Hartz IV, was ist wenn

Eigentlich ein Doppelposting, aber in ‚Finanz und Wirtschaftspolitik‘ wurde meine Frage nicht beantwortet.
Deshalb versuche ich es noch einmal.

Ich habe gerade im SGB II gelesen.

http://www.olaf-nensel.de/sgbii/aktuell.html#a12

Dabei ist mir folgendes aufgefallen:

§ 12 - Zu berücksichtigendes Vermögen
(2) Vom Vermögen sind abzusetzen
3. geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 200 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils 13 000 Euro nicht übersteigt,

Damit habe ich ein Problem.
Ich konstruiere mal ein Beispiel.

Ein AN schließt mit seiner Bank einen Vertrag über eine private Altersvorsorge ab. Der AN zahlt monatlich € 100,- ein und erhält eine Zusatzrente, sobald er das 65. Lebensjahr erreicht hat. Es wird vereinbart, daß der Vertrag nicht kündbar ist.

Nach 20 Jahren wird der AN Arbeitslos, findet keine neue Stelle und beantragt ALG II. Inzwischen hat er € 24 000,- in die Rentenversicherung eingezahlt, der Betrag von € 13 000 ist überschritten.

Er bekommt kein ALG II, weil die Einlage in die Rentenversicherung angerechnet wird. Er kann über das Geld nicht verfügen, weil vereinbart wurde, daß der Vertrag unkündbar ist. SGB II §12(2) bezieht sich genau auf den Sachverhalt, daß das Geld nicht verwertbar ist.

Und nun? Der AN kann die Anspruchsvoraussetzung nie erfüllen, weil er das Geld, das ihm angerechnet wird, ja nicht bekommt, nicht verbrauchen kann. Er hat auch kein Geld zur Verfügung. Was soll er tun?

Klärt mich mal auf, was ich da übersehen habe, ich bin leicht verwirrt.

Gruß, Rainer

Abgesehen vom Beispiel :

Antragsteller wird Geld bekommen, die
„Zahlbehörde“ wird sich ne Abtretung
geben lassen.

Läuft jetzt auch schon so. Sozialhilfe
wird gezahlt, Sozialamt geht aber bsplw.
ins Grundbuch des Hauses.

Ist zur zeit ein echtes Problem für
Beispiel .
Altes Ehepaar.
Ehemann ins Altenheim, Rente reicht nicht.
Ehefrau halbwegs drauf.
Sozialamt zahlt, geht aber ins Grundbuch.

Hallo Rainer,

in Kapitel 11 § 65 (4) und (5) findest du, glaube ich, die Antwort.

(4) 1Abweichend von § 2 haben auch erwerbsfähige Hilfebedürftige Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, die das 58. Lebensjahr vollendet haben und die Regelvoraussetzungen des Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts allein deshalb nicht erfüllen, weil sie nicht arbeitsbereit sind und nicht alle Möglichkeiten nutzen und nutzen wollen, ihre Hilfebedürftigkeit durch Aufnahme einer Arbeit zu beenden. 2Vom 1. Januar 2006 an gilt Satz 1 nur noch, wenn der Anspruch vor dem 1. Januar 2006 entstanden ist und der erwerbsfähige Hilfebedürftige vor diesem Tag das 58. Lebensjahr vollendet hat. 3§ 428 des Dritten Buches gilt entsprechend.

(5) § 12 Abs. 2 Nr. 1 gilt mit der Maßgabe, dass für die in § 4 Abs. 2 Satz 2 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3734) in der Fassung vom 31. Dezember 2004 genannten Personen an die Stelle des Grundfreibetrags in Höhe von 200 Euro je vollendetem Lebensjahr ein Freibetrag von 520 Euro , an die Stelle des Höchstfreibetrags in Höhe von jeweils 13 000 Euro ein Höchstfreibetrag in Höhe von 33 800 Euro tritt.

Ich bin keine Juristin, aber ich lese es so, dass nach Vollendung des 58 Lebensjahres der Freibetrag auf 520 Euro pro Lebensjahr ansteigt und eine Gesamthöhe von 33 800 Euro erreichen darf.

Gruß Rotraut

Hallo Rainer,

ich hoffe gute Informationen findet man unter:

http://www.bmwa.bund.de/

diesen Link habe ich gerade zugemailt bekommen.

Dort ist unter:

Wichtige Informationen zum Arbeitslosengeld II

Erste Basisinformationen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende (Stand: Juli 2004)

mittig rechts auf der Seite der Download einer PDF-Datei möglich.

In diesen Basisinformationen findet sich auf Seite 15 vorletzer Absatz folgende Information:

"Höhere Freibeträge für Ältere
Bei älteren Menschen, die bis zum 1. Januar 1948 geboren sind, werden deutlich höhere
Vermögensfreibeträge berücksichtigt. Der Vermögensgrundfreibetrag beträgt 520
Euro je Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens
aber 4.100 Euro und höchstens jeweils 33.800 Euro.

Private Altersvorsorge
Riester-Anlageformen, also Vermögen, das aufgrund bundesgesetzlicher Vorschriften
ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert wird, wird einschließlich seiner Erträge bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nicht berücksichtigt. Bedingung: Der Inhaber darf
das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwenden.
Weiteres Vermögen, das der Altersvorsorge dient, ist bis zu einer Höhe von 200 Euro je
vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners
anrechnungsfrei. Der maximale Freibetrag beträgt jeweils 13.000 Euro.
Bedingung: Die Inhaberin oder der Inhaber kann das Vermögen vor dem Eintritt in
den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten."

Ich hoffe das hilft etwas weiter.

Gruß Rotraut

Hi,

Ist zur zeit ein echtes Problem für
Beispiel .
Altes Ehepaar.
Ehemann ins Altenheim, Rente reicht nicht.
Ehefrau halbwegs drauf.
Sozialamt zahlt, geht aber ins Grundbuch.

Das ist ja wohl nach SBG II nicht möglich. (Mal von der Villa als Millionenvermögen anbgesehen)
Das war aber auch nicht die Frage.

Gruß, Rainer

Hallo Rotraut,
nein, das hilft nicht weiter. :wink:
Die Frage ist damit nicht beantwirtet.
Das Gesetz bezieht sich ja ausdrücklich auf nicht verwertbares Vermögen das als Altersvorsorge angelegt wurde.
Nicht verwertbar bedeutet hier, daß das Geld unmöglich zum Lebensunterhalt dienen kann, aber trotzdem die Zahlung von ALG II ausschließt. Andere Fälle sind auch geregelt, es geht aber um genau diesen Fall!
Was ist, wenn angelegtes Geld unmöglich verbraucht werden kann, aber trotzdem angerechnet wird?
Sieh Dir das Gesetz genau an, es beinhaltet diesen Fall.
Was dann? Betteln? Kriminalität?

Gruß, Rainer