Hallo,
Besitzer eines Einfamilienhauses ca. 140m² (nur 2 Personen im Haushalt) will eine gut bekannte Person, die Hartz4 beziht, bei sich im Haus mit Mietvertrag anmelden.
Was ist da zu beachten?
Sind Nachteile für Hausbesitzer?
Hallo,… im prinzip sollte es keine probleme geben…sie schreiben der person ein sogenanntes angebot wo drin steht kaltmiete u nebenkosten zimmer u qm als untermietvertrag…mit diesem angebot geht sie zum jobcenter u wenn alles passt bekommt sie das ok und sue können den mietvertrag aufsetzen…ich weiß ja nicht wue die jetztige situation der hartz 4 empfängerin ist…aber wenn ihr angebot günstiger ist als aktuell dann geht das in den meisten fällen gut…
Ein ganz normaler Mietvertrag lang völlig aus. Es müssen ja nur Vermieter, Mieter, Größe und die Kosten drin stehen. Ob es eine Gefälligkeit der ein bekannte Person ist, geht dem Jobcenter nichts an. Darüber solltet ihr auch schweigen.
viele Grüße
Andreas
Sorry, wenn da bei mir etwas falsch rüberkam - aber mir klingt die Frage aber noch mehr die bisherigen Antworten etwas zu sehr Richtung Sozialhilfebetrug.
Wirklich zu beachten ist:
- der Mietvertrag darf nicht nur „proforma“ sein
- für die Meldung seiner Wohnsitzänderung beim EWA ist die betreffende Person selbst verantwortlich (Meldegesetz!)
- der Vermieter muss die vereinnahmte Miete versteuern
Ein MV ist ein privatrechtliches Verhältnis. Der zukünftige Mieter muß vor Umzug/Einzug, und vor allen Dingen VOR Abschluß des MV die Genehmigung des JC/der ARGE einholen. Hierzu ist m.W. die Vorlage des Vermieters über die MK und NK notwendig. Nach Genehmigung des Amts darf der/die Betreffende umziehen. Die Whg. hat Zimmer/Küche/Bad ?! Damit keine Probleme entstehen (@Rudi) würde ich empfehlen, dass der/die Betreffende ggü. dem JC/ARGE die direkte Überweisung der Miete/NK an den VM erklärt.
EWA wie @Rudi sagt ist mittlerweile Sache des Mieters.
Der Mieter muß, wenn er aufgefordert wird, die Kontoauszüge mit den Mietbeträgen vorlegen.
Hallo,
das ist nur möglich,wenn es sich um eine sogenannte Einliegerwohnung
handelt.D.h. der Mieter hat einen eigenen Eingang zu seiner Wohnung und eigenes Bad/Küche.
Außerdem sollten auch eigene Wasser/Wärmezähler eingebaut sein,damit die Abrechnung der Heizkosten mit der ARGE ohne Probleme abläuft.
Echt?
Dann sind ja die ganzen WG’s und die sonstigen Untermietverträge mit H4-Empfängern unzulässig. Das wusste ich jetzt auch nicht.
Wieder etwas dazugelernt. [Sarkasmus-modus aus]
vnA
-
Verträge müssen tatsächlich bestehen (besser schriftlich als mündlich)
-
Geld muss tatsächlich fließen
-
es darf sich nicht um eine Bedarfsgemeinschaft handeln (Bad, Kühlschrank, Lebensmittelvorräte, Türschloss)
-
Vermieter muss Einnahmen versteuern
-
Vermieter ist vertraglich gebunden und kann das Vertragsverhältnis nicht einfach so beenden (Kündigungsfrist, Räumungsklage)
vnA
Hmmm…weiter oben schreibst du aber das gleiche
es darf sich nicht um eine Bedarfsgemeinschaft handeln (Bad,
Kühlschrank, Lebensmittelvorräte, Türschloss)
Und von der Praxis in Hartz IV hast du offenbar wenig Ahnung.
Obwohl das Bundessozialgericht schon im Jahre 2008 (BSG, Urteil vom 18.06.2008, B 14/11b AS 61/06 R)
eine Grundsatzentscheidung zu Wohngemeinschaften erlassen hat,werden bei vielen Kommunen immer noch rechtswidrig BG in WG angenommen und Leistungen entsprechend falsch berechnet.
Als alleinstehender Hartz-IV -Empfänger steht man sich am besten mit einer ganz normalen Mietwohnung.
Ein MV ist ein privatrechtliches Verhältnis. Der zukünftige
Mieter muß vor Umzug/Einzug, und vor allen Dingen VOR Abschluß
des MV die Genehmigung des JC/der ARGE einholen.
Dieser Unsinn läßt sich wohl wirklich nicht ausmerzen. Natürlich gilt auch für ALG-II-Empfänger die freie Wahl des Wohnorts und selbstverständlich dürfen diese auch Mietverträge abschließen, wie sie lustig sind.
Hierzu ist m.W. die Vorlage des Vermieters über die MK und NK notwendig.
Da ist Dein Wissen leider falsch.
Nach Genehmigung des Amts darf der/die Betreffende umziehen.
Nein. s.o.
Eine Genehmigung durch das JC ist für die Übernahme von Umzugskosten notwendig. Auch in Bezug auf die Angemessenheit der Mietsache in Kombination mit der Miethöhe (Stichwort: Produkttheorie) und der daraus resultierenden Übernahme der Kosten der Unterkunft (oder ggf. Teilübernahme) ist ein Vorsprache beim JC u.U. Sinnvoll, aber nicht notwendig.
Die Whg. hat Zimmer/Küche/Bad ?! Damit keine Probleme
entstehen (@Rudi) würde ich empfehlen, dass der/die
Betreffende ggü. dem JC/ARGE die direkte Überweisung der
Miete/NK an den VM erklärt.
Warum zur Hölle das? Bittest Du Deinen Arbeitgeber auch Deine privaten Rechnungen zu begleichen?!?
Der Mieter muß, wenn er aufgefordert wird, die Kontoauszüge
mit den Mietbeträgen vorlegen.
Auch das ist falsch.
Steht hier eigentlich noch irgendwo „Expertenforum“?
osmodius