Hallo,
nachdem ich nun zwei Tage rumgesucht habe, kann ich erst mal soviel sagen:
§ 11 Abs. 2 Ziff. 7 SGB II besagt, daß „Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag“ vom Einkommen abzusetzen sind.
Bis zu einem Betrag von 400,- EUR Einkommen wird grundsätzlich die Pauschale von 100,- EUR für Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 angesetzt, was sich aber nur auf die Ziffern 3 - 5 bezieht (Versicherungen, Altersvorsorge, Werbungskosten/notwendige Aufwendungen), so daß Unterhaltsverpflichtungen, soweit sie tituliert sind („Titel“ der Jugendämter fallen auch darunter [Kommentar zum SGBII von Eicher/Spellbrink]) als Ziff. 7 grundsätzlich zur Einkommensbreinigung heranzuziehen sind und so das Einkommen bis max. auf 0,- EUR anzurechnendes Einkommen mindern können.
Soweit für Einkommensbezieher als Arbeitnehmer.
Selbständige scheinen hier anders behandelt zu werden, denn die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (AlG II-V) besagt für Selbständige in § 3: „Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriftgen abzusetzen.“
Diese Regelung, nachdem die Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 grundsätzlich ausgeschlossen sind, würde somit auch die Unterhaltsbeträge nach Ziff. 7 umfassen - was ich persönlich für eine Ungleichbehandlung von Selbständigen gegenüber Arbeitnehmern hielte. Die Begründung für die Absetzbarkeit der Unterhaltsbeträge liegt gerade darin, daß sie dem Unterhaltspflichtigen als Geldmittel nicht (mehr) zur Verfügbar stehen und das gilt für ANe wie für Selbständige gleichermaßen. Dementsprechend steht selbst in den Fachlichen Hinweisen der BA für die ARGE’n, daß aus o.g. Grund die Unterhaltsbeträge, so sie tituliert sind, vom Einkommen abzusetzen sind.
Ob es eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für Selbständige gibt, die eine Absetzung von Unterhaltsbeiträgen vorsieht - falls § 11 Abs. 2 Ziff. 7 nicht greift, kann ich derzeit nicht sehen - habe eben keine gefunden, was aber nicht heißt, daß es keine geben könnte.
Ich würde raten, so noch möglich, Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen mit der Begründung, daß die Unterhaltsbeträge gem. § 11 Abs. 2 Ziff. 7 auch für Selbständige anzurechnen sind. Ich vermute, daß die SB’in § 11 Abs. 2 Satz 1 als Begründung für die Nichtanerkennung genommen hat, der sich aber nur auf die Ziff. 3-5 bezieht, also Versicherungsbeiträge, Altersvorsorge und Werbungskosten/Fahrkosten etc.
Falls Widerspruch nicht mehr möglich ist wegen Ablauf der Monatsfrist, Überprüfungsantrag gem. § 44 SGB X stellen mit o.g. Begründung, daß die UH-Beträge als „nicht zur Verfügungs stehendes Geld“ - da für einen Dritten bestimmt - abzuziehen sind.
MfG, Thomas