Hallo David,
noch 2 Dinge, die mir mit der weiteren Beschäftigung klar geworden sind.
- Immer den Gesetzestext weiterlesen: § 3 Abs. 4 AlG II-V bezieht die Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 Satz 1 wieder mit ein, nachdem das monatliche, durchschnittliche Bruttoeinkommen des Selbständigen errechnet wurde - und damit auch die Absatzmöglichkeit des § 11 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 7 - Unterhaltsberäge.
Die amtliche Begründung der Bundesregierung, die in Eicher/Spellbrink zur AlG II-V mit abgedruck ist, besagt ausdrücklich, daß die „sonstigen“ Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2, S. 1 (soweit sie nicht in § 3 Abs. 2, S. 2 AlGII-V ausgeschlossen sind) über § 3 Abs. 4, S. 2 wieder mit in die Berechnung einfließen. ANe und Selbständige sollen ausdrücklich gleichgestellt werden.
- Was ein Forenteilnehmer schon angesprochen hat: Das Problem mit dem Selbstbehalt und tatsächlich gezahlter Unterhaltsbeiträge, respektiv: Aufforderung der ARGE den Untehaltstitel auf „0“ zu senken mit entsprechenden Sanktionsversuchen bei Weigerung: Hier ein erhellendes Urteil - etwas lang aber aufschlußreich:
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.ph…
Falls der Link nicht funktioniert, googeln nach:
LSG Baden-Württemberg, AZ: L 7 AS 5458/09
mit dem Hinweis, daß titulierte Unterhaltsbeträge, auch wenn sie unter dem Selbstbehalt im unpfändbaren Bereich liegen bei der ARGE zunächst einkommensmindernd anzurechnen sind. Andere Rechtsauffassungen anderer Gerichte gibt es sicherlich auch, aber die Begründung liest sich erst mal schlüssig.
Gruß & gesegnete Weihnacht
Thomas