Wenn der Partner während seiner Ausbildung eine
Wohnung nimmt und die Partnerin in einer schulischen Ausbildung ist, ein Kind aus einer anderen Beziehung hat, dass mit in den Haushalt zieht und den Mindestsatz Hartz IV bezieht, ist das eine Bedarfsgemeinschaft ?
Wenn dann die Ausbildung des Partners zu Ende ist besteht dann für Partnerin mit Kind weiter ein Hartz IV - Anspruch?
also, wenn man zum ersten mal zusammenzieht (also mann und frau!!), dann darf dies das jobcenter nicht als bedarfsgemeinschaft einstufen - erst nach einem jahr zusammenleben. und deshalb bekommt die partnerin mit ihrem kind hartz IV und das einkommen vom partner wird nicht mit angerechnet. nach dem ersten jahr sind sie dann aber eine bedarfsgemeinschaft und wenn die ausbildung zu ende ist,dann muss der partner angeben,was er jetzt verdient und das wird dann auf das hartzIV der partenerin angerechnet. lg.
Gem. §7 SGB II sind Auszubildende von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, also nicht Teil der Bedarfsgemeinschaft. Wohl aber Teil der Haushaltsgemeinschaft, die Auswirkungen auf Mehrbedarfe wie z.B. für Alleinerziehende hat.
Wenn einer nicht mehr Leistungsberechtigt nach dem Bafög ist - also kein Auszubildender mehr ist dann ist es wahrscheinlich, dass das Einkommen für die Leistungen, die für das Kind beantragt wurden eingerechnet werden. Da hier eine Bedarfsgemeinschaft entstanden ist.
Gruß
R.
Wer in einem Haushalt lebt bildet immer eine Bedarfsgemeinschaft, solange der Lebensunterhalt nicht anders gedeckt werden kann. Daran ändert auch die Beendigung einer Ausbildung nichts. Der Hartz IV -Anspruch der Mutter verringert sich aber, da sie nicht mehr allein erziehend ist.
Grüße anna
halo,
wer in einem haushalt zusammen lebt und eine wirtschaftliche gemeinschaft bildet, zählt immer als bedarfsgemeinschaft. egal ob man mit kind-kegel-oma-tante oder sonstwem in einer wohnung zusammen wohnt. das ind nun mal die gesetze. deshalb sollte man sich genau überlegen, mit wem man zusmmen wohnt. das ist zwar äußerst menschen- und beziehungsfeindlich, aber so sind die meisten gesetze in diesem zusammenhang leider.
gruß, hansemann.
@JV1krabt,
Es wird immer von einer Bedarfsgemeinschaft ausgegangen. Da musst Du das Gegenteil beweisen zum Beispiel durch einen Untermietvertrag, getrennte Konten usw.
Alle Einnahmen, Zinsen, Lohn, Kindergeld, Ausbildungsvergütung usw. zählt alles zusammen genommen als Einkommen und wird mit dem zu bekommenden Hartz IV Satz verrechnet. Ist das monatliche Einkommen geringer als der Hartz IV Satz, wird der fehlende Betrag aufgestockt von der ALG II Behörde.
Das gleiche kommt zum tragen, nach der Ausbildung. Da ändert sich nichts mehr.
mfg falkoo
Grüß Dich,
eine BG ist es auf jeden Fall und Geld müsste sie denn auch wieder kriegen, außer ist gleich Arbeit da.
Andreas
Hallo, ja das ist eine Bedarfsgemeinschaft, auch wenn die Ausbildung zu ende ist kann evtl Hartz IV gezahlt werden, aber es zählt alles zum Einkommen, d. h. Lohn des Partners, Kindergeld, Unterhalt wenn das die Grenze übersteigt gibt es kein Hartz IV
Hallo,
ja, das ist eine BG.
Ein Anspruch kann weiter bestehen. Das hängt aber vom Einkommen des Partners ab.
Viel Erfolg.
da jc unterstellt eine bg wenn:
länger als 1 jahr zusammen lebt
mit einem gemeinsamen kind zusammen lebt
kinder oder angehöhrige im haushalt versorgen oder
befugt sind das einkommen und vermögen des anderen zu nutzen bzw. zu verfügen
die frage ob dann hartz IV richtet sich dann nach dem einkomemn des partners
ich hoffe ich konnte helfen
Hallo,
im Prinzip ist das schon eine Bedarfsgemeinschaft, aber ihr könnnt dem HiobCenter die schärfsten Geschichten erzählen. Da habe ich schon Pferde kotzen sehen.
Was später ist, wird sich zeigen. Gesetz dem Fall, ihr kommt mit der Geschichte durch, dann wäret ihr schön blöd, euch als Bedarfsgemeinschaft zu ‚outen‘. Ansonsten gibts im Netz alle möglichen Hartz-IV-Rechner.
LG
Martin
Da du euch hier Partner nennst, bildet ihr beim Zusammenzug in eine gemeinsame Wohnung eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne von Hartz IV. Bei der Berechnung des Anspruchs auf Leistungen wird das Einkommen aller in der Bedarfsgemeinschaft Lebender einbezogen, während deiner Ausbildung und auch danach.
Hallo,
das kann ich so nicht beantworten.
Bitte wenden Sie sich an eine kostenlose Beratungsstelle vor Ort, zum Beispiel von Diakonie oder Caritas.
Viele Grüße
strandperle02
Danke für deine Antwort.
Da jetzt schon ein einjähriges Zusammenleben rum ist, kann man das nicht ändern. Aber was ist mit der Krankenversicherung. Die Partnerin mit Kind war bis August (Ende der Ausbildung des Partners) während der schulischen Ausbildung über die Arge krankenversichert.
Dann bis zum 25. Lebensjahr beim Vater und ist jetzt ohne Krankenversicherung.Die Gemeinde sagt sie müsse nicht zahlen. Soll sich freiwillig versichern. Wovon ?
Außer der Fahrkarte und Zahlung Kindergarten bezieht sie keine Leistungen. Muss der nichtverheiratete partner dafür aufkommen. Das kann ich mir nicht vorstellen.
JV1krabt,
leider kann ich dir auch hier nichts angenehmeres bezahlen.
Du hast nu8r eine Chance nichts bezahlen zu müssen, wenn Du deswegen nicht selbst unter den Hartz IV Satz kommst.
Es gibt aber ein Urteil wo dir vielleicht helfen könnte vom BGH. Ich meine im Hinterkopf zu wissen, dass man dich da nur unter sehr engen Grenzen tatsächlich haftbar machen kann.
Die Forengemeinde kann dir hier sicherlich helfen. Ich bin kein Spezialist im suchen.
Lasse mir aber dann zur Sicherheit eine Info zukommen.
Hier noch ein paar aktuelle Urteile.
http://www.kostenlose-urteile.de/topten.bedarfsgemei…
mfg falkoo
Da jetzt schon ein einjähriges Zusammenleben rum ist, kann man das nicht ändern. Aber was ist mit der Krankenversicherung. Die Partnerin mit Kind war bis August (Ende der Ausbildung des Partners) während der schulischen Ausbildung über die Arge krankenversichert.
Dann bis zum 25. Lebensjahr beim Vater und ist jetzt ohne Krankenversicherung.Die Gemeinde sagt sie müsse nicht zahlen. Soll sich freiwillig versichern. Wovon ?
Außer der Fahrkarte und Zahlung Kindergarten bezieht sie keine Leistungen. Muss der nichtverheiratete partner dafür aufkommen. Das kann ich mir nicht vorstellen. … mehr auf http://www.wer-weiss-was.de/app/query/display_query?..
wenn sie Leistung vom Amt bezieht, zahlen die auch die KV, auch bei nur einem Euro leistung ist das AA verpflichtet die KV zu zahlen, muß sich an die wenden
Danke für deine Nachricht !
wenn sie Leistung vom Amt bezieht, zahlen die auch die KV,
auch bei nur einem Euro leistung ist das AA verpflichtet die
KV zu zahlen, muß sich an die wenden
Hallo,
normalerweise kann eine Behörde erst nach 1 Jahr des tatsächlichen Zusammenlebens von einer eheähnlichen Gemeinschaft ausgehen. Hierzu gibt es diveres Gerichtsurteile. So lange jemand eine Ausbildung absolviert kann er nur in Ausnahmefällen ALG II erhalten. In der Regel wird ein Zuschuss zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft gem. § 27 SGB II gewährt. Solltest du die Ausbildung beenden und das Jahr des gemeinsamen Zusammenlebens ist dann erfüllt wirst du wahrscheinlich mit dem Kind deiner Partnerin eine Bedarfsgemeinschaft bilden. So lange die Kindsmutter noch in Ausbildung ist, wird wahrscheinlich bei euch dreien von einer Haushaltsgemeinschaft ausgegangen werden. Es besteht aber in jedem Fall die Möglichkeit, dass das Kind weiterhin Sozialgeld- wie bisher auch- erhalten wird. Nachdem deine Partnerin die Ausbildung beendet hat wird die Behörde den Bedarf für euch drei ermitteln (wie gesagt aber unter Berücksichtigung des 1. Jahres des Zusammenlebens).
Ich hoffem ich konnte weiterhelfen.
VG
flottebiene