Hartz IV und die 58er Regelung

Hallo an die Experten,
ich möchte einem Bekannten helfen und benötige Rat.
Der Mann,fast 61 Jahre hat bei der Arb. Agentur die 58er Regelung unterschrieben bevor Hartz IV in Kraft war.
Wenn ich es richtig weiß sollten mit der Regelung ältere Arbeitnehmer
auf Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes verzichten und im Gegenzug war eine Verpflichtung "zum frühestmöglichen Zeitpunkt ohne Abzug die Rente zu beantragen " zu unterschreiben.Bis dahin sollte das Arbeitslosengeld ( alter Version )weiter gezahlt werden.Weiß jemand ob das so richtig ist und diese Regelung auch noch bei Hartz IV gilt?
Der Arbeitslosengeldanspruch (lt. Bescheid) meines Bekannten endet ca. Mitte Juni und es ergibt sich die Frage, soll Rente ( mit Abzug ) beantragt werden (ein Rentenanspruch ist vohanden)
oder geht es danach mit dem bisherigen Einkommen weiter?
Ich danke im voraus für Antworten.
mfG. kawede

Hallo,

also, der §428 SGB III gilt auch für Leistungsbezieher nach SGB II (AlgII).
Es besteht seitens der Agentur/Arge aber keine Verpflichtung der Leistungsgewährung bis zum Renteneintritt! Das Alg wird normal laut Bewilligungsbescheid gezahlt, ein möglicher AlgII-Bezug richtet sich rein nach Bedürftigkeit, unabhängig vom §428.
Nichtleistungsbezieher, die den §428 im vorherigen Leistungsbezug in Anspruch genommen haben, fallen automatisch unter §252 SGB IV (oder SGB VI??, eins von beiden) und müssen sich dann einmal pro Jahr in der Agentur melden.

Rente kann Dein Freund also beantragen, muß er aber nicht, wenn noch Rentenabzüge vorhanden wären. Dann kann es aber sein, daß er eine Leistungskürzung beim niedrigeren AlgII hinnehmen muß oder daß er gar nicht bedürftig ist und somit nix bekommt. Das ist dann seine Entscheidung.

Holger

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