Hallo,
Familie A wird im Sommer 09 hartz4. Sohn 17 J. ist in Ausbildung - netto 400 €.
Ist es richtig , dass dieses Einkommen angerechnet wird - er ca 100 € + 20% von 300 € behalten kann = gesamt 160 €. Den Rest 240 € an Eltern abgeben? …oder gibt es weitere Freibeträge für Sohn?..was ist, wenn er ca. 100 € in eine Riester spart - wird diese berücksichtigt, d.h. werden dann nur 300 € berücksichtig?
Danke für Antworten.
Hallo,
Ist es richtig , dass dieses Einkommen angerechnet wird
ja. Erst wird der Bedarf errechnet = Regelsatz und Unterkunftskosten.
Dann wird sein Einkommen gegenübergestellt. KiG + Lehrgeld = 565 €
Von diesem EK werden noch div. Kosten abgezogen.
http://www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz…
Wenn dann sein EK nicht reicht um seinen Bedarf zu decken, bekommt er noch AlG II (oder Sozialgeld?)
was ist, wenn er ca. 100 € in eine
Riester spart - wird diese berücksichtigt
Meiner Einschätzung nach fällt die Riesterrente unter Punkt 4 im obigen Link.
Gruß
Nein
Hallo
Ist es richtig , dass dieses Einkommen angerechnet wird
ja.
Nein, auf jeden Fall gehören Kinder, die ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen bestreiten können, nicht zur Bedarfsgemeinschaft, sondern nur noch zur Haushaltsgemeinschaft.
Die können auch Wohngeld beziehen, auch wenn sie bei ihren Alg-2-beziehenden Eltern wohnen. Mit Wohngeld, Kindergeld und Einkommen müsste es wohl möglich sein, mit 400,- im Monat klarzukommen, zumal der errechnete Bedarf ja nur 80 % eines Erwachsenen beträgt.
Das Kindergeld wird dem Kind nur in dem Umfange zugeschrieben, als es vom Kind für den ‚Bedarf‘ benötigt wird. Der Rest wird dem Empfänger (meistens Mutter) als Einkommen zugeschrieben. Insofern ist das Einkommen des Kindes immer noch leistungsrelevant, auch wenn es nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehört.
was ist, wenn er ca. 100 € in eine Riester spart - wird diese berücksichtigt
Riester ist nur insofern vom Einkommen absetzbar, als es staatlich gefördert wird. Also nur bis zu der Höhe, zu der es staatliche Zuschüsse gibt. Das dürften so ca. 5,- im Monat sein, mehr ist also nicht empfehlenswert.
Viele Grüße
Die Antwort verändert sich, wenn das Kind 18 Jahre als wird: Wenn es eine förmliche Lehre absolviert, ist diese „dem Grunde nach“ nach §§ 59 ff SGB III förderfähig, und dann fällt es wegen § 7 Abs. 5 SGB II aus der Bedarfsgemeinschaft heraus (es wird andererseits als Pro-Kopf-Anteil bei den Wohnkosten wieder berücksichtigt).
Ähnlich ist es bei Studenten: Wenn der Studiengang bafög-fähig ist, bekommt das Kind kein Hartz IV mehr, selbst wenn es wegen Überschreiten der Höchstförderungsdauer kein BAFöG mehr bekommt. Blöd, aber das sieht das Gesetz nun einmal so vor!