Hartz IV: Wird geleisteter Unterhalt wirklich

… erst ab 400€ Einkommen aus selbständiger Tätigkeit angerechnet?
Mein derzeitiger Dazuverdienst liegt nämlich leicht drunter, somit kann ich die Unterhaltsleistungen für meinen Sohn nicht geltend machen.
Dies wurde mir unlängst von einer SBin so mitgeteilt, nachdem es vormals anders gehandhabt wurde. Für mich macht eine solche Regelung keinen sozial vernünftigen Sinn, dass muss aber bekanntermaßen nichts heißen. Aber vielleicht kennt ja jemand das Kalkül dahinter oder kann mir sagen, dass die gute Frau sich irrte…

Vielen Dank schonmal!

hallo nosoap,
leider kann ich dir bei dieser Frage nicht helfen, davon habe ich keine Ahnung.
lg Carola

Hallo

fehlt da ein Teil der Frage? So versteh ich das nicht!

somit kann ich die Unterhaltsleistungen für meinen Sohn nicht
geltend machen.

Heist das, dass du Unterhalt für deinen Sohn zahlst? Und wenn - warum? Mit ALG2 + weniger als 400,-, von dem eh max 160,- übrig bleiben, liegt dein Einkommen mit Sicherheit unter deinem Minimaleinkommen. Damit bist du nicht Leistungsfähig.

Es wird sicher das Judendamt in Vorleistung gehen, und solltest Du dann mal wieder Leistungsfähig sein, die Leistungen bei Dir einfordern.

Denk doch mal - wäre es anders, würde die Sozialgemeinschaft für den Unterhalt des von Dir in die Welt gesetzten Kindes aufkommen müssen. In diesem Land undenkbar…

hallo,
mir ist nicht ganz klar, von welcher Behörde du sprichst. Arge oder Finanzamt?

also sage ich es mal so ausgehend das du von der arge sprichst. Wenn der von dir geleistete Unterhalt dir angerechnet wurde und nun auf einem Mal nicht mehr kann es sein, dass entweder vorher ein Fehler /Irrtum war - was heisst es ist ein Irrtum von Amtswegen gewesen, was widerum heisst, die Arge kann und dard das zuviel geleisete nicht zurückfordern.

War es ein Irrtum, dass sie es nicht mehr anrechnen also als Freibetrag dann würde ich auf alle Fälle ein Schreiben an die Arge schicken und um eine Stellungnahme bitten. Mit § Nennung um die nächste Vorgehensweise abzuklären.

LG Deern50

Tut mir leid, kannst du die frage nicht etwas besser formulieren, was heißt du bekommst keinen unterhalt, verstehe ich nicht ganz… erst ab 400€ Einkommen aus selbständiger Tätigkeit
angerechnet?
Mein derzeitiger Dazuverdienst liegt nämlich leicht drunter,
somit kann ich die Unterhaltsleistungen für meinen Sohn nicht
geltend machen.
Dies wurde mir unlängst von einer SBin so mitgeteilt, nachdem
es vormals anders gehandhabt wurde. Für mich macht eine solche
Regelung keinen sozial vernünftigen Sinn, dass muss aber
bekanntermaßen nichts heißen. Aber vielleicht kennt ja jemand
das Kalkül dahinter oder kann mir sagen, dass die gute Frau
sich irrte…

Vielen Dank schonmal!

Hi,
das ist eine Detailfrage, die ich nicht beantworten kann.
Allerdings kann ich mir vorstellen, dass Du erst bei einem Einkommen über 400 EUR überhaupt Unterhalt bezahlen musst und deswegen der Unterhalt auch erst ab diesem Einkommen bei Hartz IV berücksichtigt wird.

Und dass die SB nach einer Schulung oder auch mal einem Gespräch bei Zigarette auf diesen Sachverhalt hingewiesen wird und danach ihre Fälle anders berechnet - nun das kann vorkommen.
R.

es tut mir leid, ich verstehe die eigentliche frage nicht. es gibt bei unterhaltszahlungen immer einen selbstbehalt, der liegt neuerdings bei 950 euro/monat. ggf. braucht gar kein unterhlt bezahlt werden und wird vom sozialamt übernommen.

Hallo,
Geh bitte auf dem direkten Weg zu einem Rechtsanwalt der sich insbesondere um Hartz IV kümmert…
Solangsam steigt man durch diesen Papierkrieg nicht mehr durch… Eine meiner Bekannten hat in 3 monaten, 8verschiedene Berechnungen bekommen obwohl sich nie etwas geändert hat… Rechtsanwalt hilft!!!

Wenn Du weniger als 400 € verdienst, bist Du doch eigentlich gar nicht in der Lage Unterhalt zu zahlen. Aber Unterhalt ist ein sehr schwieriges Thema und dazu kann ich keine näheren Auskünfte geben.

Hallo,

du hast einen Minijob bis 400€. Ist dieser Minijob als Zuverdienst zu einem regulärem Einkommen oder die einzige Einnahme? Wird der Minijob über Lohnsteuerkarte abgerechnet oder pauschal besteuert? Bei Abrechnung über Lohnsteuerkarte kannst du Unterhaltszahlungen in der Steuererklärung geltend machen. Bei Pauschalbesteuerung taucht dieser Minijob in der StE nicht auf. Leider ist es dann so, das du bei einer Pauschalbesteuerung keine Werbungskosten, Fahrtkosten und auch Unterhaltszahlungen geltend machen kannst.

Gruß Caro

Meines Wissens wird jeder Verdienst angerechnet und ist zu melden, wobei es da einen Freibetrag gibt. Da sich das aber ab und an ändert, frag lieber nach beim Sachbearbeiter.

sorry, da kann ich auch nicht helfen

Hallo,
nachdem ich nun zwei Tage rumgesucht habe, kann ich erst mal soviel sagen:

§ 11 Abs. 2 Ziff. 7 SGB II besagt, daß „Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag“ vom Einkommen abzusetzen sind.

Bis zu einem Betrag von 400,- EUR Einkommen wird grundsätzlich die Pauschale von 100,- EUR für Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 angesetzt, was sich aber nur auf die Ziffern 3 - 5 bezieht (Versicherungen, Altersvorsorge, Werbungskosten/notwendige Aufwendungen), so daß Unterhaltsverpflichtungen, soweit sie tituliert sind („Titel“ der Jugendämter fallen auch darunter [Kommentar zum SGBII von Eicher/Spellbrink]) als Ziff. 7 grundsätzlich zur Einkommensbreinigung heranzuziehen sind und so das Einkommen bis max. auf 0,- EUR anzurechnendes Einkommen mindern können.
Soweit für Einkommensbezieher als Arbeitnehmer.

Selbständige scheinen hier anders behandelt zu werden, denn die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (AlG II-V) besagt für Selbständige in § 3: „Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriftgen abzusetzen.“
Diese Regelung, nachdem die Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 grundsätzlich ausgeschlossen sind, würde somit auch die Unterhaltsbeträge nach Ziff. 7 umfassen - was ich persönlich für eine Ungleichbehandlung von Selbständigen gegenüber Arbeitnehmern hielte. Die Begründung für die Absetzbarkeit der Unterhaltsbeträge liegt gerade darin, daß sie dem Unterhaltspflichtigen als Geldmittel nicht (mehr) zur Verfügbar stehen und das gilt für ANe wie für Selbständige gleichermaßen. Dementsprechend steht selbst in den Fachlichen Hinweisen der BA für die ARGE’n, daß aus o.g. Grund die Unterhaltsbeträge, so sie tituliert sind, vom Einkommen abzusetzen sind.

Ob es eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für Selbständige gibt, die eine Absetzung von Unterhaltsbeiträgen vorsieht - falls § 11 Abs. 2 Ziff. 7 nicht greift, kann ich derzeit nicht sehen - habe eben keine gefunden, was aber nicht heißt, daß es keine geben könnte.

Ich würde raten, so noch möglich, Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen mit der Begründung, daß die Unterhaltsbeträge gem. § 11 Abs. 2 Ziff. 7 auch für Selbständige anzurechnen sind. Ich vermute, daß die SB’in § 11 Abs. 2 Satz 1 als Begründung für die Nichtanerkennung genommen hat, der sich aber nur auf die Ziff. 3-5 bezieht, also Versicherungsbeiträge, Altersvorsorge und Werbungskosten/Fahrkosten etc.

Falls Widerspruch nicht mehr möglich ist wegen Ablauf der Monatsfrist, Überprüfungsantrag gem. § 44 SGB X stellen mit o.g. Begründung, daß die UH-Beträge als „nicht zur Verfügungs stehendes Geld“ - da für einen Dritten bestimmt - abzuziehen sind.

MfG, Thomas

Tut mir leid, aber ich verstehe die Fragestellung nicht ganz…?! Kannst du mir noch ein paar mehr Hintergrundinfos geben? Was meinst du z.B. mit Unterhaltsleistungen geltend machen?

Sorry,
weiß ich nicht!

Hallo

fehlt da ein Teil der Frage? So versteh ich das nicht!

Ich möchte wissen, ob die Handhabe der ARGE richtig ist, erst ab einem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit i.H.v. 400€ mtl. von mir geleistete Unterhaltszahlungen zu berücksichigen und entsprechend gegen zu rechnen.

Tut mir leid, kannst du die frage nicht etwas besser formulieren, was heißt du bekommst keinen unterhalt, verstehe ich nicht ganz…

Hallo,
es geht um von mir geleisteten Unterhalt, der ja eine Ausgabe für mich darstellt und eigtl. bis vor kurzem mein zu berücksichtigendes EK aus selbständiger Tätigkeit verminderte (so funktioniert das ja auch beim FA).
Nun geschieht dies bei der ARGE - ohne Angabe von Gründen oder gesetzl. Grundlagen - nicht mehr.
Ist das korrekt oder hab ich da nur den falschen SB?

Beste Grüße!

Hallo,

Habe KEINEN Minijob. Sondern ein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit mit Kleinunternehmerregelung.
Dazu Hartz IV. Es geht darum, ob der Unterhalt, den ich an meinen Sohn zahle, mein zu berücksichtigendes EK mindert.
Laut ARGE geschieht dies nun - mit welcher Logik oder gesetzl. Bestimmung auch immer - erst ab 400€ Dazuverdienst.
Ist das korrekt so?

Beste Grüße!

Hallo und vielen Dank für die Recherche!

Endlich mal etwas Handfestes :wink:
Da kann man es den SBen nicht verübeln, in etwas ungewöhnlicheren Fällen wie meinem, den Überblick zu verlieren.

Die Begründung, die ich persönlich erhielt, dass erst ab 400€ EK aus selbst. Tätigk. geleisteter Unterhalt berücksichtigt wird, findet aber in den von Ihnen angeführten Quellen auch keinen Niederschlag.
Die können sowas doch nicht intern regeln, oder?
Gleichbehandlung zwischen ANen und Selbständigen, aber erst ab 400€…

Beste Grüße!
David