Hartz IV und Auto

Hallo,

A ist Hartz IV bezieher und gerade aus der Privatinsolvenz raus.Trotzdem aber noch immer bei der Schufa gelistet.A  macht offiziell auch noch kleine Jobs als Musiker,alles beim Jocenter C gemeldet. Nun Benötigt A ein Fahrzeug zur Erledigung der Jobs.Daher hat,weil nicht anders möglich der Vater von A,alsoB für A ein Fahrzeug finanziert welches komplett mit allen Rechten und Pflichten auf den Namen von B läuft. Nun hat irgendjemand vom Jobcenter C ? A in dem Fahrzeug gesehen und verlangt nun von A die Papiere des Fahrzeuges einzusehen. Was soll A tun? Was wenn B was dagegen hat dass C die Papiere einsieht?
(Zulassung,KFZ Brief,Steuern und Versicherung)

Für hilfreiche Antworten wäre ich dankbar.

MFG

Hallo,
gibt es eine Begründung dafür, dass die Papiere eingesehen werden sollen?

Es ist wohl auch für Harz4-Empfänger nicht verboten, mal ein „fremdes“ Auto zu benutzen…

Beatrix

Denke wenn das Auto nicht A gehoert dürfte es doch kein Problem sein dies auch zu belegen.Ansonsten nimm doch B mit zu dem naechsten Termin als Zeuge. Wenn das Auto meines Wissens im Zeitwert bei maximal 7500 Euro liegt ists nichtmal ein Problem (angemessenes Fahrzeug)

wenn es dein eigenes waere^^, vorhin vergessen zuendezuschreiben

In dem Schreiben von C steht drin dass die Ansprüche von A im Bezug auf Leistungen überprüft werden müssen.Daher sollen die Papiere für das KFZ in Kopie abgegeben werden.Nicht zu vergessen die "Androhung " des Leistungsentzuges für A bei fehlender Mitteilung. Das besagte Fahrzeug hat die KFZ Nr. KÖT FH-239,man möchte aber die Papiere für das Fahrzeug ABI FN welches A nun gar nicht kennt.A nimmt an,dass ein Mitarbeiter von C A in dem Fahrzeug gesehen hat,das Fahrzeug sehr gepflegt wirkt und C nun annimmt dass A irgendwo reich ist weil er so ein „tolles“ Auto fährt.

Hallo,

In dem Schreiben von C steht drin dass die Ansprüche von A im
Bezug auf Leistungen überprüft werden müssen.Daher sollen die
Papiere für das KFZ in Kopie abgegeben werden.man möchte aber die Papiere für das Fahrzeug ABI FN
welches A nun gar nicht kennt.

Häh, dann würde ich entsprechend eine Erklärung abgeben, dass der Halter dieses Fahrzeugs nicht bekannt ist und man deshalb natürlich auch keine Papiere abgeben kann…

Beatrix

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Danke,genau so wird es A tun

Hallo Frank Henf,

dein Beitrag wäre ein Brett höher, bei „Arbeits- & Sozialamt“ besser aufgehoben.

Das besagte Fahrzeug hat die KFZ Nr. KÖT FH-239,man möchte aber die Papiere für das Fahrzeug ABI FN welches A nun gar nicht kennt

Unter diesen Umständen sollte man (wie Beatrix schon geschrieben hat) umgehend in aller Ruhe ein klärendes Gespräch mit dem Jobcenter führen und klarstellen dass man niemals ein Fahrzeug mit diesem Kennzeichen gefahren hat und dementsprechend den Halter / Eigentümer des Fahrzeugs gar nicht kennt. Die Umstände des tatsächlich gefahrenen Autos kann, aber braucht man nicht unbedingt zu erwähnen.

Sollte bei diesem Gespräch trotzdem verlangt werden die Unterlagen vorzulegen (von dem unbekannten Auto), kann A nur wiederholen dass das nicht möglich ist.

Nicht zu vergessen die "Androhung " des Leistungsentzuges für A bei fehlender Mitteilung.

Sollte das Jobcenter wirklich auch nach dem Gespräch noch zu diesem Mittel greifen, muss A einen schriftlichen Bescheid mit Belehrung über Rechtsmittel erhalten. Gegen diesen Bescheid muss umgehend (Frist beachten) Widerspruch eingelegt werden, gewöhnlich hat so ein Einspruch aber keine aufschiebende Wirkung.

Deshalb wäre es dann sehr empfehlenswert sich bei Gericht einen Beratungsschein für einen Anwalt zu besorgen. Mit diesem Beratungsschein kann A einen Rechtsanwalt für Sozialrecht für eine Erstberatung aufsuchen. Nach Absprache mit dem Anwalt könnte dieser dann Prozesskostenhilfe für A beantragen, und sich mit dem Jobcenter in Verbindung zu setzen.

Vorausgesetzt die finanzielle Lage von A ist dermaßen schlecht dass er sich keine anwaltliche Rechtsberatung auf eigene Kosten leisten kann (davon gehe ich bei Bezug von ALGII aus) sollte das mit dem Beratungsschein und der Prozesskostenhilfe kein Problem sein.

Aber wie gesagt, erstmal wäre zu empfehlen dass man in Ruhe versucht die Sachlage mit dem Jobcenter zu klären bevor ein Bescheid über den Leistungsentzug zugestellt wird. So ein Gespräch kann verhindern dass sich die Fronten unnötig verhärten, schließlich möchte man in Zukunft ja nicht andauernd über einen Anwalt mit dem Jobcenter kommunizieren.

Gruß
N.N

Denke wenn das Auto nicht A gehoert dürfte es doch kein Problem sein dies auch zu belegen.

Ich kann nicht belegen, dass mir ein bestimmtes Fahrzeug nicht gehört. Wie denn? Ich kann nur belegen, dass mir mein Auto gehört.

Aber es dürfte doch nicht schwer für das Jobcenter sein festzustellen, ob A bei der Zulassungsstelle als Fahrzeughalter geführt wird.

Hallo Frank,

Was soll A tun?

mal ehrlich,was ist daran so schlimm sich die Zulassung,den KFZ- Brief und das
Schreiben des Jobcenters zu schnappen und dann bei Diesem in einem klärenden
Gespräch die Sache aus der Welt zu schaffen?

Was,wenn B was dagegen hat dass C die Papiere einsieht?

Dann könnte C vermuten,das A was zu verbergen hat.

Es kommt ist allerdings etwas komisch ,das Mitarbeiter vom Jobcenter rechtlich abgesichert sind solche Forderung zu stellen.Wenn schon das Kennzeichen des KFZ
bekannt mit dem A gefahren ist,wäre es doch ein leichtes über die
Zulassungsstelle den Halter zu ermitteln.

In wie weit Jobcenter berechtigt sind,eine Halterabfrage in der KFZ-Zulassungsstelle
(zwecks eines begründeten Verdachtes auf Leistungsmissbrauch) einzuleiten entzieht
sich leider meiner Kenntnis.

B dagegen wäre m.E. im Recht,eine Einsichtnahme in Dokumente seines Eigentum´s
aus Datenschutz rechtlichen Gründen zu verweigern,da er kein Leistungsempfänger vom Jobcenter ist und es diesem auch nicht zu interessieren hat,an wen er sein Auto verborgt.

Aber vielleicht haben wir hier einen Experten der im Jobcenter arbeitet und mit dieser Materie vertraut ist.

LG Bollfried

Hallo

Es kommt ist allerdings etwas komisch ,das Mitarbeiter vom Jobcenter rechtlich abgesichert sind solche Forderung zu stellen.

Sind sie nicht.
Sie haben keine Forderungen an Leute zu stellen, die keine Leistungen von ihnen bekommen. B muss also seine Papiere nicht zur Verfügung stellen.

Viele Grüße

Hallo,

welche Papiere? In welcher Form wurde „verlangt“?

G…

Hallo

In dem Schreiben von C steht drin dass die Ansprüche von A im Bezug auf Leistungen überprüft werden müssen (…) man möchte aber die Papiere für das Fahrzeug ABI FN welches A nun gar nicht kennt.

Da kann A ja problemlos (und nachweislich schriftlich) einen Zweilzeiler einreichen, dass ihnen anscheinend in ihren Unterlagen bzw. bei ihren "Kunden"daten irgendwas durcheinandergeraten ist, da er nicht der Eigentümer dieses genannten und ihm unbekannten PKWs ist, so dass er diesbezüglich entsprechend auch keiner Mitwirkungspflicht unterliegt und ihnen somit leider nicht weiterhelfen kann. - Einen „Negativ“-Bescheid darüber, das einem dieses oder jenes NICHT gehört, muss man bei sowas nicht erbringen. Falls sie Zweifel haben, läge die Beweislast ggf. beim Jobcenter.

Hat B für A ein Fahrzeug finanziert

Kommt darauf an, was genau damit gemeint ist. Das Jobcenter darf für die Einkommens-/Vermögungsüberprüfung lediglich leistungsrelevante Daten erheben. Sofern der Vater der Eigentümer ist, sämtliche Papiere auf ihn ausgestellt sind, der Wagen komplett über ihn läuft, auch finanziell, und der Sohn auch nicht als Halter eingetragen ist, müssen beide keinerlei Erklärungen dazu abgeben. In dem Fall hat A mit Vaters Eigentum nichts zu tun - und wen der Vater wann und wie lange mit seinem Auto herumfahren lässt, geht dort niemanden etwas an (und B’s Papiere eh nicht). - Ist doch ein feiner Zug, wenn man als Kind hilfsbereit gelegentlich für seine Eltern Erledigungen macht und ihnen Fahrten abnimmt und als Dankeschön dafür dann auch ein bisschen „für sich“ in ihrem Auto herumfahren darf :smile:

Sollte A aber irgendwo eingetragen sein, dann dürfte seitens des Jobcenters ggf. ein Nachweis verlangt werden, aus dem hervorgeht, wer der Eigentümer des Wagens ist.

LG

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Die Kopien der Zulassung,des Fahrzeugbriefes etc.