hartz4

Liebe/-r Experte/-in,

Meine EX Schwägerin ist Hartz4 empfängerin…
ich werde im laufe dieses Jahres eine whonung kaufen,und will an sie vermieten
jedoch träg sie meine Nachname…
Darf ich dennoch meine whonung an ihr vermieten??

Ich bedanke mich bei allen voraus für eine antwort.

Gruss Vivien

Moin,
die Gesetzeslage ist eindeutig: Selbstverständlich dürfen Sie die Wohnun sowohl an Ihre Schwägerin als auch natürlich an Ihre Ex-Schwägerin vermieten.
Machen Sie alles korrekt und schriftlich - nichts kann passieren.

Gruß
strandperle02

Hallo Vivien,

einer Vermietung steht grundsätzlich nichts im Wege.
Die Wohnung sollte nur angemessen im Preis und die Mieteinnahmen ordnungsgemäß beim Finanzamt versteuert werden.

Gruß
flottebiene

hallo Vivien,
leider kann ich diese Frage dir nicht beantworten, da müßte deine EX Schwägerin beim Jobcenter nachfragen ob sie die Wohnung anmieten darf.
Aber wenn deine EX Schwägerin eine Wohnung hat und keinen Grund zum Umziehen vorweisen kann, darfst sie auch nicht umziehen in deine Wohnung.
MfG Qualle2008 (Carola)

Hallo

wer der Vermieter ist, ist egal. (Auch Verwandte können an einander vermieten; dazu auch Urteil Bundessozialgericht vom 03.03.2009, B 4 AS 37/08 R:
Bei Vermietung unter Verwandten, hier zwischen Mutter und Sohn, sind ebenfalls die nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II angemessenen Unterkunftskosten zu zahlen. Bei Verdacht auf überhöhte Unterkunftkosten bietet § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II den erforderlichen Schutz.)

Für deine Ex-Schwägerin als ALG2-Bezieherin ist nur wichtig

  • dass die Wohnung nicht unangemessen groß ist (nach den Richtlinien ihres Bundeslandes, siehe http://hartz.info/index.php?topic=5597.0 )

  • dass die Kosten der Unterkunft angemessen sind nach den Richtlinien, die bei ihr vor Ort gelten (die sind von Gemeinde zu Gemeinde teils sehr unterschiedlich; also vorher beim zuständigen Jobcenter erkundigen. Eventuell auch hier zu finden, aber ohne Garantie, dass sie aktuell sind: http://www.harald-thome.de/oertliche-richtlinien.html )

  • dass deine Ex-Schwägerin die von ihr zu zahlenden Kosten der Unterkunft nachweisen kann (sinnvollerweise: schriftlichen Mietvertrag abschließen)

  • und dass sie wegen ihres Umzugs alle Formalitäten beachtet (vorher Zustimmung einholen usw.) und dass sie ggf. ihre Anträge im Voraus (!) und nachweislich schriftlich (!) stellt. Alles Wichtige dazu hier: http://hartz.info/index.php?topic=24.0

Gruß

Hallo,

sie dürfen die Wohnung an ihre Schwägerin vermieten.
Wieso nicht?
Die Wohnung muss nur angemessen sein, d. h.
nicht zu groß für ihre Schwägerin, die Miete nicht zu hoch usw.
mfg,

hallo, ich wohne bei meinen eltern im haus in einer
eigen wohnung, von hartz4 gab es keine beanstandung.
es muss einen mietnachweis(vertrag+miete+ m2) für die mieterin geben da hartz4 die miete übernimmt so
die wohnung nicht zu groß ist.
dies ist dann ein mietvertrag und hat dann mit verwandschaft nichts zu tun. im zweifel bei der arbeitsagentur Hartz4 nachfragen und informieren,
bevor irgendwas doch schief läuft. alles gute für euch
reinhard

Hallo!
Natürlich darfst Du diese Wohnung vermieten. An wen Du möchtest.
Ihr seid doch auch nicht mehr miteinander verwandt. Schriftlicher Mietvertrag und dann ist alles gut.
Tschüß

Hallo.

Leider kann ich die Frage nicht exakt beantworten. Ich habe persönlich mit so einer Situation in der Vergangenheit kein Problem gehabt. Wer der Vermieter ist, ist lt. Gesetzgebung egal, solange ein rechtgültiger Mietvertrag besteht und die Miete auch nachweislich gezahlt wird.

Ich kann ein entsprechendes Forum empfehlen, wo sich etliche Experten tummeln, die das auch mit Gesetzespassagen beantworten können. Dies ist:

http://hartz.info/index.php

Einfach die Frage dort im Forum nochmals stellen. Das lohnt sich auf jeden Fall.
LG Paco

Hallo,

danke für die schnelle Antwort.

Gruss Vivien

Hallo,

danke für die schnelle Antwort.Ich jetzt erleichtert.

Gruss Vivien

Was soll dagegen sprechen? Ich denke ihr seid erwachsen genug um privat und Geschäft auseinander zu halten. Desweiteren werdet ihr ja sicherlich einen Mietvertrag abschließen.