz IV). Das ALG I von Person A ist jeden
Monat gleich hoch. ALG II von Person B ist unterschiedlich
hoch (mal 260 €, mal nur 60 €). Ist das rechtens oder hat die
ARGE (Arbeitsgemeinschaft) da nen Rechenfehler
gemacht? Person B ist nämlich der Meinung, dass ihr der
Regelsatz i.H.v. 298 € (da Thüringen u somit neue
Bundesländer) zusteht, da sie mit Person A zwar zusammen
wohnt, aber kein Trauschein existiert.
Sie wohnen auch erst
seit 1 Jahr zusammen u soweit ich mich erinnere, gilt die
„eheähnliche Gemeinschaft“ erst nach 3 oder gar 3 1/2 Jahren.
Ausserdem haben Person A u Person B eine gemeinsame Tochter.

Eine eheähnliche Gemeinschaft liegt laut Definition dann vor, „wenn zwischen den Partnern so enge Bindungen bestehen, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann“ (Bundesverwaltungsgericht vom 17.1. 1992).

Kriterien, die für diese Form von Gemeinschaft sprechen, sind z.B. ein langjähriges Zusammenleben, die Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt und die Befugnis, über Einkommens- und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen.

Steht Person B da nicht auch noch zusätzlich Geld von der ARGE
zu? Oder darf das einfach so mit dem Kindergeld verrechnet
werden?

Kindergeld gilt bei Hartz 4/ALG 2 leider als Einkommen.

Gruß Ivo

Hallo

Person A u Person B leben zusammen, Person A bekommt ALG I u
Person B ALG II (Hartz IV). Das ALG I von Person A ist jeden
Monat gleich hoch. ALG II von Person B ist unterschiedlich
hoch (mal 260 €, mal nur 60 €). Ist das rechtens oder hat die
ARGE (Arbeitsgemeinschaft) da nen Rechenfehler
gemacht? Person B ist nämlich der Meinung, dass ihr der
Regelsatz i.H.v. 298 € (da Thüringen u somit neue
Bundesländer) zusteht, da sie mit Person A zwar zusammen
wohnt, aber kein Trauschein existiert.
Sie wohnen auch erst
seit 1 Jahr zusammen u soweit ich mich erinnere, gilt die
„eheähnliche Gemeinschaft“ erst nach 3 oder gar 3 1/2 Jahren.
Ausserdem haben Person A u Person B eine gemeinsame Tochter.

Eine eheähnliche Gemeinschaft liegt laut Definition dann vor,
„wenn zwischen den Partnern so enge Bindungen bestehen, dass
von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und
Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann“
(Bundesverwaltungsgericht vom 17.1. 1992).

Kriterien, die für diese Form von Gemeinschaft sprechen, sind
z.B. ein langjähriges Zusammenleben, die Versorgung von
Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt und die
Befugnis, über Einkommens- und Vermögensgegenstände des
anderen Partners zu verfügen.

Steht Person B da nicht auch noch zusätzlich Geld von der ARGE
zu? Oder darf das einfach so mit dem Kindergeld verrechnet
werden?

Kindergeld gilt bei Hartz 4/ALG 2 leider als Einkommen.

Das sehe ich nach meinem Kenntnisstand auch so, aber wie kommt wohl diese starke Schwankung in der Höhe des ALG II zustande?

Wenn hier nicht wesentliche Fakten in der Schilderung fehlen, muss das doch ein Fehler der Sachbearbeiter sein.

Viele Grüße
Thea