Eigentlich ein Doppelposting, aber in ‚Finanz und Wirtschaftspolitik‘ wurde meine Frage nicht beantwortet.
Deshalb versuche ich es noch einmal.
Ich habe gerade im SGB II gelesen.
http://www.olaf-nensel.de/sgbii/aktuell.html#a12
Dabei ist mir folgendes aufgefallen:
§ 12 - Zu berücksichtigendes Vermögen
(2) Vom Vermögen sind abzusetzen
3. geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, soweit der Inhaber sie vor dem Eintritt in den Ruhestand auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwerten kann und der Wert der geldwerten Ansprüche 200 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens jedoch jeweils 13 000 Euro nicht übersteigt,
Damit habe ich ein Problem.
Ich konstruiere mal ein Beispiel.
Ein AN schließt mit seiner Bank einen Vertrag über eine private Altersvorsorge ab. Der AN zahlt monatlich € 100,- ein und erhält eine Zusatzrente, sobald er das 65. Lebensjahr erreicht hat. Es wird vereinbart, daß der Vertrag nicht kündbar ist.
Nach 20 Jahren wird der AN Arbeitslos, findet keine neue Stelle und beantragt ALG II. Inzwischen hat er € 24 000,- in die Rentenversicherung eingezahlt, der Betrag von € 13 000 ist überschritten.
Er bekommt kein ALG II, weil die Einlage in die Rentenversicherung angerechnet wird. Er kann über das Geld nicht verfügen, weil vereinbart wurde, daß der Vertrag unkündbar ist. SGB II §12(2) bezieht sich genau auf den Sachverhalt, daß das Geld nicht verwertbar ist.
Und nun? Der AN kann die Anspruchsvoraussetzung nie erfüllen, weil er das Geld, das ihm angerechnet wird, ja nicht bekommt, nicht verbrauchen kann. Er hat auch kein Geld zur Verfügung. Was soll er tun?
Klärt mich mal auf, was ich da übersehen habe, ich bin leicht verwirrt.
Gruß, Rainer
