Hallo!
Ja, das Geld von Deiner Tochter wird als Einkommen ausgezeichnet und somit bekommt die Bedarfsgemeinschaft weniger Geld.
Daher ist es zusätzlich angebracht zu den Kosten der UK entsprechende Anträge wie z. Bsp.: Fahrtkosten, Arbeitsbekleidung, Bücher u.s.w. zu beantragen.
Auszubildende haben Anspruch auf Zuschuß für Unterkunft und Heizung. Auch, wenn sie BAB, BAföG oder Ausbildungsgeld aufgrund der dabei geltenden Vorschriften über die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten (§ 27 Abs. 3 SGB II).
Festgelegt ist, dass vom ALG II ausgeschlossene Azubis Mehrbedarfe nach § 21 Absatz 2, 3, 5 und 6 SGB II und nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 SGB II erhalten können, soweit diese nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen gedeckt sind.
Für den Monat der Aufnahme einer Ausbildung können Azubis ALG II als Darlehen erhalten (§ 27 Abs. 4 S. 2 SGB II). Sofern Anspruch auf einen Zuschuß zu den angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung besteht, wird dieser Teil als Beihilfe gezahlt (§ 27 Abs. 4 S. 3 SGB II).
Nach § 7 Abs. 6 SGB II hat ein Auszubildender Anspruch auf ALG II wenn:
A.
Er keinen Anspruch auf bafög hat weil die in § 2 Abs. 1a bafög festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt,
Zitat:
„(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und
1.von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.einen eigenen Haushalt führt und verheiratet ist oder war,
3.einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.“
oder
Wegen der in § 64 Abs. 1 SGB III genannten Voraussetzungen keinen Anspruch auf BAB hat,
Zitat:
„(1) Der Auszubildende wird bei einer beruflichen Ausbildung nur gefördert, wenn er
1.außerhalb des Haushaltes der Eltern oder eines Elternteils wohnt und
2.die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreichen kann.
Die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 2 gilt jedoch nicht, wenn der Auszubildende
1.das 18. Lebensjahr vollendet hat,
2.verheiratet ist oder war,
3.mit mindestens einem Kind zusammenlebt oder
4.aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann.
Eine Förderung allein für die Dauer des Berufsschulunterrichts in Blockform ist ausgeschlossen.“
B.
sich sein Bedarf nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 bafög bemißt,
Zitat:
"(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler
1.von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 212 Euro, oder nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB III,
Zitat:
„(1) Bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wird bei einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme der jeweils geltende Bedarf für Schüler nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zugrunde gelegt.“
C.
wenn er eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besucht und aufgrund von § 10 Abs. 3 bafög keinen Anspruch hat,
Zitat:
"(3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr vollendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn
- der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung in einer Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, an einer Abendhauptschule, einer Berufsaufbauschule, einer Abendrealschule, einem Abendgymnasium, einem Kolleg oder durch eine Nichtschülerprüfung oder eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule erworben hat, 1a.der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule eingeschrieben worden ist,
- (weggefallen)
- der Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen, insbesondere der Erziehung von Kindern bis zu 10 Jahren, gehindert war, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen oder
- der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat. Satz 2 Nr. 1, 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse aufnimmt."
Nach § 22 Abs. 7 SGB II hat ein Auszubildender, der Bafög oder BAB erhält, Anspruch auf einen Zuschuß zu seinen ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung, wenn sich sein Bedarf nach:
BAB
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§ 65 Abs. 1 SGB III: beruflichen Ausbildung mit Unterbringung außerhalb des Haushalts der Eltern, sofern diese keine Vollverpflegung umfaßt, oder
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§ 66 Abs. 3 SGB III: berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme mit Unterbringung außerhalb des Haushalts der Eltern, sofern diese keine Vollverpflegung umfaßt, oder
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§ 101 Abs. 3 SGB III: berufliche Ausbildung Behinderter mit Unterbringung außerhalb oder im Haushalts der Eltern, oder
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§ 105 Abs. 1 Nr. 1, 4 SGB III: (wie § 101 Abs. 3 SGB III), oder
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§ 106 Abs. 1 Nr. 2 SGB III: berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme oder berufliche Ausbildung Behinderter mit Unterbringung außerhalb oder im Haushalts der Eltern,
oder
BAföG
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§ 12 Abs. 1 Nr. 2: Schüler von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, oder
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§ 12 Abs. 2 und 3: wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, für Schüler von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, oder
-
§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 Bafög: Auszubildende in Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs, höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen,bemisst.
Zitat: SGB III: http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/Bundesausbildungsf… (BAföG): http://bundesrecht.juris.de/baf_g/index.html
Tschüß