Hartz IV und Unterhalt? Das geht doch so nicht!

Liebe/-r wer-weiss-was Experte/-in,

Mein Lebensgefährte hat letzte Woche seinen Hartz IV Antrag gestellt, da wir zusammen leben muss ich meine Finanzen ect. mit offenlegen.

Das ist auch nicht das Problem.

Die Problematik sieht so aus…

Mein geschiedener Mann und Vater meiner Tochter zahlt seit unserer Trennung den Unterhalt für sein Kind pünktlich, regelmässig und wir hatten nie Probleme damit, so das bei der Scheidungsverhandlung auch keine Vereinvbarung was den Unterhalt angeht getroffen wurde.
Alles wird per Quittung festgehalten und läuft seit über zwei Jahren wunderbar, weil wir uns an die Düsseldorfer Tabelle halten.

Nun möchten die Damen und Herren die die Hartz IV Anträge bearbeiten allerdings ein Gerichtsurteil.
Aussage war… reichen sie Klage ein damit sie eins bekommen.
Aber wie soll ich jemanden verklagen , der seinen Verpflichtungen nachkommt?

Vielleicht kann mir jemand weiterhelfen?

Hallo Michaela,

ich vermute, daß ein Titel für den Antrag ausreichen würde (frag doch noch einmal nach im Amt). Den bekommt ihr (also du und dein Ex) entweder beim Jugendamt (kostenlos) oder bei einem Notar. Der Titel ist letztendlich nichts anderes, als die schriftliche Zahlungsverpflichtung über den Unterhalt. Damit wäre der Unterhalt im Falle des Falles sogar pfändbar, sollte dein Ex seinen Zahlungen nicht nachkommen (das heißt nicht, daß du zur Pfändung verpflichtet wärest - wenn ihr so gut miteinander auskommt, lassen sich finanzielle Engpässe sicher anders regeln…) Für das Amt ist damit eben ein Schriftstück vorhanden, daß deine „Einkünfte“ aus Unterhalt belegt.

Viel Glück -

Sams

Hallo,

hier müsste ausreichen, wenn der ehemalige Partner schriftlich erklärt, in welcher Höhe er Unterhalt zahlt und ggfls. als Beweis wird dessen Steuererklärung beigefügt.

Mein Lebensgefährte hat letzte Woche seinen Hartz IV Antrag
gestellt, da wir zusammen leben muss ich meine Finanzen ect.
mit offenlegen.

Das ist auch nicht das Problem.

Die Problematik sieht so aus…

Mein geschiedener Mann und Vater meiner Tochter zahlt seit
unserer Trennung den Unterhalt für sein Kind pünktlich,
regelmässig und wir hatten nie Probleme damit, so das bei der
Scheidungsverhandlung auch keine Vereinvbarung was den
Unterhalt angeht getroffen wurde.
Alles wird per Quittung festgehalten und läuft seit über zwei
Jahren wunderbar, weil wir uns an die Düsseldorfer Tabelle
halten.

Nun möchten die Damen und Herren die die Hartz IV Anträge
bearbeiten allerdings ein Gerichtsurteil.

Das ist Unsinn. es reicht aus, wenn er nach der Tabelle den Unterhalt zahlt. Da gibt es bekanntlich ja Belege dafür. Ein Urteil auf Unterhalt ist dann erforderlich, wenn man jemand verklagen muss. Man verklagt aber niemand, der freiwillig seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt.

Aussage war… reichen sie Klage ein damit sie eins bekommen.
Aber wie soll ich jemanden verklagen , der seinen
Verpflichtungen nachkommt?

Ich würde dieses Ansinnen zurückweisen mit dem Hinweis, dass die Behörde jederzeit durch Zahlungsbelege die gesetzlichen Leistungen des Kindesvaters anzuerkennen hat entsprechend der Tabelle und durch überzogene Forderungen dem Kindeswohl dadurch schadet, dass der Vater unbegründet in einen Prozesse seines Kindes ( denn die Mutter muss ja dann für das Kind klagen ) gegen ihn verstrickt werden soll für den es keinerlei Rechtsgrundlage gibt. Der Kindesvater sollte eine sich schriftlich über die Höhe der Zahlungen erklären.

Möglicherweise kommt dann der Hinweis, wenn er nicht zahlt, müsse man ihn verklagen. Hier kann man dem Beamten ruhig erklären, dass man den Kindesvater auch dann verklagen muss, wenn er im Scheidungsverfahren ausdrücklich zu Unterhalt verurteilt wird, wenn er keinen Unterhalt zahlen will.

Was ich mich aber frage ist, was das für eine Type ist, die solchen Unsinn wissen will. Es gibt in DE keine auf Vorrat liegenden Urteile, die irgendwann mal nutzbar sein könnten. Es gibt auch keine auf Vorrat gerichteten Pfändungen.

Gruss Günter

Ich würde dieses Ansinnen zurückweisen mit dem Hinweis, dass
die Behörde jederzeit durch Zahlungsbelege die gesetzlichen
Leistungen des Kindesvaters anzuerkennen hat entsprechend der

Wenn das Amt den Angaben nicht glaubt, dann soll es doch die Unterhaltsleistungen unberücksichtigt lassen.