Hartz IV und heiraten

Wenn 2 Partner zusammenleben, einer verdient minimales Geld, der andere bekommt bald Hartz IV.
Ist es sinnvoll zu heiraten oder nicht?
Wird das komplette Einkommen immer zusammengerechnet vom Amt?
Was ist sinnvoll?

Hallo,

wenn das Paar in einer Wohnung zusammen lebt, dann ist dies eine Bedarfsgemeinschaft und alles zufließende Geld wird einberechnet für beide. Dabei spielt es keine Rolle ob verheiratet oder nicht.

LG Selorius

Wo leben wir eigentlich?

Wenn 2 Partner zusammenleben, einer verdient minimales Geld,
der andere bekommt bald Hartz IV.
Ist es sinnvoll zu heiraten oder nicht?

Solche Fragen machen mich wirklich fassungslos. In was für einer kranken Gesellschaft leben wir denn eigentlich, in der die Frage ob man heiratet ausschließlich von der Höhe der daraus resultierenden Sozialleistungen abhängig gemacht wird?

Sowas ist ein gefundenes Fressen für Guido W. und die Bild.

Kopfschüttelnd …

S.J.

Heiraten sollte man aus liebe und nicht weil es dafür mehr Geld gibt. Wenn es weniger wird, wird dann nicht mehr geheiratet weil dann der Statt weniger hergibt?? Herr Guido W. ich begrüße die Debatte über die H4 Sätze denn deswegen ist der Stein erst ins Rollen gekommen denn manche Leute bekommen den Hals einfach nicht voll genug. Da kann man nur mit dem Kopf schütteln. Sorry

Hallo

wenn das Paar in einer Wohnung zusammen lebt, dann ist dies
eine Bedarfsgemeinschaft und alles zufließende Geld wird
einberechnet für beide. Dabei spielt es keine Rolle ob
verheiratet oder nicht.

Das ist so nicht richtig. Wer eine Bedarfsgemeinschaft darstellt, gibt § 7 SGB II vor (hier: Nr. 3 und 3a). http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__7.html
Verheiratete und eingetragene Lebensgemeinschaften bilden automatisch eine Bedarfsgemeinschaft und haben eine gesetzliche Unterhaltspflicht füreinander (d.h.bei ALG2-Bezug wird automatisch das Vermögen und Einkommen des Partners berücksichtigt.)

Unverheiratet zusammenlebende Paare haben aber keine gesetzliche Unterhaltspflicht füreinander. Ob sie dennoch als Bedarfsgemeinschaft gelten, ist davon abhängig, ob sie eine der Voraussetzungen des § 7 SGB II erfüllen.

Wenn das unverheiratete Paar keine freiwillige Unterhaltspflicht füreinander übernimmt, kein gemeinsamen Kind hat, keine Kinder oder Angehörige im Haushalt gemeinsam versorgt und auch nicht befugt ist, über das Einkommen oder Vermögen des Partners zu verfügen (also keine gemeinsamen Konten hat, keine gemeinsamen Versicherungen usw.), dann ist dieses Paar keine Bedarfsgemeinschaft, bei der das Einkommen bei einander angerechnet werden dürfte (auch nicht nach 1 Jahr Zusammenleben).

LG

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